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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Zn einer an die zweite Kammer gerichteten, am 9. März 1850 bei derselben eingegangenen Petition machen Johann Gottlob Naumann und 58 Genossen zu Burgstadt vorstellig: Die Stadt Burgstadt, welche auf das Areal von sieben Bauergütern gebaut wäre, hätte, als sie im Jahre 1532 das Stadlrecht erlangt habe, aus 80 Häusern bestanden, auf welche die Lasten jenerBauergüter verhältnißmäßig repartirt worden wären. Zu derselben Zeit sei der Stadt von dem Churfürften Johann dem Beständigen eine Fläche Land geschenkt wor den, welche man im Laufe der Zeit ebenfalls mit Häusern be baut habe. Diese neuen Hauser nun hätte die Herrschaft Rochsburg mit eben solchen Fcudallastcn belegt, als auf den ältern Häusern hafteten, und es hätten deshalb vor mehreren Jahren 135 Besitzer solcherHäusertinenProeeß mit derHerr- schaft Rochsburg begonnen, dessen Erfolg gewesen sei, daß diese Häuser in zweiter Instanz von allen Feudallasten frei gesprochen worden wären. Gleichwohl fordere die genannte Herrschaft von denjenigen Häusern, welche nicht mit gestrit ten hätten, die Fortentnchtung dieser Feudallasten. Ferner seien von den zuerst erwähnten 80 Stammhäu sern bei zunehmender Bevölkerung andere abgebaut worden, die ebenfalls mit besondern Feudallasten belegt worden wä ren, während die Stammhäuser die ihrigen noch behalten hätten. Die Petenten knüpfen hieran das Gesuch: die zweiteKammer wolle dahin wirken, daß allen den jenigen Häusern, welche auf Communboden stehen, sowie allen abgebüuten Häusern Befreiung von allen Feudallasten zu Theil werde, oder wenigstens den letzter» nach vorhergegangener Ermittelung eine .Erleichterungverschafftwerde. In einem unterm 15. Marz dieses Jahres bei der zwei ten Kammer eingereichten Nachtrage zu dieser Petition füh ren die Bittsteller zu deren Ergänzung noch an, daß, weil nach Beendigung des oben erwähnten Protestes die Herrschaft Rochsburg Lehngeld bei Besitzveränderungen der Grundstücke und zwar auch von der darauf stehenden Ernte verlangthätte, zwischen der Herrschaft Rochsburg und den meisten Grund besitzern Burgstädts im Jahre 1838 ein Proceß entstanden sei. Die Herrschaft Rochsburg wäre in erster und zweiter Instanz fünfmal abgewiesen und — wie sich Petenten ausdrücken — zum Beweis und Gegenbeweis aufgefordert worden. Doch wäre dieselbe im Jahre 1847 von dem Oberappellationsge richt durch das Aufsuchen eines alten römischen Cajusgesetzes wieder in den vorigen Stand gesetzt und demnach sie zur Be zahlung dieses Lehngeldes verurtheilt worden. Seit dem Jahre 1838 hätten nun die Bewohner Burg städts, obschon bei manchen Häusern 3 bis 4 Besitzverände rungen vorgekommen waren, weder Lehngeld noch sonstige Feudallasten bezahlt, und müßten nun befürchten, zur Nach zahlung dieser Rückstände angehalten zu werden. Dies würde manchen vonihnen ruiniren, die Berücksichtigung jener Reste bei der Ablösung aber ihren Nachkommen zu schwere Last auflegen. . Die Bittsteller fügen daher ihrem obigen Gesuche noch dieMttebei: die zweite Kammer wolle dahin wirken, daß die un- > befugten Fcudallasten beseitigt werden und dieBe- V rechtigten an die Verpflichteten nur dann eine Forderung stellen können, wenn sic zuvor ihr wohl erworbenes Recht dargethan haben- Der mit der Berichterstattung über diese Petition nebst deren Nachtrage beauftragte vierte Ausschuß befindet sich lei der nicht in der Lage, dieselben befürworten zu können. Das erste Gesuch anlangend, so wollen Petenten ganz im Allgemeinen Befreiung aller auf Communland stehenden oder abgebauten Hauser von sämmtlichen Feudallasten, sie habe es aber unterlassen, anzuführen, welche Art von Feu dallasten es sind, mit dem ihre auf frühem Communland stehenden Häuser angeblich belastet worden sind. Es läßt sich daher mit Sicherheit nicht beurtheilen, wie weit eigentlich das Gesuch der Petenten geht. Wenn es ferner im Allgemeinen zwar richtig ist, daß Gemeindegrundstücke, welche ursprünglich von Feudallasten frei waren, deshalb, weil sie später in Privathände übergehen, nicht ohne Weiteres mit dergleichenLaften belegt werden kön nen, so sind doch sehr häufig durch Ortsgewohnheit,'Herkom men, rechtskräftige Entscheidungen oder andere Rechtstitel auch rücksichtlich derartiger Grundstücke Seudalberechtigun- gen erworben worden. DieFrage, ob diese Erwerbstitel formell rechtlich begrün det seien, gehört in das Gebiet des Privatrechtes, und es liegt außerhalb der Competenz der Volksvertretung, der Justiz in dieser Hinsicht vorzugreifen. Die Petenten selbst haben ausdrücklich auf einen, wegen dieser Feudallasten anhängig gewesenen Rechtsstreit Bezug genommen. Ist nun in Folge desselben, wie sie in ihrer ersten Petition anführcn, wirklich rechtskräftig entschieden worden, daß in Burgstädt von den auf ursprünglichem Ge meindelands stehenden Häusern Feudallasten nicht erhoben werden dürfen, so ist auch für diejenigen, welche nicht mit ge stritten haben, aber Nachweisen können, daß ihre Grundstücke in die fraglicheCategorie gehören, derWeg angebahnt, wie sie sich gegen etwaiges ungerechtes Ansinnen der Herrschaft Rochsburg schützen können. Nun führen aber die Petenten in ihrem obenerwähnten Nachtrage ausdrücklich ast, daß sie in dritter Instanz zur Fortentnchtung jener Feudallasten, namentlich des Lehngel des, rechtskräftig verurtheilt worden seien. Sosehr daher derAusschuß gewünscht hätte,Maaßregeln Vorschlägen zu können, wodurch den Petenten, die sich aller dings, wenn sie so langjährige Reste nachzahlen sollen, in einer sehr gedrückten Lage befinden möge», eine Erleichterung verschafft werde, so hat er, namentlich in Rücksicht auf die neuerlich besonders hervorgehobene Lehngeldcrpflicht, den ein zigen Weg hierzu in der den Petenten freistehenden Ablösung dieser Last finden können. Das Nämliche gilt auch rücksichtlich der in der ersten Pe-' tition erwähnten abgebauten Häuser. Das Verlangen der Petenten, daß allen diesen Häusern durch Vermittelung der Kammern Befreiung von allen Feudallasten zu Kheil werde, ist viel zu allgemein, als daß darauf eingegangen werden konnte.^ Die Petenten führen selber än, daß es bei ihnen auch solche abgebaute Häuser gebe, welche einen Eheil der Reüb- lasten des Stammhauses auferlegt erhalten hätten, und diese nicht an die Herrschaft, sondern an di.e Stqmmhausbesiker zahlten. Es stellt sich daher schon deshalb das Gesuch um Befreiung aller abgebauten Häuser als unstatthaft dar. Eine Ermittelung aber, wie sie Petenten zu wünschen
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