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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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die Ausdehnung beS Begriffes eines Neugebornen auf das ganze Wochenbett oder auf sechs Wochen aus medicinal- polizeilichen Gründen nicht zu wünschen und nicht einmal gern zu sehen. Einen neuen Grund gegen die Vereinigung des Leichendienstes mit dem Hebammendienste giebt der geehrte Ausschuß dieser Kammer an, und es sind dabei vorzugsweise die criminalpolizeilichen Rücksichten beachtet worden. Auch diese Rücksichten haben der Regierung bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs vorgeschwebt; man hat es aber vermieden, diese Gründe in die Motive aufzunehmen, weil man gern Alles aus diesen, wie aus dem Gesetze selbst entfernt halten wollte, was nichtganz unmittelbar zu dcmLeichendienstegehört. Es war dies wohl auch vollkommen gerechtfertigt, indem dem frühern Gesetze ganz besonders dies zum Vorwurfe gemacht worden ist, daß man durch die Todtenschau zugleich medici- nalpolizeiliche und criminalpolizeiliche Zwecke habe erreichen wollen. Wie jetzt die Sache liegt, kann es der Regierung nur erwünscht sein, wenn auf die ursprüngliche Bestimmung des Mandats von 1818 zurückgegangen, nämlich alle Ver einigung des Leichendienstes mit dem Dienste einer Hebamme aufgehoben wird. Es würde dann die Ungleichheit, welche gegenwärtig besteht, aufgehoben und allen den Uebelftänden begegnet, welche aus der Verbindung des Leichendienstes mit dem Hebammendienst hervorgehen, und welche theils aus den Motiven, theils aus dem Ausschußberichte hinlänglich zu er sehen sind. Wenn dies aber aus Humanitätsrücksichten nicht beliebt werden sollte, dann würde es wenigstens nöthig sein, die Fälle, wo Hebammen der Leichendienst nachgelassen wird, auf die geringste Minderzahl zu beschränken, und dies kann nur dadurch geschehen, daß man den Begriff des Neugebornen nicht auf die Sechswochenzeit ausdehnt, da ohnedies Niemand ein Kind von fünf bis sechs Wochen ein neugebornes nennen wird, daß man vielmehr diesen Begriff auf eine kürzere Periode, auf die ersten acht bis neun Tage des Wochenbettes beschränkt. Ich glaube kaum, daß es dann nothwendig sein würde, die Hebammen in solchen Fallen, wo die Leichenfrauen den Leichendienst bei Neugeborenen nicht versehen sollen, noch besonders durch einen Arzt beaufsichtigen zu lassen. Es scheint mir, als wenn dadurch große Weit läufigkeiten und Kostspieligkeiten herbeigeführt würden, denn die meisten Wochenbetten verlaufen, ohne daß irgend ein Arzt zu Rathe gezogen wird. Dieser Fall sonach würde es nöthig machen, daß noch ein besonderer Arzt erst wieder zu Rathe ge zogen würde, der, zumal auf dem Lande, nicht überall und nicht ohne Kosten zu haben ist. Es würde dies leicht zu einem Conflicte mit der Hebamme führen, die besseren ent- muthigen, die schlechteren nicht bessern. Abg. Ziesler: Eine einzige kurze Bemerkung wollte ich mir erlauben, die nur redaktioneller Natur ist. Die Fas sung, die der Ausschuß auf Seite 453 empfiehlt, scheint mir an einer kleinen Dunkelheit, vielleicht sogar Sprachwidrigkeit zu leiden; nämlich der Zwischensatz: „Auch selbst, insoweit es an einzelnen Orten bis jetzt herkömmlich," macht mir ein Bedenken, indem das Wort „es" den Worten nach auf das vorhergegangene Amt zu beziehen sein würde, während jeden falls nur gesagt sein soll, daß die Ausübung des Amtes nicht weiter gestattet sein solle. Ich glaube, diese einfache Bemer kung wird hinreichen, um vielleicht eine Verbesserung der Fassung herbeizuführen, und sehe daher davon ab, einen be sonder» Antrag zu stellen. Berichterstatter Abg. Löwe: Ich habe dagegen zu be merken, daß dieses subtile Bedenken im Ausschüsse allerdings von keinem Mitglieds getheilt worden ist, und auf der andern Seite könnte ich mich ebensogut damit einverstandenerklaren, wenn eine Aenderung vorgenommen werden soll; für noth wendig, um ein Mißverständniß geradezu übzuschneiden, kann ich es aber nicht ansehen. Ich habe zu erwarten, ob die übri gen Ausschußmitglieder in dieser Beziehung anderer Meinung sein möchten, als ich. Vicepräsident Haberkorn: Ich werde für die ursprüng liche Fassung des Gesetzentwurfs stimmen, und zwar lediglich deshalb, weil ich der Ansicht bin, daß kein Gesetz schlechter ist, als das, von dem man im Voraus weiß, daß es hinterzogen wird, und das wird ganz gewiß bei dieser Bestimmung der Fall sein. Mag man auch die Besorgung des Leichendienstes bei Neugebornen den Hebammen verbieten, so kann man doch gewiß sein, daß, weil dieser Dienst durch Leichenfrauen ost dem Gefühle der Mütter widersteht, dann häufig dennoch ein Abkommen mit der Leichenfrau getroffen werden wird und die Hebamme den Dienst besorgt. Ich werde daher mit der Fassung des Entwurfs und sonach auch damit einverstanden sein, daß in der Ausführungsverordnung bestimmt werde, wie weit man den Begriff eines „Neugebornen" extendiren und ob man darunter namentlich nur die bis zu acht Tagen alt gewordenen Kinder verstehen wolle. Präsident Cuno: Es hat sich Niemand weiter um daS Wort gemeldet, ich schließe daher die Debatte. (Der Berichterstatter begiebt stch des Schlußworts.) Ich habe zunächst den Antrag des Ausschusses auf Seite 454 und, dafern derselbe angenommen werden sollte, den daran geknüpften Antrag des Abg. Hähnel zur Abstimmung zu bringen. Sollte der Antrag des Ausschusses abgeworfen wer den, so würde)zunächst zu derjenigen Fassung überzugchen sein, welche die erste Kammer beschlossen hat. Eventuell, und falls auch diese Fassung nicht Genehmigung fände, komme ich zurück auf den ursprünglichen Regierungsvorfchlag. Un ser Ausschuß schlägt uns vor, §. 3 des Gesetzes in folgender Fassung anzunehmen: „Hebammen dürfen das Amt der Leichenfrauen, auch selbst insoweit es an ein zelnen Orten bis jetzt herkömmlich, nicht ferner ausüben." Wollen Sie den §. 3 in dieser Fassung anneh men ? — Gegen 24 Stimmen angenommen. Präsident Cuno: Nach dem Anträge des Abg. Hähnel
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