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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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des Ausschusses nur gerechtfertigt finden,, baß wirklich der Wunsch nach Fixation der Geistlichen nicht so allgemein im Wolke ist, als zu wünschen wäre. Präsident Cuno: Es hat sich Niemand weiter ums Wort gemeldet... (Der Abg. Wigard erbittet sich das Wort.) Berichterstatter Abg. Funkhänel: Ich habeaufdas, was der Herr Regierungscommissar... Präsident Cuno: Es hat noch der Abg. Wigard ums Wort gebeten, da derselbe aber allerdings schon mehrmals ge sprochen hat, so richte ich die Frage an die Kammer: will sie ihm nochmals das Wort gewähren? — Einstimmig Za. Abg.Wigard: Ich erlaube mir nur noch kürzlich auf den Unterschied aufmerksam zu machen, welcher zwischen mei nem Anträge und dem des Ausschusses besteht. Der Aus schuß beziehhsich ausdrücklich nur auf die evangelische Kirche, indem er unter 2 sagt: „die zweite Kammer wolle in Verbin dung mit der ersten bei der Staatsregierung beantragen, die sofortige Ausarbeitung und baldige Vorlegung der sonst noch erforderlichen Entwürfe zur selbstständigen Gestaltung der evangelischen Kirche u. s. w. Mein Antrag dagegen nimmt keine Rücksicht auf eine besondere Kirche, sondern will die Religionsgesellschaften im Allgemeinen umfassen. Das ist, meine Herren, meines Erachtens auch nothwendig, daß das Verhältniß des Staates zu den einzelnen Religionsgesell schaften auf einer allgemeinen und gleichen Unterlage beruhe. Es wird nämlich z. B. auch bezüglich der deutsch-katholischen Kirche und der jüdischen Religionsgemeinde sich bei einer sol chen allgemeinen.Gesetzvorlage um das Bestätigungsrecht der Geistlichen, und Rabbiner handeln, wie dabei noch andere Fragen vorkommen, welche dann eine gemeinsame und gleich mäßige Behandlung finden, was nicht der Fall sein kann, wenn Sie eine Gesetzesvorlage nur für die evangelische Kirche veranlassen. Ferner, um Ihnen zu beweisen, daß mein An trag weiter geht, erinnere ich Sie daran, daß in den Grund rechten noch ein Punkt enthalten ist, welcher zur Ausführung gebracht werden muß. Es heißt unter §. 20 der Grundrechte: „die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinder- niß." Dies setzt nothwendig voraus, daß ein anderes Ehe gesetz eintreten muß, als wie wir es bis jetzt hatten. Wir ha ben nur ein katholisches und ein protestantisches Ehegesetz, letzteres gilt meines Wissens in allen den Fällen als Landes gesetz, wo das katholische oder jüdische keineAnwendung findet. Aber weder nach dem einen noch dem andern sind dermalen Ehen zwischen Christen und Nichtchristen zulässig. Wir brau chen sonach ein allgemeines Landesehegesetz. Aus den ange gebenen Gründen dürfte mein Antrag wohl als richtig und angemessen erscheinen. Abg. Ja co b (aus Bautzen): Zn Beziehung auf das, was der geehrte Abgeordnete zuletzt sprach, wollte ich mir nur die Entgegnung erlauben, daß es ein besonderes katholisches und evangelisches Gesetz über die Schließung der Ehe in Sachsen nicht gkebt. Hinsichtlich des katholischen bedarf es wohl nur der Erwähnung, daß der Verwandtschaftsgrad, in welchem bei den Katholiken die Ehe verboten ist, ein anderer ist als bei uns. So viel mir bekannt ist, richten sich die katho lischen Geistlichen im Uebrigen bei Aufgeboten und Trauun gen ebensowohl nach dem Lrauungsregulativ von 180Z, wie das bei der gesammten evangelischen Geistlichkeit der Fall ist. Ferner glaube ich noch erwähnen zu müssen, daß die Angele genheiten der übrigen Kirchen, namentlich der deutsch-katbo- lischen und der katholischen, durch neuere, landesgesetzliche Bestimmungenin weit größerer Maaße erledigt sind, als das von der evangelischen Kirche gilt. Und schließlich wollte ich mir noch in Betreff dessen, was der geehrte Abgeordnete Wigard vorher äußerte, als ob das Kirchengut und reiche Do tationen und die Aussicht auf Befreiung von kirchlichen und > geistlichen Gebühren die Glieder einzelner Kirchengesellschaf ten mehr zusammenhielten, die Bemerkung erlauben, daß das hinsichtlich vieler evangelischer Gemeinden nicht gesagt werden könne. Mir sind evangelische Gemeinden bekannt, welche zur Zeit der Reformation mit Hinterlassung des sämmtlichen Kirchengutes an die katholischen Kirchen sich selbst als neue evangelische Gemeinden constituirten, sich zur Uebernahme der Stolgebühren und anderer kirchlichen Lasten bereit erklärten und diese Lasten, Angesichts des reichen Gutes, welches die katholische Kirche behalten hat, fortwäh rend tragen und auch eine solche kirchliche Lebensfähigkeit und eine solche Glaubensfreudigkeit in sich tragen, daß die Aus sicht auf die Verminderung solcher Beschwerden sie gewiß nicht zum Ausscheiden aus ihrem Glaubensverbande bewegen würde. Abg. Rauch: Meine Herren, ich finde mich nur zu einer einfachen Erklärung verlanlaßt. Im Verlauf der De batte schien mir die Meinung aufzutauchen, als ob dieje nigen, welche der protestantischen Kirche nicht angehören, eine feindliche Stellung gegen dieselbe einnehmen. Das ist aber keineswegs der Fall, im Gegentheil muß ich hier offen erklären, daß ich mit allen meinen Glaubensgenossen das lebhafteste Znreresse für die protestantische Kirche selbst habe, einmal aus Dankbarkeit, dann aber auch darum, weil, wie Sie selbst wissen, die Deutschkatholiken aufdasprotestantische Kirchenrecht anerkannt sind, und daher jede Verbesserung der protestantischen Kirchenverfassung auch in unserer kleinen Glaubensgenossenschaft eine gedeihliche Rückwirkung äußern wird. Was die in Zweifel gestellte Competenz der Kammern anbelangt, über diese kirchliche Frage hier zu berathen und Gesetzvorlagen entgegen zu nehmen, so glaube ich, daß dieselbe gar nicht in Frage kommen kann, aus dem Grunde, weil es sich ja einfach um die Durchführung eines schon bestehenden Gesetzes, nämlich der Grundrechte handelt, und als gesetzgebendem Factor muß doch der Kammer das Recht zustehen, ihre Mitwirkung auch in der vorliegenden Gesetzesbestimmung, welche im Art. 5 der Grundrechte enthal ten ist, eintreten zu lassen und geltend zu machen. Was daS Eherecht anbelangt, von welchem vorhin gesprochen wurde,
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