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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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riame muß im bürgerlichen Leben beibehalten werden, der Name aber, den der -Water ohne Kaufe seinem Kinde beilegt, könnte zu jeder Zeit wieder abgeändert werden. Es würde aber auch unzulässig sein, in die Taufbücher Kinder einzutra gen, welche nach dem Willen ihrer Aeltern gar nicht in die christliche Kirche eintreten sollen. Mit Einführung der Stan- desbücher wird für diese Falle gesorgt werden. Wenn die Re gierung aber jetzt noch die bürgerlichen Einrichtungen an die kirchlichen anknüpft, so ist damit die Ansicht noch nicht gerecht fertigt, daß sie und das Cultusministerium insbesondere in Widerspruch mit den Grundrechten stehe, denn sie übt gegen die K'rche keinen Zwang aus, da sie im Einverstandniß mit derselben handelt. Es wird Seite 493 des Berichtes das Wer- fahren des Ministeriums als unzweckmäßig bezeichnet, weil dadurch dieBckenntnißlosigkeitderAelternherbeigeführtwerde. Ich sehe in derThat nicht ein, wie dadurch, daß man dieMit- glieder einer Kirche anhält, den kirchlichen Ordnungen sich zu fügen, die Bekenntnißlosigkeit herbcigeführt werden könne. Herausstellen kann sich die Bekenntnißlosigkeit eines Mitglie des dadurch, der Mangel der Uebereinstimmung mit der Kirche ist aber schon vorhanden, wenn das Mitglied den Satzungen der Kirche entgegentritt. Es wird dem Ministerium ferner auf derselben Seite des Berichtes vorgeworfen, es habe den wichtigen Umstand ganz außer Acht gelassen, daß es den Ael- tern ganz freistehe, sich von aller kirchlichen Gemeinschaft los zusagen, wie das die Grundrechte verbürgten. Davon steht aber nichts in den Grundrechten. Der §. 14 der Grundrechte, welcher die bezüglichen Bestimmungen enthält, lautet so: „Je der Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nie mand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offen baren." Volle Glaubens- und Gewissensfreiheit verbürgen damit die Grundrechte, aber sie haben eine Gleichberechtigung des Unglaubens nicht verbürgt. Ich könnte aus andern Be stimmungen der Grundrechte selbst den Beweis führen, daß dieselben den Unglauben nicht anerkennen. Ich beschranke mich aber darauf, aus den Verhandlungen, welche über diesen Paragraphen in der Frankfurter Nationalversammlung statt gefunden haben, nachzuweisen, daß die im Berichte aufgestellte Ansicht unrichtig ist. Bei dem §. 14, es war damals der §. 11, wurde von mehreren Abgeordneten, von denen ich nur die Abgg. Plattner, Voigt und Nauwerk nenne, der Antrag ge stellt: man möge doch die Bestimmung aufnehmen, daß Nie mand verpflichtet sei, einer kirchlichen Gemeinschaft sich anzu schließen. Man sprach für und wider diesen Antrag, und -er Referent äußerte zuletzt: er müsse doch die Aufnahme einer solchen Bestimmung widerrathen, denn sie würde das religiöse Gefühl desVolkes verletzen; einverstanden sei er zwar mit der Ansicht der Antragsteller, aber das, was sie wollten, würde sich auch aus andern Bestimmungen der Grundrechte heraus interpretiren lassen. Die Majorität der Nationalver sammlung nahm den vorgeschlagenen Zusatz bei der ersten Be ratung der Grundrechte wirklich auf, bei der zweiten Bera tung aber wurde er wieder gestrichen. Sie sehen also, daß diese Bestimmung verworfen worden ist. Denn wenn man sie einmal ausgenommen hatte, also nicht dem Vorschläge Ge hör geben wollte, der Interpretation zu überlassen, ob sie eine solche Bestimmung hinein tragen werde, nachher aber sie wie der strich, so muß man annehmen, daß dieser Satz den Grund rechten zuwiderläuft. Präsident Cuno: Es haben drei Redner gegen das Ausschußgutachten gesprochen und ich würde in der Not wendigkeit gewesen sein, der Geschäftsordnung gemäß die Frage an Sie zu richten, ob dieBerathung geschlossen werden solle oder nicht; inzwischen hat sich der Sachstand dadurch geändert, daß auch zwei Verteidiger des Ausschußgutachtens sich gemeldet haben, die Abgg. Theile und Hähnel; es wird demnach die Debatte fortzustellen und nunmehr, so weit mög lich, in der Reihenfolge der Redner für und gegen abzu wechseln sein. Weiter habe ich Ihnen mitzutheilen, daß in zwischen ein schriftlicher Antrag des Abg. Wigard cingegan- gen ist. Der Abg. Wigard will, daß dem Ausschußgutachten noch folgender Beschluß angereiht werde: „eine Beschwerde wegen Verletzung des §. 18 der Grundrechte durch die Ver ordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Un terrichtes an Se. Majestät den König zu bringen." Diesen Antrag kann ich aber nicht zur Unterstützung gelangen lassen, und zwar um deswillen nicht, weil, wenn schon in der Regel andere Anträge mündlich gestellt und begründet werden kön nen, unsere Geschäftsordnung doch ein Anderes vorschreibt rücksichtlich der Anträge a. auf Erlassung von Gesetzen und d. auf Einreichung der durch die Verfassungsurkunde §. 110, 140 und 141 nachgelassenen Beschwerden. Diese Anträge müssen nicht nur redigirt überreicht, sondern auch schrift lich begründet werden, ich bin also gar nicht in der Lage, den Wigard'schen Antrag zur Unterstützung bringen zu können. Ich bemerke dies im Voraus, indem ich nunmehr der Reihe nach dem Abg. Wigard das Wort gebe. Abg.Wigard: Ich muß das formelle Bedenken, was gegen meinen Antrag spricht, gelten lassen, und muß daher für heute von diesem Anträge absehen, um ihn zu einer an dern Zeit wieder einzubringen. Was den vorliegenden An trag des Ausschusses anlangt, so kann man vollständig mit dem Ausschüsse in den Motiven, welche er gegeben hat, ein verstanden sein, ohne daß man doch auch zu dem gleichen Schlußresultate gelangt, wie der Ausschuß. Denn mir scheinen, meine Herren, die Motive zu einem ganz anderen Ergebnisse zu führen, als zu demjenigen, wozu der Ausschuß gekommen ist. Der §. 18 der Grundrechte, der bereits von mehreren Seiten angeführt worden ist, spricht klar und bündig sich dahin aus, „daß Niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden könne," und ich füge hinzu, daß das Einführungsgesetz über die Grundrechte des deutschen Volkes ausdrücklich in Artikel 1.9. sagt, daß dieser § 18 mit dem Neichsgesctze selbst in Kraft trete. Es ist als»
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