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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wollte, politische Erlasse von der Kanzel zu verkündigen. Auch in der neuern Zeit sind ähnliche Erscheinungen vorge kommen. Bischöfe und Erzbischöfe haben, um auf die Wahlen einzuwirken, Bekanntmachungen von der Kanzel verlesen lassen; was ist die Folge davon gewesen? die Leute haben getrommelt und sind aus der Kirche gegangen. Ich glaube nicht, daß Dergleichen dem Ansehen der Kirche zu träglich ist, und namentlich glaube ich, daß die fragliche Pro klamation durchaus nicht Anspruch darauf machen kann, einen kirchlichen oder geistlichen Sinn hervorzurufen. Sie kam hie und da so überraschend, daß man sie, als wäre sie ein Gebet, mit gefalteten Händen betend anhörte. Es sind auch nicht einmal blos die in Lvangelieis beauftragten Mini ster namentlich unterzeichnet, und ich glaube, bei aller Ach tung vor den Ministern Zschinsky, v. Beust, daß, wo man von Aposteln und Reformatoren sprechen soll, die Minister nicht leicht Jemand für Reformatoren und Apostel halten wird. An ihrer guten Absicht bei Erlaß der Proclamation habe ich nicht gezweifelt, aber der Erfolg, den man sich davon versprach, ist leider eben so ungünstig gewesen, als der Ein druck bei dieser Art von Verkündigung. Regierungscommkssar v. Hübel: Der Ausschußbericht ist zu der Ansicht gelangt, daß das Ministerium des Cultus die Kirchenordnung übertreten habe, indem es die königliche Proclamation vom 30. Mai von den Kanzeln verlesen ließ. Ich muß dieser Ansicht widersprechen. Der Ausschuß konnte zu dieser Ansicht nur gelangen, indem er der betreffenden Be stimmung der Kirchenordnung einen weitern Sinn unter legte, als welcher darin zu finden ist. Die Kirchenordnung verbietet nämlich den Geistlichen, allerlei, besonders welt liche Sachen in der Kirche zu verkündigen, oder Andere ver kündigen zu lassen. Die Geistlichen sollen dies nicht nach eigenem Ermessen thun; das Kkrchenregiment hat sich aber damit gewiß nicht beschränkt in der Befugniß, dergleichen Verkündigungen in geeigneten Fällen anzuordnen. Ich verweise zu Rechtfertigung dieser Auslegung auf die Ueber- schrift des betreffenden Paragraphen, wo es heißt: „Welt liche Sachen in den Kirchen nicht leichtlich zu verkündi gen." Aus dieser Ueberschrift geht hervor, daß das Verbot kein solches ist, welches keine Ausnahme zuließe, und das Kir chenregiment hat sich damit gewiß nicht des Rechtes begeben, auch weltliche Angelegenheiten, die für die Kirchengemeinden ein allgemeines Interesse haben, in den Kirchen verkündigen zu lassen. Allerdings hat das Ministerium des Cultus, so lange es besteht, so viel ich mich erinnere, nur in diesem ein zigen Falle, welcher den vorliegenden Antrag veranlaßt, von diesem Rechte Gebrauch gemacht. Die Praxis gestand aber dem Kirchenregimente jederzeit dieses Recht zu, und man hat auch in früherer Zeit weit öfter es benutzt. In den Motiven, welche dem Entwürfe des Gesetzes vom 2. Januar 1835 beigc- druckt sind, finden Sie zwölf verschiedene Fälle, in welchen eine solche Abkündkgung sich alle Jahre wiederholte. Die Auslegung, welche jetzt der Kirchenordnung vom Aus schüsse gegeben worden ist, widerspricht also wenigstens der zcitherigen Auslegungsweise ganz. Das Gesetz vom 2. Ja nuar 1835 aber paßt gar nicht auf den vorliegenden Fall. Es schafft die Einrichtung ab, nach welcher gewisse Gesetze alljährlich von den Kanzeln verlesen werden mußten, und zum Lheil nur unter der Voraussetzung, daß die Verlesung erfolgt war, in ihrem ganzen Umfange Anwendung fanden. Von Bekanntmachungen von allgemeinem Interesse, welche etwa das Kirchenregiment anordnen möchte, ist im Gesetze gar nicht die Rede; die dem Gesetze beigefügte Verordnung aber hält sich, indem sie auf die Kkrchenordnung verweist, ge wiß in denselben Schranken, wie die Kirchenordnung. Sie führt auch beispielsweise nur solche Fälle an, welche rein localer Art sind, hat also ebensowenig dem Kirchenregimente das zeither unbestritten geübte Recht schmälern wollen. Ich muß daher auch der Ansicht des Ausschusses, daß durch die von demCultusministerium angeordnete Verlesung der könig lichen Proclamation vom 30. Mai von den Kanzeln das Gesetz übertreten oder einer allgemeinen Verordnung zuwider gehandelt worden sei, auf das Bestimmteste widersprechen. Präsident Cuno: Die plötzlich eingeschobene Rede des Herrn Regierungscommissars hat mich verhindert zu bemer ken, daß ich die Hereinziehung von Persönlichkeiten, wie sie von dem Abg. Kalb beliebt worden ist, meinerseits nicht für parla mentarisch halten kann. Abg. Kalb: Ich bitte um's Wort! Die Ansprache an's Volk vom 30. Mai ist folgendermaaßen unterschrieben: „Zschinsky, v. Beust, Rabenhorst, v. Friesen, Behr." Wenn man uns zugemuthet hat, von der Kanzel diese Namen zu verlesen, so glaube ich allerdings, diese Namen auch hier nen nen zu dürfen, ohne unparlamentarisch zu werden, und ich werde mich gegen die Erinnerung des Herrn'Prafldenten ge« nöthigt sehen, auf die Entscheidung der Kammer zu recur- riren. Präsident Cuno: Vor allen Dingen habe ich zu bemer ken, daß es sich nicht um Nennung der Namen sämmtlicher Minister handelt, sondern daß lediglich zwei Minister genannt und daß daran ein Vergleich geknüpft worden, welcher nach meiner Auffassung und Ueberzeugung das Ansehen einer Per sönlichkeit hat. Es steht demAbg. Kalb frei, sich gegen meine, wie mir dünkt, sehr gelinde Ausstellung auf die Entscheidung der Kammer zu berufen, und ich werde, sofern es gewünscht wird, eine Frage darauf stellen. Abg. Kalb: Ich bitte darum. Präsident Cuno: Will die Kammer das von mir einge schlagene Verfahren billigen? Abg. Evans: Herr Präsident, ehe zur Abstimmung geschritten wird, würde ich doch vor allen Dingen darum bit ten, daß namentlich darüber abgestimmt wird. Es scheint mir das nothwendig.
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