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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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machung ein kirchliches Gewandumzugeben.'Waren'übrigens die Ereignisse im Mai des vorigen Jahres so außerordentlicher Art und so tief erschütternd, daß wohl jeder Geistliche in sei nen kirchlichen Vorträgen wiederholt Rücksicht darauf genom men haben wird, so kann die allerdings ungewöhnliche und außerordentliche Regierungsmaaßregel der Bekanntmachung der königlichen Proclamation in der Kirche wohl nur bei Ein zelnen Anstoß erregt haben. Doch glaube ich, werden auch diese, besonders in Erwägung dessen, daß in jener Zeit die Kirchen zur Besprechung auch anderer politischer Ereignisse benutzt worden sind, sich beruhigen, wenn der Antrag des ge ehrten Ausschusses angenommen wird, für welchen zu stimmen ich kein Bedenken trage. Abg. Kalb: Meine Herren, nennen Sie es eine Jdio- syncrasie, wenn jede Aufforderung, Dinge rein politischen Inhaltes von der Kanzel zu verkündigen, immer meinem innersten Gefühle widerstrebt. Ich gebe zu, daß in der ganzen Schöpfung, in der Natur und in der Menschenwelt, wo Gegensätze bestehen, überall eine Vermittelung zu finden ist; Uebergänge kommen immer vor, bei der Physiologie und Psychologie, bei Körper und Geist, bei allen Naturreichen, darum wird es auch schwer werden, so viel Mühe man sich geben mag, Kirche und Staat und die Theilnahme an Leiden streng von einander zu scheiden. Irgendwo laufen doch Leide Gebiete wieder zusammen. Aber wir müssen doch eine Cautel haben, daß weder der Staat in das Heiligthum der Kirche eingreift, noch auch dieKirche sich über den Staat stellt und ihn zu ihrem Zwecke mißbraucht. Es ist das ganz nach den Grundsätzen derjenigen Kirche, der ich angehöre, und der jenigen Religion, zu der ich mich bekenne. Um den techni schen Ausdruck zu brauchen, so sollen die beiden Schwerter getrennt sein, und selbst unsere symbolischen Bücher, um mich auf diesen Standpunkt zu stellen, fordern, daß die Kirche ihr zus in saora selbst verwalte und Weltliches und Geistliches nicht vermischt werde. Ich erkenne es sehr wohl an, daß das Politische und das Vaterländische nicht immerHand in Hand gehen kann, ich will keineswegs, daß die Beziehungen auf das Vaterland, auf die Obrigkeit u. s. w. aus der Kirche hin ausgewiesen werden, denn ich weiß, daß der Einzelne in seiner Individualität und trotz dieser immer einem größer» Ganzen angehört, gegen das er Verpflichtungen hat, aber ich habe auch dazu in meinem Anträge Raum gelassen. Ich habe ge sagt, daß alle jene Anliegen in das von der obersten Kirchen behörde angeordnete Kkrchengebet eingeschloffcn werden; was aber nicht so geartet ist, daß man cs ins Gebet fassen kann, verdient auch keine Stätte im Cultus und beim Gottesdienst. Ich habe mich sehr gewundert, daß der Abg. Hähncl einige Einwendungen gegen die MotivedesAusschusses gemacht hat. Ich wäre zwar selbst mit dem Anträge des Abg. Hähnel ein verstanden, daß alle Bekanntmachungen politischen Inhalts von der Kanzel und beim Gottesdienste gesetzlich verboten werden, wie ich ja selbst auch meinen Antrag gefaßt habe. Ich habe mich aber dem Anträge des Ausschusses angeschlos sen, weil der Herr Regierungscommiffar im Ausschüsse er klärt hat, daß dieRegierung ferner noch gegen das Gesetz vom 2. Januar 1.435 und die Verordnung von selbigem Tage, so wie gegen den dritten Generalartikel von 1580 §. 9 der Kir- chenordnung auf ihrem angeblichen Vorrechte besteht. Der Abg. Hähnel hat gesagt, eine Ansprache der Art, wie die königliche Proclamation vom 30. Mai, sei der Kirche gar nicht fremd, weil doch auch kirchliche Gegenstände sowohl in der Frankfurter Reichsverfassung, als der Berliner Ver fassung enthalten seien. Nun, ich möchte doch den Abg. Hähnel fragen, was er dazu gesagt haben würde, wenn die Geistlichen im März vorigen Jahres die Frankfurter Reichs verfassung und im Mai das Dreikönigsbündniß nebst Ver fassung dem Volke von den Kanzeln vorgelesen hatten. Ich glaube, das heißt zu viel beweisen. Er hat ferner gemeint, diese königliche Proclamation sei doch etwas ganz Anderes, als die in der Verordnung vom 2. Januar 1835 exemplisica- torisch angeführten Dinge. Nun, ich will lieber Gesetze von der Kanzel verlesen, wenn es einmal sein muß, daß der Geist liche in einen säuern Apfel beiße, als eine mit politischer Par teifarbe geschriebene ministerielle Proclamation, ihr Inhalt sei welcher er wolle. Daß in jedem constitutionellen Staate das Ministerium einer politischen Richtung angehört, das versteht sich doch wohl von selbst, und es folgt daraus, daß z. B. Männer, wie ich, die eigentlich nach jener Proclamation heute noch ministerieller sind, als das Ministerium, eben des halb Opposition gegen dasselbe machen, denn meine Gesin nungsgenossen und ich haben an dieser Proclamation festge halten, während die Minister davon abgefallen sind. (Bravo.) Wie kann also davon die Rede sein, daß das Ministerium keine politische Richtung verfolgt, und welchen Schein wirst es auf den Geistlichen, welcher eine solche Proclamation ver lesen muß und ihr treu bleibt. (Bravo.) Man hat dann ferner noch gesagt: es ist ja blos den Landgeistlichen die Proclamation zu verlesen gegeben worden; nun, ich denke, vor Gott ist kein Unterschied, und die Seele des Landmannes ist eben so viel werth, als die Seele des Bürgers. Der Eindruck je nes Verfahrens auf beide ist derselbe. Ich verlange daher auch, daß der Geistliche auf den: Lande nicht als lebendiges Wochenblatt von der Negierung behandelt wird. (Bravo.) Es ist ferner geäußert worden, die Verordnung vom 2. Januar 1835 sei nur eine Verordnung, und ebendeshalb könne sie vom Ministerium auch verändert werden. Nach meiner Rechts-und Gesetzeskenntniß kann eine Verordnung allerdings vom Mini sterium zurückgenommen werden; aber daß das Ministerium eine Verordnung übertritt und übertreten läßt, bevor sie noch ausdrücklich von ihm zurückgenommen ist,, das scheint mir gegen alles Recht. Ich habe auf einige Bei spiele in Frankreich und Waadt hingewiesen, wo man die Kirche gesprengt hat, weil man die Geistlichkeit zwingen
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