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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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vielmehrdazu bestimmt, -aß nicht das Volk allein sie befolgen muß, sondern auch dazu, daß das Volk vor ungerechten un unrechtmäßigen Zumuthungen der Behörden und Minister selbst geschützt werde. Auch ein Minister steht unter dem Ge setz. Es hat der HerrRegierungscommiffar ferner gesagt, daß die Praxis dem Kirchenregimente dieses Zugestandniß bereits gemacht habe, daß das Kirchenregiment sich über derartige Verordnungen Hinwegsetzen könne. Allein auch wenn die Praxis das wirklich zugestanden haben sollte, so dürfen wir es darum doch nicht anerkennen. Es mag zugegeben werden, daß der Geistliche in solchen Fallen dem Kirchenregimente ge genüber etwas zu nachgiebig ist; es liegt das in seiner Stel lung als Friedensbote, als eines Mannes, dessen Pflicht es fordert, zu versöhnen und nicht zu kämpfen. Das aber kann für uns kein Grund sein, nicht darauf zu achten, daß das Ge setz unverbrüchlich gehalten werde. Ich kann daher nicht an ders, als für den Antrag des Ausschusses stimmen. Abg. Hähnel: Wenn zuvörderst mein geehrter Herr Nachbar darin, daß Bitten, Fürbitten und Gebete für welt liche Behörden und dergleichen von den Kanzeln ausgehen, ein Bedenken gegen meinen Antrag erkannt hat, so kann ich dem nicht beistimmen. Denn es ist eben etwas Anderes mit Bitten, Fürbitten und Gebeten, als mit einer bloßen Be kanntmachung. Wenn die Bekanntmachung in ein Gebet eingekleidet wird, dann glaube ich ist sie nicht verboten. Wenn ferner der ursprüngliche Antragsteller Kalb sagte, ich habe mit der Berufung auf Artikel V. der Grundrechte sowohl in der Frankfurter, als Berliner Verfassung zuviel bewiesen, so muß ich ihm freilich entgegenhalten, daß er damit, daß ich ge meint hätte, es sollten dieseVersassungen von der Kanzel ver lesen werden, zuviel verlangt hat. Wenn er sagt, das Mini sterium würde am Ende die Geistlichen zu einem lebendigen Wochenblatte machen, so mache ich darauf aufmerksam, daß nur dieser einzige Fall in dem langen Jahre, das wir verlebt haben, vorgekommen, daß also wohl nicht daran zu denken ist, es würde auf diese Weise die Geistlichkeit gemißbraucht wer den. Ich bin ja auch damit einverstanden und richte aus drücklich meinen Antrag darauf, daß künftighin die Bekannt machung politischer Gegenstände gesetzlich verboten werden solle. Wenn der Abg. Schwedler mir in den Mund gelegt Hat, ich wolle dem Ministerium zugestehen, alles Mögliche, was ihm gefällig sei, von her Kanzel verkündigen zu lassen, so hat er allerdings meineAeußerunggewiß mißverstanden, denn ich habe nur von der Bekanntmachung vom 30. Mai 1849 gesprochen, von der Ansprache des Königs an sein Volk. Wenn derselbe geehrte Abgeordnete ferner sagt, das Ministe rium hätte erst die Verordnung vom 2. Januar 1835 aufhe ben müssen, so war dies allerdings nicht thunlich, weil Alles das, was da verboten ist, spater doch wahrhaftig nicht wieder erlaubt werden konnte. Wenn sodann mein Nachbar gesagt hat, daß er für den Ausschußantrag zu stimmen kein Bedenken Habe, und wenn gleichzeitig der Abg. Kalb gesagt hat, man würde mit einem bloßen Anträge, wie der meinige, nicht durchkommen, so habe ich darauf zu erwidern: der Ausschuß antrag will das in H. 109 der Verfaffungsurkunde den Stän den zukommende Petitionsrecht auf Abstellung wahrgenom mener Gebrechen geltend machen. Nun habe ich aber, wie ich schon vorhin ausgesprochen habe, — und ich bin bisher einesBeffern noch nicht belehrt worden! —dieUeberzeugung, daß eine wirkliche Gesetzesübertretung nicht stattgcfunden hat, daß also ein Gebrechen nicht vorliegt. Wenn wir nun auf Abstellung eines Gebrechens antragen, so, glaube ich, werden wir da gerade nicht durchkommen. Wird nun dies abge schlagen, so bleibt uns dann weiter nichts übrig, als der in §. 118 der Verfaffungsurkunde vorgefchriebene Weg der Be schwerde. Mit diesem aber werden wir weit weniger durch kommen, weil es offenbar am äolns- hier fehlt, der zu Begrün dung einer solchen Beschwerde besonders nöthig ist. Ich glaube daher, wir werden unfern Zweck viel eher erreichen, wenn wir den Antrag in der Maaße stellen, wie ich ihn formulirt habe. Gewahrt man uns das dann auch nicht, so haben wir doch unsere Schuldigkeit gethan und wenigstens nichts Vergebliches versucht. Abg. Ziesler: Nur auf eine einzige Bemerkung des geehrten Abg. Hähnel will ich etwas erwidern. Derselbe äußerte in seiner ersten Rede, daß die Verkündigung der An sprache an das sächsische Volk vom 30. Mai 1849 von der Kan zel um deswillen angemessen gewesen sei, und insofern einen der Kirche nicht fremden Gegenstand betroffen habe, als die in dieser Ansprache empfohlene Dreikönigsverfassung zugleich Bestimmungen über die kirchlichen Verhältnisse der deutschen Union enthalten habe. Nun ich meine, daraus würde höch stens die Zulässigkeit der Verkündung dieser kirchlichen Be stimmungen, nicht aber der im Uebrigen durchaus politischen Ansprache zu folgern sein. Mit demselben Rechte, glaube ich, würde man es für einen, der Kirche nicht fremdartigen Ge genstand erklären können, Auktionen von der Kanzel zu ver künden, wenn sich nur etwa unter den Auctionsgegenständen einige Gebet- und kirchliche Gesangbücher befinden sollten. Abg. Heisterbergk: Ich kann im Allgemeinen den im Anträge erwähnten Fall nicht für so nachtheilig für die Kirche halten, als ihn der geehrte Antragsteller gefunden hat. Wird es doch unmöglich sein, den Geistlichen auf der Kanzel alle Anspielungen auf Politik zu verbieten. In Zeiten, wo die Wahlen ausgeschrieben waren für die Kammern, sollen ja die Geistlichen sehr lange Reden gehalten haben, in welchen sie angaben, in welcher Richtung die Gemeinden die Wahlen zu behandeln hätten. Daß aber das ein Einmischen in die Politik ist, bedarfwohl nicht erst eines Nachweises. Zu andern Zeiten sprachen die Geistlichen von den Kanzeln herab über die Thätigkeit der Parlamentsmitglieder, ohne daß irgend Jemand im Volke daran einen besonder» Anstoß oder ein Aergerniß genommen hätte. Ich glaube daher, so lange die sem Belieben der Geistlichen nicht Einhalt gethan werden
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