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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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darauf gegründete Gebäude zusammenfalle. Der Antrag selbst aber, nach welchem die Erweiterung der Verordnung vom 2. Januar 1835 im Sinne der Generalartikel von 1580 zu beantragen wäre, würde nach dem, was ich bemerkt habe, mindestens überflüssig sein. Ich glaube aber auch behaupten zu müssen, daß er unstatthaft sei im Princip, weil er davon ausgcht, daß ein nicht aufgehobenes Gesetz nicht mehr gültig sei. — Der Abg. Heisterbergk hat, wie mir wenigstens schien, .gegen den Ausschußberkcht das angeführt, die Geistlichen sündigten ohnebin schon gegen den Grundsatz, der von dem Ausschüsse geltend gemacht wäre, sie brächten bereits selbst politische Gegenstände auf die Kanzel, und es würde ihnen dies schwerlich ganz zu verwehren sein; es sei daher auch nicht abzusehen, wie es dem Staate gewehrt werden könne, eben falls politische Dinge auf die Kanzel zu bringen. Es ist mir allerdings nicht bekannt, inwieweit die Erfahrungen sich be stätigen, die der Abg. Heisterbergk angeführt hat, besonders auch, ob dabei wirklich Verstöße gegen eine gesetzliche Vor schrift vorgekommen seien; ich will indeß im Entferntesten nicht in seine Worte irgend einen Zweifel setzen. Soviel scheint mir aber gewiß zu sein, daß daraus, daß einGeistlicher sündigt gegen die bestehenden Vorschriften, nicht gefolgert werden kann, daß auch der Staat, der die höchste Gesetzlichkeit sich zur Richtschnur machen muß, nun berechtigt sei, ebenfalls zu sündigen. Abg. Hähnel: Ich erbitte mir das Wort zu einer that- sachlichett Berichtigung. Präsident Cuno: Die Debatte ist geschlossen, es wird daher eine solche Erlaubniß nur durch die Kammer ertheilt werden können. Will die Kammer dem Abg. Hähnel das Wort zu einer tatsächlichen Berichtigung noch geben? — Einstimmig Ja. Abg. Hähnel: Ich habe nicht behauptet, daß die Kir chenordnung nicht mehr gelte, weil sie veraltet sei. Ich habe nur gesagt, sie sei veraltet, und in diesem Punkte, um den es sich hier handelt, sei sie schon durch frühere gesetzliche Bestim mungen aufgehoben, wonach Gesetze und Verordnungen von den Kanzeln bekannt gemacht werden sollten, welche gesetzli chen Bestimmungen eben durch das Gesetz vom 2. Januar 1835 wieder aufgehoben worden sind. Regierungscommissar 0. Hübel: Ich habe nur noch wenige Worte mir zu erlauben in Bezug auf einige meiner Aeußerungen, die von dem Abg. Schwedler mißverstanden worden sind. Er hatte gefunden, daß ich der Meinung sei,, die Behörde hätte das Recht, die Gesetze zu übertreten, nur andere Staatsangehörige hätten es nicht. Das lag durchaus m meinen Worten nicht. Die Gesetze, die für gewisse Staats angehörige gegeben sind, können auch nur auf diese Staats angehörigen bezogen werden, und Jeder ist in dem Falle, sie zu beobachten, wenn er in den Kreis eben dieser Staatsange- Hörigen eintritt, für welche sie gegeben sind. Hier schreibt nun die Kirchcnordnung den Geistlichen etwas vor, sie sagt: „die Geistlichen sollen nicht nach ihrem Ermessen weltliche Dinge von den Kanzeln verkündigen." Die Ueberschrift aber deutet daneben noch an, daß hiermit nicht ein unbedingtes Verbot gegeben sei, weil sie sagt, daß weltliche Dinge „nicht leicht" von den Kanzeln zu verkündigen seien. Wenn nun irgend Jemand das Recht hat, Ausnahmen von der Regel zu machen, so ist es doch gewiß die höchste Behörde, das Kirchen regiment, welches Ausnahmen anordnen kann. Daher muß ich dabei stehen bleiben, daß die Kirchenordnung von 1580 der Verlesung jener Proclamatkon vom 30. Mai 1849 nicht ent gegen stand. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Ich muß allerdings dem gegenüber auch jetzt noch dabei stehen bleiben, daß das Kirchenregiment an das Gesetz, das es gegeben hat, ebenfalls gebunden sei. Es ist nämlich aus der Kirchenordnung nicht zu entnehmen, daß es den Geistliches nur verwehrt sei, nach eignem Ermessen von den Kanzeln politische Gegenstände zu verkündigen, sondern es ist dieses Verbot ganz allgemein ausgesprochen; und auf der andern Seite ist das Kirchen regiment jedenfalls nicht gerechtfertigt, wenn es die Geistlichen veranlaßt, ein gegen sie speciell gerichtetes ausdrückliches Ver bot zu übertreten. Was die Bemerkung des Abg. Hähnel be trifft, so habe ich eine thatsachliche Berichtigung darin nicht gefunden; ich erinnere mich nicht behauptet zu haben, daß er mehr gesagt habe, als: die Kirchenordnung sei veraltet; ich habe nun den Beweis zu führen gesucht, daß aus dem Ange führten nicht gefolgert werden dürfe, daß das Gesetz nicht mehr gültig sei. Was ich dagegen gesagt habe, ist, glaube ich, durch die Bemerkung des Abg. Hähnel nicht widerlegt, son dern verstärkt worden. Präsident Cuno: Bei der Fragstellung, meine Herren, wird es nothwendig sein, die erste Frage auf den Antrag des Abg. Hähnel als auf einen Abänderungsvorschlag, die zweite dagegen, wenn der Hähnel'sche Antrag nicht Zustimmung fin den sollte, auf das Gutachten des Ausschusses Seite 503 zu richten. Wenn Sie damit einverstanden sind, wie es den An schein hat, darf ich fragen, ob Sie dem Anträge des Abg. Hähnel beipflichten, welcher anstatt des Ausschußvorschlages Seite 503 Folgendes gesetzt haben will: „Die Kammern wollen eine Erweiterung der Verordnung vom 2. Januar 1835 dahin, daß auch jede Bekanntma chung politischen Inhaltes von der Kanzel und beim Gottesdienste gesetzlich verboten werde, bei der Staatsregierung beantragen"? — Abgeworfen durch 34 Stimmen. Präsident Cuno: Wollen Sie, da nunmehr der Häh nel'sche Antrag beseitigt worden, dem Vorschläge Ihres Aus schusses beipflichten, welcher so lautet: „Im Vereine mit der ersten Kammer, aus Anlaß der vom Abg. Kalb zur Sprache gebrachten Nichtbeobachtung einer
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