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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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hängige bleibt; daß ein Hauptgrund der Amneske, die Un möglichkeit, theils den Thatbestand überall zweifellos zu er kennen, theils und noch mehr den Grad der Verschuldung gehörig abzuwägen, eben durch das eintretende Ermessen außer Beachtung komme; daß die Einzelbcgnadigungen wenig bemerkt und durch den Geschäftsgang hinausgesHoben werden; daß daher die nicht blos auf einzelne und allmählig, sondern auf die weitesten Kreise, ja auf das ganze Volk augenblicklich sich erstreckende wohlthätig versöhnende Wir kung einer Amnestie verloren gehe; daß die Begnadigten M'si durch die ihnen willkürlich erscheinende Ausschließung mancher Unglücksgenossen von der Gnade in ihrem Rechts gefühle verletzt sein und die Ausgeschlossenen anstatt zur Um kehr, zu größerer Erbitterung geführt werden möchten, wäh rend die Begünstigungen einer Amnestie wie das unpar teiische Gesetz wirken; daß auch nach Erlaß einer Amnestie spater den von ihr ausgeschlossenen Personen die königliche Gnade sich zuwenden kann und, wie der Ausschuß hofft, sich zuwendcn wird; daß endlich und hauptsächlich alle, von einer auf einmal eintretenden Sistirung des Untersuchungsver fahrens zu erwartende Vortheile und Segnungen in Wegfall kommen. Wollte man noch aus das Beispiel eines Vaters sich be rufen, welcher ungehorsamen Kindern gegenüber in gleicher, den einzelnen Fall abwagender Weise Verzeihung und Ver gessenheit des Geschehenen eintreten läßt und das Staats oberhaupt einem solchen Vater gleichstellen, so würde man ein patriarchalisches-Verhaltniß zurückgeführt wissen wollen, zu welchem die Voraussetzungen im heutigen Staate gänzlich fehlen. Das ist auch nicht, wie man überzeugt sein kann, die Auffassung der Regierung, sondern nur solcher, welche sich nicht in die Idee des Rechtsstaates finden können. In der Wirkung wird aber die Einzelbegnadigung ziemlich auf das hinauslaufen, wozu auch jene Ansicht führt, wahrend die Amnestie den Regenten hoch über den Standpunkt erhebt, auf welchem er den Einzelpersonen gleichsam als beleidigte Parte! gegenüberzutreten scheinen könnte. Aon Seiten des Herrn Regierungscommissars ist gegen eine bedingte Amnestie noch vorgebracht worden, daß die Auf stellung von Categorien, wie sie von einer solchen geboten sein würde, sehr schwierig, wo nicht unmöglich sei. Der Ausschuß verkennt nicht die Schwierigkeit, kann aber die Unmöglichkeit nicht einräumen, sobald nicht die Regel, sondern die Ausnahmen aufgestellt werden und sobald man nicht zu enge Grenzen zieht, wie sie allerdings gezogen werden müssen, wenn nach dem angegebenenProcentsatze von achtzig mehrere Hunderte von zu Bestrafenden ausgeschlossen werden sollten. Entweder ist das Bild klar, welches die Unkersuchungsacten von den verübten Verbrechen und von dem Antheil der Einzelnen an denselben geb en, und dann kann es nicht so schwer fallen, auf Grund desselben die nothwendig erscheinenden Straffälle zu bezeichnen, oder es ist unklar, dann würde es überhaupthöchst bedenklich sein, Strafen zu erkennen, und darum kann man diesen Fall nicht annehmen. Auch zeigen Vorgänge von Amnestien, wie sie zahlreich rn der Geschichte vorliegen und zur Nachfolge auffordern, daß die Einwendung der Unmöglichkeit nicht statthaft sein dürfte. Es mag hier nur auf die Amnestie hingewiesen werden, welche jüngst der Großherzog von Toscana mit hochherzigem Sinne nach einer Revolution erlassen hat, welche die Grundfesten seines Staates erschüttert, ja ihn selbst zur Flucht gezwungen und seinen Thron uugestürzt hatte. u. K. Es kann demnach der Ausschuß, wie von seiner Ueberzeugung, so auch von seinem Entschlüsse nicht zurück gehen. Allerdings will auch er seinen Antrag nicht auf eine all gemeine Amnestie ausdehnen, denn die Kammern sind nicht m der Lage zu beurtheilen, in wie weit eine Verbreitung hoch- verrätherischer Unternehmungen vorliegt und welchen Antheil die einzelnen Angeschuldigten an den schweren Verbrechen, die begangen worden sind, genommen haben, sie können nicht eine Befreiung von Straft da begehren, wo durch dieselbe in Wahrheit die Sicherheit des Staats und die Herrschaft des Gesetzes bedroht werden würde; sie sind mit einem Worte kein Gerichtshof. Darum aber kann ihnen auch nicht zuge- muthet werden, selbst die Grenzen genau zu bestimmen, in welche die Amnestie einzuschlicßcn sein würde. Sehr richtig sagt in dieser Beziehung kiövss (in seiner llkstorio äo la Ses sion äs 1815, S. 273): „Wenn es sich um eine politische Maaßregel handelt, die Gerechtigkeit und Gnade außer den ihnen gesetzten Regeln im Interesse der Gesellschaft verlangt, so kann eine Versammlung (Kammer) dazu berufen sein, die allgemeinen Beweggründe der Gnade und Strenge aufzu stellen, aber nicht dazu, die Anwendung derselben auf die In dividuen zu machen, sobald sie nicht dazu berechtigt ist, sie zu verhören." Diese allgemeinen Beweggründe meint der Aus schuß entwickelt und damit zugleich angedeutet zu haben, von welchen Grundsätzen nach seiner Ansicht die Regierung bei Bestimmung der Grenzlinien sich leiten lassen sollte. Aus den dargelegten Gründen, die eine völlige Über einstimmung mit dem was der Petitionsausschuß der ersten Kammer in seinem Berichte (Landtagsacten v. I. 1849, Abth. II. S. 23 ff.) entwickelt hat, erkennen lassen, kommt der Ausschuß in wesentlicher Übereinstimmung mit den Antrag stellern zu dem Schlußantrag, wie ihn der jenseitige Ausschuß formulirt hat: die zweite Kammer möge beschließen, im Verein mit der ersten Kammer bei Sr. Majestät dem Kö nige sich zu verwenden, daß Allerhöchstderfelbe kraft des in §. 52 der Verfassungsurkunde begründe ten Abolitivnsbefugniffes den m den Maiaufstand verflochtenen Personen, möge die Untersuchung wi der sie eingeleitet worden sein odcrnoch nicht begonnen haben, mit Wiedereinsetzung in ihre politischen Ehren rechte eine Amnestie in möglichst weiter Ausdehnung huldreichst angcdeihen lasse, jedoch mit dem Zusatze der Bitte um ehebaldigste Gewährung. Wenn dem Bittenden im Allgemeinen auch nicht ver dacht werden kann, daß er den Wunsch ausspricht, vor end licher Entschließung auf seine Bitte noch einmal zur Er klärung über das Maaß der beabsichtigten Gewährung gehört zu werden, so kann doch der Ausschuß aus dem Grunde, daß der Kammer, wie bereits ausgeführt worden, eine Aufstellung von Categorien nicht zusteht und daß der Gnadenact der Krone als ein völlig selbstständiger sich ankündigen muß, im Fall der Genehmigung des Hauptantrags nur anempfehlen r daß die Kammer den Nebenantrag der Antragsteller, welcher auf eine Mittheilung der königlichen Ent schließung vor deren Veröffentlichung gerichtet ist, auf sich beruhen lasse. (Im Lauft -es Verlesens tritt Staatsminister v. Beust ein.) 30*
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