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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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deshalb niemals ohne Furcht vor Strafe benutzt werden dürfen. Daß solcher Mißbrauch überhaupt geschehen könnte, dies ist blos eine Befürchtung, und eine solche bloße künftige Be fürchtung darf uns niemals abhalten, eine Bestimmung anzu nehmen, welche das Interesse der Steuerpflichtigen selbst un bedingt erfordert. Abg. Müller (aus Niederlößnitz): Ich glaube nicht, daß die Erfahrungen, welche wir im Jahre 1848 bei der außerordentlichen Einkommensteuer gemacht haben, das große Vertrauen, welches der Abg. Schwedler in die Gewissenhaf tigkeit der Steuerpflichtigen setzt, rechtfertigen dürften. Ich kann wenigstens für meinen .Theil in der von ihm angegriffe nen Bestimmung durchaus nicht eine Ungehörigkeit erblicken, indem ich überhaupt für möglichste Oeffentlichkeit bin. Da ich nun bei dem Abg. Schwedlcr die Anerkennung der Rich tigkeit des Princips der Einkommensteuer voraussetzen darf, so glaube ich, wird auch er diese Bestimmung als eine mit der Einkommensteuer in engster-Verbindung stehende und für die selbe ganz unumgänglich nothwendkge erkennen. Abg. Wagner (aus Schneeberg): Es wundert mich ebenfalls, daß der 'Abg. Schwedler das Capital hier so sehr in Schutz nimmt und sich gegen die Grundsätze der Gleichheit ausspricht. Er hat unter Andern: gesagt, daß durch die frag liche Bestimmung des Gesetzes gerade die Capitalisten am här testen würden betroffen werden, wenn die Größe ihres Capi- tals möglichst genau ermittelt würde; nun, meine Herren, es werden durch das Gewerb- und Personalsteucrgesetz und alle gleichartigen Steuern gerade diejenigen am härtesten ge troffen, die eine feste Besoldung haben, von denen man das Einkommen von Heller zu Pfennig weiß, warum wollen wir uns nicht auch bei den Capitalisten bemühen, ihr Einkommen auf das Genaueste zu erfahren? So fordert es die Gleichheit und die Gerechtigkeit! Abg. Evans: Ich glaube nicht, daß der Abg. Schwed ler seine Aeußerungen indem Sinne gethan, als es vielleicht Andern geschienen hat. Ich bin überzeugt, daß er, wenn es sich um die Einkommensteuer selbst handelte, er dann auch strengere Beweismittel für angemessen halten würde, nur für den vorliegenden Fall nicht. Meine Herren! Mir geht in diesem Augenblicke noch ein anderes neues Bedenken bei, welches ich mich gedrungen fühle, zur Sprache zu bringen, obgleich ich, als Nichtjurist, augenblick lich kein Auskunftsmittelweiß; nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes und dieses Paragraphen ist es möglich und sogar wahrscheinlich, daß man Einen an Eidesstatt seinen Bermö- gensbestand bekräftigen läßt und sodann durch Vorlegen der Hypothekenbücher ihn des Meineids überführt. Ein solches Verfahren widerstreitet aber dem natürlichen juristischen Ge fühle, was nicht weiter begründet zu werden braucht. Ich hätte daher wohl geglaubt, dieser Paragraph möchte von der Deputation noch mehr ventilirt werden, damit dieser Even- u. K. (2. Abonnement.) tualitat vorgebeugt würde. Es steht der Paragraph so da, daß ich darin keine Garantien dagegen erblicke, daß durch dessen Fassung selbst nicht möglicherweise eine Verleitung zum Meineid liegen kann. Dieses Bedenken habe ich eröffnen zu müssen geglaubt. Abg. v. Schwarze: Eine einzige Bemerkung will ich mir auf die Erinnerung des Abg. Evans erlauben. Für den Fall, wenn durch die spätere Einsichtnahme der Hypotheken bücher es sich Herausstellen sollte, daß bei der frühem Angabe des Bermögensbestandes ein Meineid verübt worden ist, würde man es dieser Einsicht der Hypothekenbücher Dank wissen, weil es auch gewiß dem Abg. Evans nicht unwillkommen sein würde, daß auf diese Weise ein verübtes Verbrechen entdeckt und zur Bestrafung gezogen würde. Die Sache selbst aber anlangend, so glaube ich, wird der geehrte Abg. von seinem Bedenken wohl zurückgehen, wenn er sich gefälligst erinnert, daß die Einsicht der Hypothekenbücher und der übrigen ange gebenen Urkunden nicht allemal ausreichen wird, um über den Wermögensbestand sichere Nachricht zu erlangen. Es giebt viel Vermögen, welches der Besteuerung unterworfen ist und doch nicht in einer dieser Urkunden verzeichnet ist. Also beide Wege müssen allerdings offen gelassen werden. Regierungscommiffar Lpelt: Es giebt auch noch eine entgegengesetzte Ansicht. Es ist zwar jedem betreffenden Steuerpflichtigen vorgeschrieben, daß er über sein Einkommen eine Declaration einreichen soll; es kann und wird dies aber zuweilen unterbleiben. In solchen Fallen ist aber dann früher oft vorgekommen, daß die Mitglieder der Ortsabschätzungs commission eine allzugroße Meinung von dem Einkommen eines Betheiligten gehabt haben; steht da dem Districtscom- missar kein Mittel zu Gebote, die irrige Ansicht auf irgend eine Weise zu beseitigen, so können Mißverhältnisse bei dem besten Wilfpn in die Abschätzung kommen. Das ist auch ein Gegenstand, der es empfiehlt, daß den Districtscommissaren diese Befug niß ertheilt wird. Präsident Cu n o: Der Abg. Evans hat ums Wort gebe ten zur Widerlegung. Abg. Evans: Ich glaube, daß das, was der Abg. V. Schwarze im Eingänge seiner Entgegnung sagte, mich gar nicht trifft, indem ich eben ausdrücklich tadelte, daß man vor sätzlich Gelegenheit geben wolle, einen Meineid zu leisten. So gewiß es immoralisch ist, wenn ich Jemanden verlocke, mir einen werthvollen Gegenstand zu nehmen, um seine Ehr lichkeit zu prüfen, so gewiß ist es auch immoralisch, wenn das Gesetz selbst einen derartigen Hinterhalt hat, und wobei es sich ebenfalls um eine bedeutende Summe handeln kann. Diesen Mangel habe ich wollen andeutcn und zugleich: daß rationel ler Weise erst aste anderen Beweis mittel erschöpft sein müssen, bevor man zu Versicherung an Eidesstatt verschreiten darf. Diese natürliche und sittliche Auffassung wird durch die ge hörte juristische Ausführung nicht widerlegt. Erst wenn es denkbar wäre, daß man diese Einsicht in die Hypotheken ab sichtslos benutze, einen Meineid ans Tageslicht zu brin- 15
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