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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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erheb ung stattflndet, eine zuverlässigere Richtschnur für die Beurtheilung des Gewerbeumfanges schwerlich gefunden werden kann. Zu §. 12. ist Etwas nicht zu erinnern. Im Ausschußberichte heißt es: Durch §§. II und 12 werden in die fünfte Unterabtheilung der Gewerbesteuer, welche zeither nur aus Fleischern und Backern bestand, ohne die über diese früher aufgestellten Bestimmungen zu ändern, die zeither von einer Gewerbesteuer freigelassenen Brannt weinbrenner und Bierbrauer mit eingeordnet. Geht man aufBerathung über das Gewerbe- und Per sonalsteuergesetz vom Jahre 1845 zurück, so findet man (Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags I8FZ-. II. K. S. 85. — I. K. S. 490.) als Gründe für eineBefreiung derBranntweinbrennerei und Bierbrauerei von der Gewerbesteuer hauptsächlich angegeben: 1) daß diese Gewerbzweige durch die indirecten Steuern schon sehr bedeutend betroffen seien, indem sich nicht allemal behaupten lasse, daß die Steuer auf die Waare geschlagen werden könne; 2) daß es sich bei diesen Gewerben in der Regel nur um dieBerwerthung der eigenen Producte handle, die ohnehin schwierig sek; vorzüglich aber 3) daß man die Concurrenz mit den preußischen Bren nereien, die wegen der hohen Stufe technischer Vollkommen heit, auf der sich letztere befänden, nicht leicht sei, nicht er schweren dürfe. Durch diese Gründe kann sich aber der Ausschuß mit Ausnahme eines Mitgliedes, welches sich eine weitere Be gründung seiner abweichenden Meinung vorbehält, nament lich in Berücksichtigung der gegenwärtig veränderten Haupt grundlage des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes nicht be stimmen lassen, eine fortdauernde Steuerbefreiung für die an geführten Gewerbezweige, gegen welche er schon im Principe sich aussprechen muß, zu bevorworten. Denn wird der erste Grund schon durch die Motive der Gesetzvorlage genügend widerlegt, so ist in Bezug auf den zweiten darauf hinzuweisen, daß man aus gleichem Grunde Ziegel- und Kalkbrennerei und andere Weredlungsgewerbe der Rohproducte unbesteuert las sen müßte; in Bezug auf den dritten Punkt aber kann der Ausschuß sich unmöglich überzeugen, daß durch eine Besteue rung, welche durchschnittlich IH bis 2^ Procent des Reinge winnes und pro Eimer Branntwein circa 3 Pf., sowie pro Eimer Bier circa S Pf. beträgt, die Fortsetzung des Gewerbe betriebes, oder durch Wegfall derselben die Aufgabe eines sonst uneinträglichen Geschäftes gehindert und durch Beibe haltung der zeitherigen Befreiung wegen der Geringfügig keit der Betrage, um die es sich handelt, die Einführung ent sprechender Verbesserungen in der Lhat ernstlich befördert werden kann. Wollte man aber anführen, bei der im Interesse der armem Volksclassen zu hebenden Bierbrauerei dürfe eine größere Belastung als zeither nicht eintreten, so macht der Ausschuß darauf aufmerksam, daß sich selbst beim unausge setzten Zuschlag der Gewerbesteuer auf das Fabrikat derPreis des'Eimers nur um den oben angegebenen Betrag erhöhen würde, während die Biersteuer selbst pro Eimer circa 48 Pf. und pro Kanne circa G Pf. beträgt. Der letztere Grund würde daher eher dann zu beachten sein, wenn es sich um die mit dem vorliegenden Gegenstände nicht in weiterer Verbin dung stehende Aufhebung der Biersteuer handelte. - Die Karifpositionen des Gewerbe- und Personalsteuer gesetzes beseitigen übrigens jedes Mißverständnis welches in Bezug auf die Worte Branntweinbrenner und Bierbrauer entstehen könnte; es versteht sich übrigens auch von selbst, daß hier die Gewerbetreibenden selbst und nicht eine beim Betriebe beschäftigte dienende Person gemeint ist. Der Aus schuß sieht daher von einer Veränderung dieser Worte ab und empfiehlt in seiner Majorität §§. II und 12 zur An nahme. Ich habe hierbei noch hinzuzufügen, daß der Gesammt- inhalt der §§. 11 und 12, insoweit er nicht die Branntwein brennerei und Bierbrauerei betrifft, ganz wörtlich mit den Bestimmungen des frühern Gesetzes übereinstimmt. Abg. Oehmichen: Ich bin derjenige, welcher damals bei der Begutachtung dieser Paragraphe in der Minorität ge blieben ist. Ich habe dabei keineswegs im Auge gehabt, irgendwie einen Gewerbtreibenden, weder die Brenner noch die Brauer, besonders zu begünstigen. Zugleich habe ich noch zu bemerken, daß ich selbst keine Brennerei habe, um etwaigen Verdacht von mir abzuwenden. Ich habe nur im Auge ge habt, man möge die kleinen Brennereien nicht mit anziehen, weil sie jederzeit als landwirthschaftliche bezeichnet worden sind und obschon sie jetzt beider indirecten Steuer eine niedrigere Besteuerung haben, als die größern, so ist doch gewiß, daß bei beffereingerichtetengrößernBranntweinbrennereiendieKanne Branntwein nur mit 4^ Pf. besteuert ist, während bei kleinen, minder gut eingerichtetenBrennereien 7^ Pf. von der Kanne abgegeben werden. Ich glaubte deshalb, daß man dieBefitzer kleiner Brennereien nicht höher besteuern möge. Ebenso war ich der Meinung, daß Brauereien, die jährlich unter 300 Cent- ner Malz verbrauchen, aus dem Grunde weggelassen werden möchten, weil ein Reingewinn bei solchen kleinen Brauereien anerkanntermaßen nicht stattsindet. Allein die Positron ist zu gering, das Princip, welches aufgestellt ist, will ich nicht verletzen, ich sehe daher von meinem Sondergutachten ab, schließe mich vielmehr dem Anträge der Majorität in diesem Punkte an. Präsident Cuno: Da sich Niemand um das Wort wei ter meldet, so kann ich sofort zur Frage übergehen, ob Sie, gemäß des Vorschlags Ihres Ausschusses, §. II des Gesetz entwurfs, welcher die Stelle des §.29 des Gesetzes vom 24. December 1845 einzunehmen^bestimmtist, in der vorgelegten Fassung genehmigen? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Genehmigen Sie auch, wie Ihnen ebenfalls der Ausschußanrathet §. 12in der vorgelegten Fassung, einen Paragraphen, deran die Stelle
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