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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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satz der Publicität mit mancherlei rechtlichen Wirkungen aus gestattet, über die vornehmsten und wichtigsten Realverhalt- nisse der Grundstücke glaubhaften Nachweis, also nicht blos über die auf ihnen haftenden Hypotheken, sondern unter An dern auch über diejenigen bleibenden Lasten der Grundstücke, welche auf Prkvatrechtstiteln beruhen. Zu Letzteren gehören auch dieLaudemicn, und es nehmen in manchen Grund- und Hypothekenbüchern dieselben eine be sonders wichtige Stelle ein. Die Wirksamkeit der Grund- undHypothekenbücher und deren Eintritt beruhte auf einem besonder», im Gesetze vor geschriebenen Verfahren. Unter andern wurde nach §. 231 des Gesetzes eine Vorschrift dahin ertheilt, daß die Hypothe kenbehörde jedes über ein Grundstück oder einen Complex der selben angelegte Folium dem Besitzer, auf welchen es sich be zog, zur Anerkennung vorzulegen hatte. Sie hatte ihm dazu eine bestimmte Frist einzuraumen und binnen derselben ihn mit seinen etwaigen Einwendungen zu hören. Hatte der Besitzer die Frist versäumt, so sollte der Entwurf für anerkannt und der Besitzer seiner Einwendungen für verlustig geachtet werden. Es mochten mancherlei Versäumnisse der Art vorgekom men sein. Es mochten aber auch, wie die von den Petenten angeführten Beispiele zeigen, in manche Entwürfe Fehler sich eingeschlichen haben, welche theils zum Vortheile, theils zum Nachtheile der Betheiligten das bestehende materielle Recht berührten und veränderten. Solche Fehler zu vermeiden, oder, wenn sie geschehen waren, vor dem Eintritt der Wirksamkeit und vor Eröffnung der Grund- und Hypothekenbücher zu berichtigen, hatte das Gesetz in seinem vierten Abschnitte über das Verfahren bei Anlegung der Grund-undHypothekenbücher mvglichstSorge getragen. Es fehlte nicht an Vorschriften, alle diejenigen zur Vigilanz und Wachsamkeit aufzufordern, welche als Be rechtigte, Gläubiger, Schuldner oder sonst alle Betheiligte ein Interesse an dem Inhalte irgend eines Foliums hatten. Haben manche Interessenten, insonderheit manche Grund besitzer, haben namentlich die Petenten aus Altgeringswalde in Beobachtung ihrer Rechte diejenige Sorgsamkeit unter lassen, die das Gesetz durch seine Anordnungen eindringlich genug einschärste, haben sie ungeachtet der von den Hypothe kenbehörden an sie erlassenen direkten Aufforderungen Fristen versäumt, haben sie um den Inhalt der Folien sich nicht oder nicht gehörig und nicht zu rechter Zeit bekümmert, und haben sie dadurch Nachtheile sich zugezogen, so ist das Gesetz nicht daran Schuld. Die Bcnachtheiligten haben alle Schuld sich nur selbst zuzuschreiben. Die Petenten, Schönfeld und Consorten, gehen daher offenbar zu weit und sind in einerBeziehung ganz irrig, wenn sie behaupten, es sei (durch die Modalität der Einzeichuung ihrer Laudemien in den Grundbüchern) ihnen unrechtmäßi ger Weise eine Last auf ihreGrundstücke aufgebürdet worden, von der sie an sich frei gewesen waren. Vom Standpunkt des Gesetzes aus, das fürBeurthei- lung ihrer Beschwerde vorerst und allein vornehmlich »maß gebend wird, ist ihnen kein Unrecht geschehen, wenn sie durch eigne fahrlässige Nichtbeachtung seiner Vorschriften in Nach theilversetzt wurden. Das Gesetz bot ihnen ausreichend Veranlassung dar, sich um den Inhalt der über ihre Grundstücke angelegten Grund- buchsfolicn zu bekümmern. Nach einem bekannten Rechts axiom aber sind die Rechte und die in ihnen und durch sie ge gründeten Vortheile für diejenigen vorhanden, welche dar auf sorgsam Acht haben und sie benutzen wollen. Möglich, daß vorzugsweise Differenzien über Einträge von Laudemien den Anlaß zu dem bekannten Rechtssatze des Königl. Oberappellationsgerichts vom 18. December 1847 gegeben haben, welcher den Petenten so mißfällig und, wie man nicht bezweifeln will, manchen von ihnen mehr oder weniger nachtheilig geworden ist. Dieser Rechtssatz hatte bekanntlich die Bestimmung, beim Rechtsprechen in oberster Instanz, wenn eS sich um Aus legung derBestimmung in Z.231 des Gesetzes vom 6. Novem ber 1843 handelte, nach welcher den Grundbesitzern perem- torisch aufgegebenwar, binnenachtWochen über Anerkennung der Foliumsentwürfe, bei Verlust ihrer Einwendungen, sich zu erklären, Gleichmäßigkeit der Erkenntnisse herbcizuführen. Der Rechtssatz sprach aus, wer als Grundbesitzer den Foliumsentwurf über sein Grundstück in der ihm nachgelasse nen Frist nicht anerkennt, oder nur im Allgemeinen erklärt, daß er ihn anerkenne, ist aller Einreden gegen den Entwurf, gegenüber der Hypothekenbchörde, verlustig. Dagegen ist er nicht der Einreden verlustig, welche ihm gegen einen solchen zustehen, der in Absicht auf eine dem Grundstück anklebende Reallast als Berechtigter auf dem Folium eingetragen wurde. Entsteht zwischen dem Berechtigten und den Grundbesitzer, auf dessen Grundstücksfolium die Reallast gebucht war, über die eingetragene Oblast, deren Existenz oder Modalität, ein Streit, so braucht der Berechtigte, wenn er zum Erweis seines Rechts sich auf den Inhalt des Foliums bezieht, nur darauf sich zu berufen, daß der Belastete das.Folium ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt habe. Dagegen hatte der Rechtssatz die Regel fcstgestellt, daß vom Belasteten in diesem Falle zu erweisen sei, entweder cs sei die Leistung nicht begründet, oder sie sei wieder erloschen. Allerdings mag diese letztere Bestimmung, nach welcher die Beweislast in Absicht auf das Bestehen einer intabulirten Grundlast dem Berechtigen abgenommen und nur dem Ver pflichteten der Beweis des Nicht- oder Nichtmehrbestehens der Last nachgelassen wurde, manchen Streit zu Gunsten der Be rechtigten zur Entscheidung gebracht haben. Bei Feststellung dieses Satzes ist der genannte Gerichts hof möglicherweise von der Ansicht geleitet worden, daß der Inhalt des auf eine Grundlast sich beziehenden Grundbuchs eintrags diejenige Beweiskraft habe, welche jeder öffentlichen Urkunde, den Grundbuchseinträgen aber in einem um so höheren Grade zukommt, als in Kraft des Princips der Pu- blicität rechtliche Eigenschaften und Wirkungen mit ihnen verknüpft werden, welche nur ihnen eigenthümlich sind. DieserhöhereGrad von Glaubwürdigkeit, derdenGrund- buchseintragen in Folge des gedachten Princips der Publi- citä t beigelegt werden muß, giebt sichz.B. sehr deutlich kund in der Bestimmung vom 6. November 1843 §. 22, daß Nie mand die Unkenntniß dessen, was im Grund- und Hypothe kenbuche eingetragen ist, für sich anführen könne. Daraus folgt, daß dasjenige, was als ein Rechtsverhält- niß in das Grund und Hypothckenbuch eingetragen ist, auch rechtlich wirksam bestehend, sonach der Inhalt jedes Eintrags als juristische Wahrheit zu betrachten sei. Gewiß beruht der den Petenten, Schönfeld und Consor-.
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