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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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nach wie vor, es werden Gesetze gegebrn, also auch ohne un sere Zustimmung, §.88 hebt also §.88 gänzlich auf, und den §. 88 hebt wieder ein solches Verfahren der Regierung auf. Der §. 86 und 88 ist mithin hiernach eine leere Förm lichkeit, ohne allen und jeden Nutzen. Also selbst nach der Auslegung des Z. 88, die von der Regierung ausgeht, hat die Regierung verfassungswidrig gehandelt. Das ist klar, selbst wenn unsere Auslegung zweifelhaft wäre. Deswegen also wünsche ich, daß noch der §. 88 in das Deputationsgutachten unter 4 ausgenommen werde. Hiernächst gefallen mir in Nr. 5 die Worte nicht: „weil in der Verfassung nicht begrün det, für unstatthaft". Es soll am Ende blos eine Abwechse lung in den Ausdrücken, statt: „verfassungswidrig", sein, allein mir find doch die Worte lieber, die das ausdrücken, was wahr ist, und ich sage daher, die Kammer erkenne in dem Ver fahren : „einen VersuchderVerletzungder Verfassung". Ich habe gesagt: „Versuch", ganz streng, um nicht zu hart zu sein. Allerdings hat die Regierung das, was sie mit der Be zugnahme auf §. 103 der Verfassungsurkunde beabsichtigt hat, noch nicht ausgeführt, sie droht blos, daß sie die Absicht habe, ohne sämmtlicheVoraussetzungen des §. 103, also ohne diesen und nicht auf Grund desselben, von der in ihm für gewisse (aber hier nicht vorhandenes Fälle nachgelas senen Ermächtigung, ohne unsere Bewilligung Steuern auszuschre'lben, Gebrauch zu machen. Sie hatzwar in der De putation erklärt, die Regierung sei gemeint, den in §. 103 vor geschriebenen Weg zu betreten, allein jedenfalls ist das immer noch keine Vollendung der Verletzung, sondern blos ein Ver such; deshalb muß man sich auch so ausdrücken. Endlich habe ich nun noch den Antrag gestellt, daß das in §. 141-vor- geschriebene Verfahren eingeleitet werde, und deshalb ein besonderer Ausschuß erwählt werde. §. 141 lautet: „Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen. Finden sic sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere Deputation zu prüfen." Deshalb also habe ich beantragt: „Die Kam mer wolle endlich auf Grund dieser Beschlüsse unter Nr. 4 und 5 einen besondern Ausschuß mit Prüfung und Ein leitung des im §. 141. der Verfassungsurkunde vorge schriebenen Verfahrens beauftragen". Dieser Zusatz muß zu den Anträgen des Ausschusses kommen im Interesse der Gerechtigkeit, im Interesse der Gerechtigkeit gegen die Mini ster, aber auch in unserm eignen Interesse, im Interesse der Gerechtigkeit überhaupt nach allen Seiten hin. Solche Er klärungen der Kammern, wie sie hier beantragt sind, daß nämlich die Verfassung verletzt sei, über dem Haupte der Mi nister schweben zu lassen, ohne daß sie zur Entscheidung kom men, das scheint mir nicht gerecht. Wenn ich Jemandem sage, du hast die Verfassung verletzt, so muß ich ihn auch deshalb anklagen in seinem eignen Interesse; es ist das also eigentlich eine Schonung derjenigen, gegen die man dies ausspricht, man ist es ihnen auch nothwendig schuldig, daß man auch gleich mit dazusetzt, die Anklage, und somit die Aussicht auf Entscheidung und die Hoffnung auf Rechtfertigung oder Freisprechung. Auch steht mir die Verfassungsurkunde so hoch, daß ich nimmermehr eine Verletzung derselben, die, wie mir scheint, so geflissentlich hier vorbereitet wird, dulden kann, im Gegentheil sie zur Entscheidung gebracht wissen will. Die Regierung sagt in »ihrem Decrete — freilich als Richterin in eigner Sache — „es habe sich ein anderer sachentsprechender Ausweg nicht dargeboten", und es wäre eine Lücke in der Verfassung, und weil diese Lücke vorhanden sei, müsse sie sich auf §. 103, trotzdem daß dieser nicht passe, beziehen. Darauf erwidere ich nur: Rechte, die man nicht hat, darf man sich auch nicht nehmen, selbst wenn man sie noch so nothwendig braucht. Was würde aus der Verfassung, aus dem Rechte, aus dem Staate, wenn z. B. auch wir, die Kammern, einsei tig und eigenmächtig uns Rechte, die wir nicht haben, an- maaßten, weil wir sie nothwendig brauchen, oder ein anderer sachentsprechenderer Ausweg sich nicht darböte? Früher — zur Umgehung der verfassungswidrigen Verordnung —gab es einen solchen, die rech tzeitige Einberufung der — vorigen oder neuen — Kammern; jetzt aber sind theils die Steuern noch nicht verweigert, theils bleibt ein sehr wirksamer Aus weg zur Bewilligung derselben übrig, nämlich: Abtreten der Minister und Ernennung eines parlamentarischen Ministe riums. Allein selbst deshalb werde i ch die Steuern nicht ver weigern; ich werde die Verfassung treu halten, aber auch darauf sehen, daß sie vom Ministerium gehalten wird. Was würden Sie wohl sagen, wenn zwei Contrahenten einen Ver trag eingehen und auf einmal, nachdem der Vertrag einige Zeit bestanden hat, tritt der eine auf und spricht zum andern: „Höre, ich habe auch noch das und das Recht, es steht zwar nichts davon in unserm Contracte, das schadet aber nichts, es war eine Lücke darin." Gewiß würde der andere Contrahent ruhig sagen: „Nun, Du kannst in keinem Falle einseitig diese Lücke ausfüllen, wie Du es brauchst, sondern wenn eineLücke ist, kann sie nur von uns gemeinschaftlich ausgefüllt werden, aber Du kannst sie nicht so ausfüllen, wie Du es gerade brauchst, und am wenigsten einseitig ohne mich, den andern, zu fragen." Die Verfassungsurkunde ist aber ein Vertrag, ein heiliger Vertrag, und wenn man eine Lücke annehmen will und sie einseitig ausfüllen, so ist das eine Verletzung der deutschen Treue und des deutschen Glaubens. Sie einseitig ausfüllen, das kommt mix gerade so vor, als wenn Jemand, der inNoth ist und in seinen Vermögen eineLücke spürt, deshalb in dem Vermögen eines Andern eine Lücke macht, d. h. wenn er stiehlt. Einseitig soll man von Vertragen nie abgehen, nicht einmal einseitig auslegen, geschweige denn et was hineinbringen, was nicht darin ist. Man hat sich sogar auf die Rechtsanalogie in der andern Kammer bezogen; einen solchen Grund widerlege ich nicht. Ich habe noch nie gehört, daß ein Contrahent gegen den andern die Rechtsanalogie zu
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