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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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Antragsteller einverstanden, zu beantragen, daß das Mandat von 1827 durch die Publikation der Grundrechte ausdrücklich für aufgehoben zu achten sei. Umfassender ist der Antrag des Abg. Köchly; indessen fällt er, insoweit er annehmbare Vorschläge macht, im Wesentlichen mit den Ausschußanträgen zusammen. Für den Fall Vorsehung zu treffen, wenn beide Eltern gestorben sind — denn wenn blos eins gestorben und vorher keine Vereinigung unter ihnen getroffen worden ist, hat auch nach den vom Ausschuß gemachten Vorschlägen der überlebende Ehegatte die -Bestimmung über die Erziehung der Kinder — ist nicht nöthig, denn entweder ist bei Leb zeiten desselben über die religiöse Erziehung der Kinder Be stimmung getroffen worden, und dann ist dieser Bestimmung nachzugehen, oder es ist dies nicht der Fall, dann werden sie eben in der Confessio» des Vaters erzogen, was die ehelichen betrifft, und wenn es uneheliche sind, in der Confession der Mutter. Inwieweit das Recht, über die religiöse Erziehung von Kindern, deren Eltern gestorben sind, Bestimmung zu treffen, den Vormündern überlassen werden soll, das bedarf meines Erachtens der sorgfältigsten Erwägung, und wir ha ben dies absichtlich der Diskussion über das Gesetz selbst über lassen wollen. Ich wende mich nun endlich zu den Grün den, aus denen der Herr Regierungscommissar glaubte, daß das Mandat vom 20. Februar 1827 auch jetzt nach Publika tion der Grundrechte noch nicht für aufgehoben zu achten sei. Ich kann diese Meinung nicht theilen. Wenn Jeder voll ständige Glaubens- und Gewissensfreiheit hat, so hat er da mit natürlich auch das Recht, seine Confession zu wählen und zu ändern, wie er will, er braucht sich folglich auch nicht an Bedingungen zu binden, welche ihm der Staat vorschreiben will. Insofern also das Mandat von 1827 eben blos Be stimmungen über den Uebertritt von einer Confession zur andern enthält, ist es jedenfalls für aufgehoben zu achten und durch die Publikation der Grundrechte von selbst außer Wirksamkeit gesetzt. Wie kann man jetzt noch verlangen, daß sich Jemand von dem Geistlichen seiner bisherigen Con fession belehren, von dem Uebertritt sich abmahnen, sich eine Bedenkzeit von vier Wochen stellen lassen, zuletzt auch noch einen Entlaßschein von dem Geistlichen seiner bisherigen Con fession beibringen soll? Und wie kann man es einem Geist lichen einer andern Confession verwehren wollen, daß er einen zu seiner Confession Uebertretenden aufnehme, wenn er den im Mandat vorgeschriebenen Entlaßschein von dem Geist lichen seiner bisherigen Confession nicht beibringt? Ich glaube, diese Ansichten bedürfen keiner weitern Widerlegung, und außer dem Helbig'schen Anträge wird gewiß nichts wei ter nothwendig sein, um jenes Gesetz vollständig außer Wirk samkeit zu setzen und jedem Zweifel hierüber vorzubeugen. Auf die andern heute und vor einigen Tagen von dem gegen wärtigen Herrn Regierungscommissar geäußerten Ansichten über das Verhältniß zwischen Staat und Kirche will ich nicht näher eingehen; sie scheinen mir etwas zu weit im Mittelalter zu wurzeln und am allerwenigsten nach der Publikation der Grundrechte noch bestehen zu können. Der Ausschuß ist durchaus von dem Grundsätze ausgegangen, daß der Staat sich eben gar nicht einzumischen hat, wenn es nicht schlechter dings nothwendig ist, um einen der Betheiligten, welcher von dem andern verletzt wird, auf dessen Anrufen seinen Schutz zu gewähren, wozu er verpflichtet ist. Präsident Hensel: Wir gehen nunmehr zur Abstim mung über. Der Ausschuß schlägt der Kammer vor: „den auf die ausdrückliche Aufhebung oder Abände- rung dieser gesetzlich en Bestimmungen, insbeson dere des Mandats vom 20. Februar 1827 gerkchte- tenAntragdcs Petenten sä s. durch die Publika tion der Grundrechte für erledigt zn achten." Tritt die Kammer dem Gutachten des Ausschusses bei? — Gegen 3 Stimmen Ja. Präsident Hensel: Der Abg. Helbig hat hierzu bean tragt: „die Regierung aufzufordern, dieses im Ge setz-und Verordnungsblatt auszu sprech en." Tritt auch diesem Zusatze die Kammer bei? - Gegen 4 Stim men Ja. Präsident H e n se l: ^4ä d. hat der Abg. Wagner bean tragt: „Alle über die religiöse Erziehung der Kinder aus ge mischten Ehen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch Publikation der Grundrechte für erledigt zu achten." Der Antrag scheint mir selbstständig zu bestehen, und die De putatkonsanträge sowohl, als das Köchly'sche Amendement hierzu sind damit zu vereinigen. Hat der Berichterstatter dieselbe Ansicht? (Wird bejaht.) Präsident Hensel: Also würde ich sogleich den Wagner'- schen Antrag zur Abstimmung bringen können, wenn die Kammer auch diese Ansicht hat. (Es wird kein Widerspruch erhoben.) Präsident Hensel: Es ist beantragt worden: „Alle über die religiöse Erziehung der Kinder aus ge mischten Ehen bestehenden gesetzlichen Bestim mungen sind durch Publikation der Grundrechte für erledigt zu achten." Erklärt sich die Kammer für diesen Antrag? — Gegen 6 Stimmen Ja. Präsident Hensel: Nun hat der Abg. Köchly vorge schlagen, statt der vier Deputationsanträge drei andere An träge zu stellen. Mir scheint es, als ob der erste und zweite Antrag der Deputation in dem ersten Amendement des Abg. Köchly aufgehen soll. Dieses Amendement lautet: „Die Bestimmung über die religiöse Erziehung der Kinder steht lediglich den Eltern oder deren Stellvertretern zu." Dies soll jedenfalls an die Stelle der Satze unter 1 und 2 treten? (Wird vom Abg. Köchly bejaht.)
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