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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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einem so Verurtheilten das Recht der Wiedereinsetzung ab schnitte; allein ich glaube, daraufhin müssen wir es ankommen lassen, dieser Gefahr müssen wir diese gesetzliche Bestimmung aussetzen; denn wenn wir hier noch die frühere Clausel an bringen wollten, daß den Zurückgewiesenen die höhere Instanz, der Ausspruch eines richterlichen Collegiums noch freistehe, so verfehlten wir damit den ganzen Zweck, den überhaupt diese Bestimmung haben soll, denn dann greifen wir wieder richterlich «maßgebend in die sittliche Entwickelung des Volks lebens ein, wir gestehen dadurch zu, daß die Gemeinde nicht im Stande sei, frei, selbstständig und unabhängig über der artige Fälle abzuurtheilen, man erkennt dann an, daß ein unsittlicher, ein feindseliger Standpunkt Seiten einer Ge meinde gegenüber einer solchen Frage eingenommen werden könnte. Und dann bedenken wir doch, daß am Ende auch selbst der Richter, der eine endliche Entscheidung zu geben hat, einer solchen Schwäche unterliegen kann. Wenn das Gesetz also nicht von vorn herein maaßgebend an die Hand geht und die ganze Frage specialisirt, wird auch der Richter in der Lage sein, hart bei seinem Gewissen vorbeizugehen und etwas zu thun, was dem gemeinderechtlichen Verhältniß und der allgemeinen sittlichen Stellung des Volkes widerspricht, nämlich bei seinem Urtheile einen rein persönlichen Stand punkt einzunehmen. Ich glaube also, davor müssen wir uns hüten, daß neben dem ausschließlichen Urtheile der Gemeinde ein richterliches Collegium eine weitere Entschließung zu ge ben hat. Ich für meinen Theil finde gegenwärtig, wenn nicht ausdrücklich sicherstellende Erklärungen kommen, eine solche derartige Feststellung bedenklich. Es wurde auch Sei ten des Regierungscommiffars noch erwähnt, daß der Bericht darin nicht ganz wahr sei, wenn er sage, daß Vielen im Volke das verlorene Ehrenrecht unbekannt geblieben sei, er wies darauf hin, daß Seiten der Behörde Dispensationen und Entscheidungen ertheilt worden seien, und andererseits nur solche Leute, die auf die Ehrenrechte keinen Werth legen, im Unklaren geblieben sein könnten. Ich habedaraufzu entgegnen, daß mir aus persönlicher Erfahrung und Umgang miLFreun- den bekannt ist, daß Mannern, die allerdings einen sehr hohen Werth auf Ehre und Ehrenrechte legen, dieses Verhältniß vollständig unbekannt geblieben ist bis zu der Zeit, wo sie nach einer eingetretenen Übersiedelung ihr Stimmrecht üben wollten, der Stadtrath sie aber nicht in die Bürgerrolle ein getragen hatte auf Grund der verlorenen Ehrenrechte. Sie waren bis dahin von den Gemeindemitgliedern, mit denen sie umgingen, als ehrenhafte Männer anerkannt worden und erst jetzt erführen sie, daß ihnen noch ein gesetzlicher Makel an hing. Darauf aber ist ein weiterer Werth nicht zu legen. Was nun die Ansichten meines Freundes Klette betrifft, so habe ich hierauf weiter nicht einzugehen, sofern seine Anträge nicht ausreichende Unterstützung gefunden haben. Ich be merke daher nur, daß er allerdings etwas unklar gegen den Begriff der Ehrenrechte sprach und doch die Bedeutung, den Ik. K. Begriff der Ehre selbst in seinen Anträgen immer festhielt. Was er erwähnt hat, sind reine UeLerflüssigkeiten, die gewiß in die neue Gesetzgebung in keiner Weise übergehen können. Die Ansicht und den darauf gegründeten Antrag von Schieck kann ich nicht theilen, denn es erscheint mir mitVertauschung der Worte: „bürgerliche Vollberechtigung" für: „bürger liches Ehrenrecht" gar nichts gewonnen. Wenn er gegen den Begriff und Namen der Ehrenrechte zu Felde zieht, so gebe ich ihm Recht, und der Bericht weist aus, daß ich selbst diese Bezeichnung für unstatthaft halte; allein ich glaube, diese Rechnung muß man dem Volke tragen in seinem sitt lichen Bewußtsein, daß man nicht mit einem Federstriche eine Bezeichnung aus der sittlichen und politischen Sprache des Volks herausnimmt. Wir finden diese Bezeichnung, die logisch allerdings nicht zu rechtfertigenist, bei frühem Völ kern auch, und hat auch dort diese Bezeichnung ihre üblen Folgen gehabt, inzwischen sie mit einem Male auszurotten, würde ich nicht gut finden, am wenigsten aber das dafür vor geschlagene Wort gebrauchen, denn in dem WorteVollbe rechtigung" liegt, daß dem Getroffenen einTheil seinerRechte fehlt, aber sie fehlen ihm nur darum, weil er nicht Wollbürgcr ist, nicht weil er einen Makel an seiner Ehre erlitten hat; denn das müssen wir fefthalten, daß diese Rechte nur gekürzt werden, wenn sittliche Gründe dafür vorhanden sind. Also gegen diese Ansicht würde ich mich erklären, es wird damit für das Gesetz selbst und für die Praxis im Leben durchaus nichts gewonnen. Der Begriff „Vollbürger" ist auch ein ganz anderer, als hier nöthig. Vollbürger ist, der das wirk liche Bürgerrecht hat und also zufällig in einer Gemeinde mehr Rechte üben kann, als Einer, der bloßer Schutzverwand ter ist, blos politischer Staatsbürger. Die Consequenz, welche nachgewiesen wurde aus der Städteordnung, wo den Frauenspersonen und denen, die unter Curatel stehen, die Ausschließung von den Ehrenrechten auferlegt ist, erkennt auch der Bericht und erwähnt, daß diese Bezeichnung über haupt und eine solche Zusammenstellung in keiner Weise in das neue Gesetz übergehen darf. Der Abg. Schreck hat sich schließlich für die richterliche Entscheidung in diesen Fällen erklärt, und hierauf ist von mir schon Bezug genommen wor den in demjenigen, was ich gegen den Herrn Regierungscom- missar erwähnte. Hiermit habe ich die wichtigsten Punkte, die dem Berichte eingehalten worden find, beantwortet, wenn ich sie auch nicht als dadurch ganz widerlegt bezeichnen darf. Ich kann nur noch damit schließen, daß ich für meine Person bereit bin, auf die Anträge, wie sie Fritzsche und Seltmann gestellt haben, einzugehen, weiß jedoch nicht, welcher Mei nung die andern Ausschußmitglieder in dieser Beziehung sind. Regierungscommissar Todt: Ich hätte allerdings ge wünscht, daß die Kammer die Debatte noch nicht geschlossen hätte, nicht, weil ich noch besondere Mittheilungen zu machen habe, sondern weil es der Regierung nicht unerwünscht sein 46*
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