Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vorzuliegen, der nach S. 111 der Verfassungsurkunde zu entscheiden ist. Der Abg. Böricke hat sich beschwert ge fühlt, daß der Jnculpat Gräfe nicht nach dem neuern Gesetz vor die Geschwornengerichte gestellt werden solle. Es ist dies eine reine Beschwerde. Diese ist aber noch nicht an das Ju stizministerium gelangt. Da nun das betreffende Departe ment noch nicht über diese Angelegenheit entschieden hat, so gehört die Sache noch nicht an die Kammer, und ist nach S. 111 der Verfaffungsurkunde aus formellen Gründen abzuweisen. Daraus, daß diese Beschwerde von einem Abgeordneten zur seinigen gemacht wird, läßt sich noch nicht schließen, daß nunmehr ein anderes Verfahren eingehalten werden müßte. Vielmehr müssen wir nun erst abwarten, was das Ministerium entscheidet; geschieht dies zu Gun sten des in Anklagestand Versetzten, so ist die Sache erledigt, im andern Fall ist der Beschwerdeweg offen. So steht es jetzt in dieser Sache. Erst dann, wenn das Ministerium abfällig entschieden hat, wird die Kammer zu entscheiden haben. Präsident Joseph: Verlangt noch Jemand das Wort hierüber? Abg. Heubner: Wir haben hier einen neuen Zweifel gehört. Dennoch glaube ich, daß man bei meinem Anträge stehen bleiben könnte. So wenig auf der einen Seite un mittelbar von der Kammer dem Verlangen des Antragstellers entsprochen werden mag, ebenso wenig wünschte ich, daß auf der andern Seite der Antrag sofort von der Kammer ver worfen würde. Ich erkenne die formellen Bedenken des Wicepräsidenten Lzschucke an. Aber die Sache läßt sich viel leicht von einem weitern Gesichtspunkt aus, als einer allge meinen Frage ins Auge fassen, und es kann in keinem Falle schaden, wenn wir die Prüfung der materiellen und formellen Zweifel zunächst einer aus den Abtheilungen gewählten De putation überlassen. Präsident Joseph: Da Niemand das Wort weiter verlangt, so schreite ich zur Abstimmung.. Der Herr Vice präsident Tzschucke hat beantragt, daß der Antrag des Abg. Böricke Vicepräsident Tzschucke: Meine Ansicht ist nur eine Verneinung. Präsident Joseph: Also werde ich darauf keine beson dere Frage richten, und da der Abg. Böricke sich mit dem An träge des Abg. Heubner vereinigt dahin, daß dieser Antrag an die Abtheilungen verwiesen werden solle, so werde ich hier auf zunächst die Frage richten: Will die Kammer, daß der Antrag des Abg. Böricke den Abtheilungen zugewiesen werde? — Ist angenommen. Präsident Joseph: Ich habe Ihnen mitzutheilen, daß der Vorstand des pädagogischen Vereins die Kammer einladet zur Theilnahme an der aufden Dienstag den 30. Januar Abends 6 Uhr in dem Saale der Stadtverordneten zu haltenden öffentlichen Stiftungsfeier. Die Abgg. Haußwald, Müller aus Friedebach, Oehme, Hilbert, Oehmichen, Todt, Oberlän der und Arndt haben sich für heute theils wegen Krankheit, theils wegen dringender Abhaltung entschuldigen lassen. Wir werden nunmehr zur Tagesordnung übergehen, und zunächst steht auf derselben der Antrag des Abg. Riedel. Der Riedel'sche Antrag lautet folgendermaaßen: „Die zweite Kammer beschließt, im Verein mit der ersten Kammer die Staatsregierung zu ersuchen und zu ermächtigen: 1) alle wegen der in dem Art. 275, 1. Abschnitte des Art. 276, den Art. 277, 278, 280 und 281 des Strafgesetzbuchs erwähn ten Vergehen noch obschwebenden Untersuchungen sofort nie derzuschlagen, 2) alle deshalb erkannten, aber noch nicht verbüßten und bezahlten Strafen, ingleichen alle hierunter erwachsenen und noch nicht berichtigten Kosten zu erlassen und in Wegfall zu bringen, und 3) alle Staatsbürger, welche auf den Grund der angezogenen Artikel des Strafgesetzbuchs die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben sollten, schleunigst wieder in dieselben einzusetzen." Verlangt Jemand hierüber das Wort? Abg. Heubner: Meine Herren! Ich kann mich dem Anträge des Abg. Riedel nicht unbedingt anschließen. Glau- benSienicht etwa, daß ich, blos das starreRecht im Auge, von allen Pflichten der Humanität und von allen Rücksichten ge gen die öffentliche Stimmung dabei absehen werde. Nein, ich habe blos einen kleinen Unterantrag zu diesem Anträge zu stellen. Im Gegentheil halte ich die Verhaltnisse für Erthei- lung einer Amnestie für so geeignet, daß es selten einen Fall geben wird, wo zweckmäßiger eine Amnestie ertheilt werden könnte. Ich fasse dabei ganz besonders eine Categorie von Vergehungen ins Auge, in welche diejenigen fallen, die sich als eigene Grundbesitzer einen Eingriff gegen fremde Jagd gerechtigkeit crlaubthaben. Für meine Ansicht in dieser Be ziehung spricht eine bekannte Rechtstheorie von Verbrechen und Strafen, die ich hier fast wörtlich wiederholen will, weit sie mir gerade in dieser Wortfassung recht anschaulich erscheint, um für meine Behauptung zu sprechen. Es heißt in dieser Theorie: Das Verbrechen, die Verletzung des Rechts als Rechtes, ist in sich nichtig, in dieser Nichtigkeit muß es durch die Strafe dargestellt werden. Das Verbrechen will die Aufhebung eines unaufhebbaren Rechts. Deshalb muß die Strafe diese Nichtigkeit, diese Verneinung des Rechts wieder verneinen. Die Strafe ist daher Negation der Negation, sie ist affirmativ, Affirmation, Bekräftigung des Rechts. Nun, meine Herren, wenden Sie diese rechtliche Ansicht auf den vorliegendenFall an, so können wir uns zwar nicht verhehlen, daß in dem Augenblicke, wo das Vergehen begangen wurde, allerdings die Untersuchungsbehörden vollkommen berechtigt waren, diese Verneinung des bestehenden Rechts durch Unter suchung und Strafe wieder aufzuheben, allein ganz anders erscheinen die Verhältnisse, wenn es sich um den Vollzug der Strafen in diesem Augenblicke, oder um die Einleitung neuer Untersuchungen handelt. Das Recht, welches durch die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder