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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Mitglieder außerhalb der Kammer. Ein Mit glied des Landtags darf vom Zeitpunkte seiner Erwählung an und während der Dau er des Land tags ohne Zustimmung der Kammer, zu welcher es gehört, weder verhaftet, noch in irgendwelche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger .Ausnahme der unmittelbaren Ergreifung bei Verübung eines Verbrechens. Zn diesem letzter» "Falle ist der betreffenden Kammer von der an geordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht derselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlüsse des Land tags zu verfügen. Dieselbe Befugniß steht jeder Kammer in Betreff einer Verhaftung oder Un tersuchung zu, welche über ein Mitglied jder- selben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zur Eröffnung des Land tags verhängt worden ist. Kein Mitglied einer Kammer d^arf zu irgend einer Zeit wegen sei ner Abstimmung oder wegen in Ausübung sei nes Berufs gethaner Aeußerungen irgendwie verfolgt oder sonst außerhalb der Kammer zur Verantwortung gezogen werden", annehmen? — Gegen 2 Stimmen angenommen. Präsident Joseph: Will die Kammer den Antrag auf einen Gesetzentwurf des weitern Inhalts: „Dagegen hat jede Kammer, aber auch nur diese dasRechtund die Pflicht, einen Jeden wegen Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder anderer Ge setze innerhalb derKammer zurOrdnung zu ver weisen oder in solcherRede fortfahren zu lassen", annehmen? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Ich bringe ferner den Antrag zur Abstimmung: „die Regierung für den Fall, daß sie mit dieser Aufhebung und Abänderung der 83 und 84 der Verfassungsurkunde und einem solchen an deren Stelle tretenden Gesetzent-- Wurfe einverstanden ist, zur allsofortigen Be kanntmachung eines solchen Gesetzes, anch ohne nnd vor dessen Berathung und Genehmigung durch die Kammern, zu ermächtigen.^ Will die Kammer diesem Anträge beitreten? — Wird gegen 10 Stim men abgeworfen. Berichterstatter Abg. Böricke (verliest den §. 50 des Gesetzentwurfs, s. L.-A. I. Abth. S. 14): Die zweite Kammer hat auf Vorschlag ihrer Deputation beschlossen, diesen Pa ragraphen abzulehnen, und die diesfeitigeDeputation schließt sich dem an. Präsident Joseph: Verlangt Jemand hierüber das Wort? Will die Kammer, dem Anträge der Deputation ge mäß, die erwähnte Bestimmung ablehnen? — Einstim mig Ja. Berichterstatter Abg. Böricke (verliest §. 51 des Ent wurfs, s. L.-A. I. Abth. S. 14): In der zweiten Kammer ist von der dortigen Deputation der Vorschlag gemacht wor den, gleichzeitig die Berathung über die 51, 69, 70, 76 und 78 vorzunehmen, da diese zusammenhängende Gegen stände enthalten; dann sind bei §. 51 folgende Vorschläge gemacht worden, die ebenfalls in der zweiten Kammer An nahme gefunden haben, nämlich 1) im dritten Satze nach dem Worte: „ertheilt" hinzuzusetzen: „Jedoch ist bei Er- theilung des Wortes stets, wenn und so lange dies möglich, zwischen solchen Rednern abzuwechseln, welche gegen und welche für den in der Verhandlung begriffenen Entwurf oder Antrag sprechen zu wollen, erklärt haben. Zu dem Ende hat ein jeder Redner bei der Anmeldung zum Sprechen anzu deuten, ob er für oder ob er wider den Entwurf oder Antrag sprechen wolle. Zum Sprechen nur „über" einen Gegenstand wird das Wort nicht ertheilt. Bei dem Beginne einer jeden Berathung sind die angemeldeten Sprecher in der Reihen folge, in welcher sie sich angemeldet und zu sprechen haben, der Kammer namhaft zu machen. Die Anmeldung zum Sprechen muß persönlich erfolgen und darferst an dem Tage, an welchem der betreffende Gegenstand auf derTagesordnung' steht, angenommen werden." Sodann ist vorgeschlagen worden, die zwei folgenden Sätze: „Wer aber das Wort verlangt, um die zuletzt gehaltene Rede zu widerlegen, geht in diesem Falle den übrigen Angemeldeten vor. Außerdem wird durch die Anmeldung zur Widerlegung weder die ge wöhnliche Reihenfolge unterbrochen, noch die in §. 74 aus gestellte Regel aufgehoben", abzulehnen. Endlich ist bean tragt und beschlossen worden, in dem letzten Satze vor den Worten: „zu jeder Zeit" einzuschalten: „vor dem Schluffe". Die diesseitige Deputation hat gegen diese Vorschläge und Beschlüsse nichts zu erinnern gefunden. Präsident Joseph: Verlangt Jemand das Wort hierüber? Abg. Jahn: Im dritten Absatz würde ich eine Ver änderung auszusprechen haben. Es heißt: „Zum Sprechen nur über einen Gegenstand wird das Wort nicht ertheilt". Es scheint dies eine zu große Beschränkung, aber es läßt sich nicht im voraus bestimmen, ob man nicht neue Gründe an führen werde. Ich wünsche,' daß diese Worte wegfallen. SprächeMan über einen Gegenstand ohne neue Gründe, so werden sich nicht Viele finden, die Lust dazu haben. Ich bin auch der Ansicht, daß die Debatte kurz gehalten werde, aber man darf doch hen Mitgliedern nicht den Weg abschneiden, ihre Meinung auszusprechen. . Abg. V. Th ei le: Der Sprecher scheint den letzten Satz ganz mißzuverstehen. Jeder Sprecher muß sich im voraus bewußt sein, ob er für oder gegen den Gegenstand sprechen will. Ohne einen solchen Zweck über den Gegenstand im Allgemeinen zu sprechen, halte ich nicht für nöthig. Es wäre j dies Zeitverschwendung.
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