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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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walLung auf.diese Verhältnisse hinzulenkem Es ist dadurch die Leidenschaft erklärbar; indessen die Instruction, die er einem scharfen .Tadel unterwarf, scheint doch vom Abgeord neten nicht so ganz richtig verstanden worden, und nicht Ver anlassung zu jenen beklagenswerthen Ereignissen zu sein, der Hauptzweck derselben ist der Schutz der Forsten, die Verhü tung des Holzdiebstahls, und alle die Bestimmungen, die der Abg. Müller angezogen hat, beziehen sich zunächst auf die Verfolgung der Holzdiebe; daß die Commandirtem auch den Schutz der Wildbahn und der Jagden mit übernehmen sollen, ist nur ein Nebenzweck. Uebrigens ist meines Wissens, so lange die Instruction besteht, von den Forstschutzcommandir- ten, die aus dem Militair commandirt sind, ein Sxceß, wie sie vielfach zu beklagen gewesen sind, nicht vorgekommen. Die beklagenswerthen Vorfälle sind immer von Bedienten der Jagdberechtigten ausgegangen, von den Jägern. . Es ist, wie gesagt, gegründet, daß außer dem jetzt von dem Abgeord neten erzählten Falle auch früher ähnliche schaudererregende Fälle in Sachsen vorgekommen sind; aber das muß ausdrück lich wiederholt werden, daß die Forstschutzcommandirten die harte Anklage nicht verdienen; einige Privatjäger trifft der selbe aber allerdings. Im Allgemeinen kann man den Grundsatz recht wohl anerkennen, daß der Gebrauch des Schießgewehrs auf die Nothwehr zu beschränken ist, und wenn man die Instruction von 1836 einer Revision unter wirft, so kann dies noch näher und bestimmter ausgedrückt werden; aber der Zweck der Instruction ist auch schon jetzt kein anderer; es soll von dem Gewehre nur dann Gebrauch gemacht werden, wennderForstschütze angegriffen wird, wenn er für sein eignes Leben in Gefahr ist, wenn er sich zu verthei- digen hat, also so recht eigentlich zur Nothwehr. Da der An trag noch einer weitern Erörterung unterliegt, so kann ich mich vor der Hand darauf beschranken; ich habe aber für nö- thig gehalten, darauf hinzuweisen, daß die Instruction selbst zu den Ausstellungen in der Weise, wie es geschehen ist, keine Veranlassung giebt. - (Abg. Müller bittet üms Wort.) Präsident Ioseph: Es ist über diese Angelegenheit eine Discussion nicht zulässig, da der Antrag auf eine spätere Ta gesordnung gestellt werden soll; wenn jedoch der Abg.Müller das Wort verlangt, so würde ich rathen, daß er deshalb mich eine Frage an die Kammer richten laßt: Willdie Kammer dem Abg. Müller das Wort verstatten? — Einstimmig Ja. Abg. Müller (aus Taura): Zur Rechtfertigung meiner Ansicht diene schlagend Folgendes: Die Leipziger Zeitung, als sie noch unter Censm stand, brachte einen Artikel über die Bar barei eines Gesetzes in Hannover über das Verfahren gegen Wildfrevler; sie war ganz Entrüstung über die dortige gesetz liche Bestimmung und beklagte tief die ihr gefallenen Men schenopfer im Interesse der Humanität, und jenes hannöversche Mordgesetz bestand, was die gute Leipziger Zeitung und dererr noch besserer Sensor freilich nicht gewußt, im Wesentlichen auch in Sachsen. Der Abscheu, welcher Hannover zugedacht war, galt nothwendig auch Sachsen, und ich glaubenimmer, daßdie sachsischeKammer unmenschlicher, unfreisinniger denke, als die Leipziger Zeitung und ein Leipziger Falkenstein'scher Censor. Präsident Joseph: Wir gehen nunmehr zur Begrün dung eines andern Antrags über, welchen der Abg. Claus an gekündigt hat. Derselbe lautet so: „Ich beantrage hiermit, daß die Fleischhauer nicht mehr, wie zeither, mit einer Accis- beaufsichtigung belästigt werden, sondern zu jeder beliebigen Zeit, wie andere freie sächsische Staatsbürger, ihr Gewerbe ausüben können. Darauf hin dürfte es auch erwünscht sein, daß die auf dem Volke lastende Schlachtsteuer ausgehoben werden möchte." Der Abg. Claus Hat das Wort. Abg. Claus (aus Auerbach): Mein Antrag auf.Auf- hebung der Schlqchtsteuer dürfte wohl damit sich begründen, 'daß ich verlange, daß auf Freiheit und Gleichheit das Fleisch hauergewerbe dieselben Ansprüche zu machen hat, wie jeder andere Bürger in unserm constitutionellen Sachsen, welches auch sein Gewerbe sein mag. Dem aber ist gerade nicht so, denn man beschränkt das Fleischergewerbe in seiner bürger lichen Freiheit durch diese alte,verrosteteAccisebeaufsichtigung durch und durch, man unterwirft dieses Gewerbe allerdings bei seiner Ausübung fortwährend einer Beaufsichtigung. Nicht nur, daß man es belästigt bei der Ausübung der Pro fession, sondern die Fleischhauer sind so zu sagen auch noch tagtäglich einer Haussuchung unterworfen. Diese Haus suchung ist allerdings unter dem jetzigen Ministerium, na mentlich inunserm Voigtlande, mitunter sehr modern gewor den; also dürfen sich die Fleischhauer auch sie in der jetzigen Zeit noch.gefallen lassen. Obgleich nun im Budget speciell nicht zu ersehen ist, wie viel die Schlachtsteuer dem Staate einträgt, so ist hingegen in demselben zu ersehen, daß die Lan- desbeschalanstalt jährlich dem Staate 20,000 Thaler kostet. Ich ersuche daher die hohe Stgatsregierung, sie möge in Zu kunft dem Staate die geldverzehrenden Institute abschassen und damit die Schlachtsteuer ausgleichen, d. h. ich meine, daß das Fleisch, welches zu dem nothwendigften Bedürfnisse ge hört, für die Zukunft nicht mehr mit einer Steuer belastet werde, denn ich glaube, die Kammer wird mit mir überein stimmend sein, wenn ich sage, daß das Fleischeffen ein natür liches und angebornes Bedürfnkß ist, worauf jeder Mensch Anspruch zu machen hat. Präsident Joseph: Ich würde mir rücksichtlich dieses Antrags den Vorschlag erlauben, daß derselbe an die zweite Kammer abgegeben werden möchte, weil dort die Finanz angelegenheiten, wozu doch wohl auch der Gegenstand dieses Antrags zu rechnen sein dürfte, zuerst entschieden werden. Ist die Kammer hiermit einverstanden? — Einstimmig Ja.
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