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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Anhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Anhang M Mr. LS-er Mittheilrrngen-er ersten Kammer. Erster Bericht des besonders von der ersten Kammer erwählten Ausschusses über den die völlige Um gestaltung der Schönburg'schen Receßverhältnisse betreffenden Böricke'schen Antrag. Berichterstatter: Böricke. Im vierten Jahre nach der Gründung der sächsischen Landesverfassung wurde ein von den Staatsministern Herrn Bernhard v.Lindenau und Heinrich Anton v. Zefchau, sowie von Herrn Otto Victor Fürsten und Herrn v. Schönburg un terzeichneter, mittelst Verordnung vom 23.Nov. 1835 (im Gesetz- und Verordnungsblatte v.J.1835, S.595) veröffent lichter und in der Anlage unter nachfolgender Vertrag — „der Sch önburg'sche Erläuterungsreceß" genannt — in das Getriebe der constitutionellen Staatsmaschine auf geheimnißvolle, damals unerklärbare Weise eingeschoben. Nachdem freilich die Stände des Jahres 18H«. durch die Mit theilung dieses Vertrags beruhigt zu sein erklärt hatten, (vergl. Landtagsacten v. I. 18ZH, I. Abtheil., 2. Band, S. 626, zu H. 2.) galt dieser „Erläuterungsreceß" bei der sächsischen Staats regierung als eine vollendete Thatsache. Das sächsische Cul- tusministerium wies auch im Jahre 1841 mehrere Beschwer den, welche von den provisorischen Communrepräsentanten zu Glauchau, Hohenstein, Meerane, Waldenburg und Calln- berg gegen die mit dem Erl.-Necesse in Verbindung stehende Entschädigungsrentenvertheilung erhoben worden waren, rund ab. In dem Schönburg'schen Receßgebiete ward fort an der Erläuterungsreceß die neue Grundlage einer schon ausgebildeten Verwaltung in Kirchen-, Steuer-, Lehns- und Militairverwaltungsangelegenheiten. Er ward von den Schönburg'schen Behörden als eine zweite Constitution an gesehen ; ja sogar in Folge des patrimonialen Diensteides von der Mehrzahl der dortigen Beamten mehr, als die Landes verfassung, berücksichtigt und beobachtet. Diese Prevotal- verfassung des Schönburg'schen Receßgebiets enthält nur Rechtezu Gunsten der bevorrecht e tst en Staatsbürger, der Mitglieder des Hauses von Schönburg. Und die Staatsregie rung schützte nicht nur dieses Ausnahmesystem, sie hielt auch, je mehr ihr Constitutionalismus an ursprünglicher Reinheit verlor, an dieser Frucht der Verbindung mit dem modernen Absolutismus entschieden fest. Am 26. März 1848 sprachen sich, zum ersten Male vereint, die Abgeordneten aller im Re ceßgebiete liegenden Stadtgemeinden in einer an das sächsische Gesammtministerium gerichteten Bittschrift gegen die Fort dauer des Erläuterungsrecesses aus. In dieser Bittschrift heißt es unter Anderm: „Dieses „Ausnahmesystem für das Schünburg'- sche" ist ein Verstoß gegen die höchste Ordnung im Staate, gegen das gleichmäßige Recht aller Staats bürger, gegen die Freiheit und Perfectibilität der Staatseinnchtungen, gegen die Wahrheit und Auf richtigkeit, welche eine konstitutionelle Regierung sich, der Constitution und ihrem Volke schuldig ist." „Bei diesem Recesse sind die im öteceßgebiete wohnenden Staatsangehörigen weder gehört, noch gefragt worden. Man hat sie wie Hörige der Herren von Schönburg angesehen. Man hat über ihre staats bürgerlichen Rechte, über ihre politische Stellung und ihre Zukunft nach absolutistischen Grundsätzen ver fügt." Weiterhin: „Die Staatsregierung hat sich durch den Erläu terungsreceß einer Macht untergeordnet, einer aristo kratischen Macht, die innerhalb ihres Gebiets die Kräste der Regierung alle Lage abnutzt. So lange dieser Erläuterungsreceß existiren wird, kann der Zünd stoff in den Städten des Receßgebiets nie aufhören. So lange die sämmtlichen Schönburg'schen Beamten nicht sächsische Staatsdiener im engsten Wortsinne sind, so lange wird der Hader zwischen der Schön burg'schen Bureaucratie und dem Volke nicht schwei gen. Diese Reibungen erzeugen unaufhörlich Erbit terung, sie arbeiten dem Republikanismus, dem socia len Umstürze vor." „Wirwollen nur„Sachsen"sein. Wir wollen Alles, was die sächsische Gesetzgebung bietet, unmit telbar — ohne Zwischeninstanz." Damals erklärten die bezeichnetenAbgeordneten in der Bittschrift: „Wir erachten den Schönburg'schen Erläute rungsreceß für unvereinbar mit der Landesverfassung und mit der Gestaltung des politischen Lebens in Deutschland und in seinen Folgen für staatsgefähr- lich," und baten 1) um eine im Wege der Gesetzgebung durch den nächsten Landtag vorzubereitende, und dann außerhalb des Landtags zu vollendende Revision und Abänderung des Erläuterungsrecesses, an welcher freigewählteDer- treter von Stadt und Land des Receßgebiets Lheik nehmen sollten, ferner darum, daß 2) für diese Provinzialvertretung auf je 5000 bis 6000 Seelen ein Vertreter gewählt werden möchte; und verlangten, 3) daß durch die angedeutete Revision alle in Betreff der sächsischen Verwaltungsverhältnisse im Receßgebiete bestehenden erceptionellenOrganisationen in Wegfall kommen sollten, 4) daß zwischen der Regierung und den Vertretern von Stadt und Land des Receßgebiets ein anderer, ge rechterer Vertheilungsplatt über die Schönburg' schen Nentenentschädigungsgelder errichtet, und dieser bessereVertheilungsplan unter den Schutz der Staats regierung gestellt; ferner 5) die den Bewohner» des Receßgebiets zufallendenRen- ten nicht den Kirchenärarien, sondern den Casserr der politischen Gemeinden überlassen, und 6) schon jetztprovisorisch die Ueberweisung jener Ent--
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