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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Anhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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für außer Kraft gesetzt zu erachten und die Staats regierung zu ersuchen, daß sie die in einem öffent lichen , weltlichen oder geistlichen Amte Angestellten des Receßgebiets des geleisteten Schönburg'schen Diensteides entbunden erkläre. Das bezeichnete Verpflichtungsformular erinnert gar zu sehr an den weil. Absolutismus der Feudal herren. Es hat im höchsten Grade gefährlich ge wirkt, weil es das Streben der tüchtigsten Be amten nach Unparteilichkeit durch die nackte Hinwei sung auf die mehr als bedenkliche Pflicht, Alles, was von Gottes, Gewohnheits- und Rechtswegen imInteresseder Herrschastsbesitzer sein könnte, nach allen Vermögen zu fördern, ' gefangen nahm und den obersten Grundsatz der Pari tät zerstörte. Gegen diesen Schönburg'schen Diensteid haben sich die Abgeordneten der Stadt- und Landgemeinden des Receßgebiets energisch schon in der ersten Generalver sammlung beschwert. Man s. Punkt 8, S. 49 der Schrift: Erster Bericht des Hauptausfchuffes rc. LI) daß ferner die ZK. 10 und LI im l. Abschnitte des Er- läuterungsreceffes, welche die Verbindung der Ge schäfte eines Privatbeamten und Mandatars der Schönburg'schen Herrschaftsbefltzer in deren Lehns und Haus suchen mit der Function eines dem Staate untergeordneten Verwaltungs-undConsistorialbeam- ten betreffen, für außer Kraft gesetzt zu erachten. Denn wieüberhaupt dieFunctionen eines königlichen Consistorialbeamten und eines königlichen Amts hauptmanns von einander schleunigst zu trennen sein dürsten, so liegt es auf der Hand, daß ein königlicher Amtshauptmann nicht mehr der Schildträger für die Mandatsgeschäfte eines Herrn von Schönburg oder eines andern sächsischen Staatsbürgers sein kann. Die Privatcanzleken derselben haben genug Raum für die Besorgung ihrer Haus- und Lehnssachen. Der Lehnsverband hört ja ohnedies nach Z. 39 der Grundrechte auf. In Betracht der durch die Grundrechte nothwendig wer denden organischen Umgestaltungen folgt ferner, daß IV. folgende Abschnitte des Erläuterungsrecesses ZK. 1,8 und 16 im I. Abschnitt, ferner Abschnitt II. und V., ferner die KZ. I, 2, 5, 6, 9 und 10 im Hl. Abschnitte, ingleichen der erste Satz von §. I im IV. und der erste Satz von tz. 4 im III. Abschnitte des Erläuterungsrecesses, so wie die denselben entsprechenden §§. 6,10und l4des Hsuptrecesses, theils, weil sie transito rische, theils, weil sie aügemeine gesetzliche Bestimmungen enthalten — sich von selbst erledigen werden. — V. Bei der Ungewißheit, zu welchem Zeitpunkte die neuen Verwaltungseinrichtungen in Sachsen ins Leben treten wer den, und zur Beseitigung aller Störungen und Conflicte, welche nach der Außerkraftsetzung der receßmäßigen Einrich tungen und der Abhängigkeit der dortigen Behörden von den Herren von Schönburg zu besorgen sein möchten, schlägt der Ausschuß ferner vor, die Staatsregierung aufzufordern: »)daß die im Verordnungswege zu erlassenden in terimistischen Anordnungen und Maßregeln noch I. K. im Laufe des gegenwärtigen Landtags ge troffen und b) die desfallsige Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatte baldigst erlassen werden möge. Weitere Folge der Grundsätze des natürlichen reinen Staatsrechts, daß keine Ungleichheit unter Bürgern Eines Staates zu schaffen, und höchstens nur einesolche zu gestatten, welche die geistige und moralische Individualität (diemindere Befähigung des Einzelnen) mit sich bringt, mit denen die n ach der Landesverfassung gegebenen Re- ceßbestimmungen durchaus nicht in Einklang gebracht werden können; ferner Folge des §. 7 der deutschen Grundrechte: „Der Adel als Stand ist aufgehoben. „Alle Standesvorrcchte sind abgeschafft. „Die Wehrpflicht ist für Alle gleich", so wie des Z. 34 der Grundrechte: „Aller Unthänigkeitsverband hört für immer auf" ist, daß die überaus großen persönlichen Vorrechte der Herren von Schönburg, vermöge deren sie zu der bevorzug testen Classe der sächsischen Staatsangehörigen gehörten, weg fallen müssen. Außerdem würden dadurch die Ansprüche Und Rechte, welche allen Menschen im Staate gemeinschaftlich sind, beschränkt, Freiheit und Gleichheit verletzt werden. Da her schlägt der Ausschuß der Kammer vor: VI. zu beschließen: daß alle persönlichen und den bevorzugten Stand der Herren von Schönburg betreffenden, auf den Recesstn von 1740 und 1835 oder sonst beruhenden Vorrechte außer Kraft getreten sind, — mithin, soviel die ei nzelnen hierher gehörigen Receßbestim- mungen anlangt, zu beschließen: 1) daß die KZ. I, 3, 4,5 im VII. Abschnitte des Erläute- rungsrecesses, so wie die denselben entsprechenden KZ. 16 und 18 des Hauptrecesses, durch welche die Standesehren des hohen Adels, diePrädicate, Signa turen u. s. w. für die Herren von Schönburg bezeich net werden, 2) der zweite Satz im §. 8 des VII. Abschnitts des Er läuterungsrecesses, 3) der K. 9 im nämlichen Abschnitte über die Befugniß, Titel rc. zu ertheilen, 4) der §. 12 im I. Abschnitte des Erläuterungsrecesses und bezüglich die daraus entflossene Bestimmung in §. 14 a. des Gesetzes vom 23. Nov. 1848, über den exemten Gerichtsstand des Hauses von Schönburg, 5) der zweite Satz im K. 4 des dritten III. Abschnitts.des Erläuterungsrecesses, in Ansehung einer Befreiung von Stempelimpost, 6) der zweite Satz im §. I des IV. Abschnitts des Erläu- terunasrecesses: „Die Fürsten, Grafen, Herren von Schönburg sind für ihre Person von der Militairpflicht befreit", 7) der §. II im IV. Abschnitt des Erläuterungsrecesses, — das Befugniß, eine Compagnie Soldaten zu halten, betreffend, 8) der zweite Satz im §. 4 öeffelben Abschnitts: „Die Schlösser der Herrschaftsbesitzer bleiben mit der Naturateinquartierung in Friedenszeiten jeden falls verschont", 46*
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