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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Anhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Als sächsische Staatsangehörige hatten die Bewohner desReceßgebiets gleiche politische Rechte, wiedieübri- gen Sachsen durch dieVerfassung erhalten. Diese Gleichheit der politischen Rechte und die Gleichheit der im §. 38 der Verfassungsurkunde vorgezeichneten Staats bürgerpflicht bedingt auch das gleiche Recht der Staatsange hörigen im Receßgebiete auf Anwendung des §. 27 der Ver fassungsurkunde auf sie. Darum steht für sie fest: daß „die Gebahrung mit ihrem Eigenthume keiner Beschränkung unterworfen ist und war, als welche Gesetz und Recht vorschreiben." Kein Gesetz schreibt eine Beschränkung vor, daß Staatsangehörige — mögen sie nun unmittelbare oder mittel bare genannt werden — das Verfügungsrecht über ihnen ge bührende Steuerentschadigungen dem Gutsherrn überlassen müssen. In der Verfassung ist kein Satz enthalten, welcher hier unter eine Ausnahme gegen „die Unterthanen im Schön- burg'schen Receßgebiete" gestattet. Auch in dem Landtags abschiede, wodurch die Landesverfassung eingeführt wurde, befindet sich kein Vorbehalt für das Haus Schönburg. Ist vor der Landesverfassung von der damaligen Staatsregie rung eine Concession den Besitzern Schönburg'scher Herr schaften dergestalt gemacht worden, daß die übrigen Staats angehörigen im Receßgebiete geringere staatsbürgerliche Rechte haben sollen, als die andern sächsischen Staatsbürger, so ist diese Concession, weilsie in der Verfassung keine Be stätigung erhaltenhat, wirkungslos. DieSchlußbestimmung des tz. 154 der Verfassung hebt alle vor herigen, entgegen stehenden Gesetze und Observanzen auf. Auch nach der Verfassung ist in dieser Beziehung kein G esetz gegeben wor den, denn dies würde eine Abänderung derVerfaffung — die Aufhebung eines verfassungsmäßigen Rechts — gewesen sein und dazu waren die sächsischen Stände nichtgesonnen.— Auch keine Rechtskraft ist nachgewiesen, der zufolge den Staatsangehörigen im Receßgebiete die Verfügung über die ihnen gebührende Steuerentschädigung zu Gunsten der Besitzer Schönburg'scher Herrschaften entzogen worden, — oder entzogen werden dürfte. Nach reinem konstitutionellen Staatsrechte steht also fest: Wenn einmal die Regierung und dre, Stände das Recht auf Entschädigung der Receßherrschasten anerkannten und über die Entschädigungssumme einverstanden waren, dann durfte den steuerpflichtigen Staatsangehörigen des Receßgebiets die unmittelbare Empfangnahme der Entschä digungsgeld er und dieVerfügung darüber nicht entzogen werden. Die Gesammtheit der steuerpflichtigen Staatsange hörigen im Receßgebiete war durch ihre Organe zu hören und mit diesen das Erforderliche zu verhandeln und verfas sungsmäßig festzustellen. Als ihre Organe aber waren, nach constitutionellen Grundsätzen, nur die Vertreter der Stadt- und Landgemeinden des Receßgebiets, nichtdie Be sitzer der Schönburg'schen Receßherrschasten — anzusehen. Dessen ungeachtet forderten die Letztem, als die unbe- bedingten Organe der bezeichneten Stadt- und Landgemein den angesehen zu werden. Und die Staatsregierung ging auf diese Forderung ein. Sie nahm die Herrschaftsbesitzer als ein sich von selbst verstehendes Organ der Gesammtheit der steuerpflichtigen Staatsbürger im Receßgebiete an. Indem sie der absolutistischen Stimme der Feudalgewalt nachgab, beschritt sie selbst den Weg des Absolutismus. Die Anmaaßung derBesitzer Schönburg'scher Receßherr- schaften, als Organe der Gesammtheit der steuer pflichtigen Staatsbürger im Receßgebieteangese- hen werden zuweilen, beruht auf einer doppelten Fiction. s. Das Haus Schönburg vermeinte So uverain etäts- rechte gegen die Receßgebietsbewohner zu haben, weilseine Vorfahren „Rerchsunmittelbare" gewesen waren. . Diese Fiction ist durch das Feudalsystem herangebildct worden, welches nach der einen wie nach der andern Seite hin Knechtschaft bedingte. Das Feudalsystem überhaupt und das von der Zeit der Auflösung des deutschen Reichs an übriggebliebene insbesondere — kann nur als eine Entartung von den ursprünglichen und wesentlichen Volksrechten an gesehenwerden; als eine Entartung, welche despotischen Ein flüssen zuzuschreiben ist und gegenwärtig als eine vorüber gegangene, in sich zerbrochene Form der Entwickelung und Ausbildung des durch die Grundrechte geheiligten deutschen Staatsbürgerrechts betrachtet werden muß. Jene Fiction ist aber nur eine Fiction. Denn das Haus Schönburg hatte in dem Haupt- und Nebenreceffe vom Jahre 1740 (tz. 3 des Haupt-, §. 1 des Nebenrecefses) die Oberbotmäßigkeit und Landesherrlichkeit der Krone Sachsen und folgerichtig in den Hß. 4, 6 u. s. w. die gesetzgebende Gewalt, so wie die Justiz hoheit derselben anerkannt. Es war sogar §. 19 H. des Hauptrecesses denHerren von Schönburg zurPflicht gemacht worden, „sich des Prädicats eines Landesherrn allenthalben zu enthalten." Demnach war schon vor der Landesverfassung derKönig von Sachsen einziger und wirklicher Landesherr für die- Bewohner des Receßgebiets, und die Mitglieder des Hauses Schönburg waren feine Unterthanen wie feder andere sächsi- ! sche Staatsbürger. ! Auch bestimmt§. I derVerfaffung, daß das Königreich Sachsen „ein untheilbarer Staat" sei, läßt also einen beson- i dern Feudalstaat mit particulären Souverainetätsrechten in nerhalb des Staats nicht zu. Nach einer andern Rechtssiction, welche zeitweise bei der Auflegung gutsherrlicher Forderungen dort geltend ge macht worden ist, vermeinte b. das Haus Schönburg: aller Grund und Boden innerhalb der Receßherrschasten ohne Ausnahme sei ursprünglich Privat- eigenthum der Dynasten von Schönburg gewesen. Die Vor fahren der Herrschaftsbesitzer hätten all' das Land, welches jetzt nicht in ihrem Privateigenthum sich befinde, sondern zu dem Grundbesitze der Receßunterthanen gehöre, an die Vorbesitzer derselben überlassen. Deshalb stehe den Besitzern Schön burg'scher Receßherrschasten noch jetzt ein „Obereigenthums- recht" an diesem ganzen Privatgrundbesitz zu. — Nach dieser unerweisbaren Hypothese,welche nicht selten von Dienern des Schönburg'schen Hauses alles Ernstes auf gestellt und von dem gedachten Hause nie abgelehnt worden ist, würden sämmtliche Besitzer von Privatgrundstücken, ob wohl ihre Vorbesitzer den Boden allein urbar gemacht, und bewirthschaftet haben, zur Zeit der Landesverfassung und nach derselben immer nichts mehr als „abhängige Gru nd holde", — tribut-und frohnpflichtige Colonen—gewesen sein. Auch würden nach dieser Theorie alle, nicht zum Grundbesitz gehörige Einwohner des Receßgebiets um des willen, weil sie sich auf den angeblich tributpflichtigen Colo-
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