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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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deputation die Verhandlungen und Beschlußfassung der ge- sammten Deputation ungültig machen sollte. Jedenfalls würde man in Ermangelung einer diessallsigen Gesetzgebung die allgemein geltenden. Grundsätze zum Maaßstab nehmen müssen, und diese gehen dahin,, daß, wenn bei einer Verhand lung und'Beschlußfassung zwei Drittel oder die Majorität der Deputation zugegen gewesen sind, sie auch einen gültigen Beschluß fassen können.. Unter Berücksichtigung dessen, was ich erwähnt habe, kann ich mich allerdings mit dem, was von dem Herrn Minister erwähnt worden ist, noch nicht voll ständig zufriedengestellt erklären, und erlaube mir, das Er suchen an denselben zu richten, darüber, welcher formelle Mangel bei der Zusammensetzung, der Wahldeputation statt gefunden, noch eine weitere Auskunft zu ertheilen. . - Staatsministerv. Weinlig: Die Antwort darauf istl die, daß eben aus dem ganzen Wahlprotocolle und den Unter lagen durchaus nicht hervorging, daß überhaupt die ganze Wahldeputation bei allen ihren Verhandlungen den Bestim mungen des angezogeüen. Paragraphen der Städteordnung gemäß constituirt gewesen sei. Es hätte doch im Wahlpro- iocolle erwähnt sein müssen, daß ein Mitglied der Wahldepu tation bei der Verhandlung fehle oder abwesend sei. Nach den vorhandenen Unterlagen mußten die bestimmtesten Zwei fel gegen die Zusammensetzung der Deputation entstehen; diese werden vielleicht durch den zu erwartenden Bericht be seitigt werden, und dann wird es sich auch ergeben, ob der Fehler ein solcher gewesen ist, daß er die Ungültigkeit der Wahl nach sich ziehen muß; aber wenn bei einem Falle, wo Ver mszora über eine Principfrage entschieden werden muß, nicht deutlich hervorgeht, daß das Collegium richtig constituirt gewesen ist, so kann man nicht ohne weiteres die Wahl für gültig erachten. . . . . Abg. Heuhner: Ich bin derAnsicht, daß.bei Prüfung derartiger Wahlacte, der allgemeine Grundsatz festgehalten werden muß, daß, so lange sich' nicht aus den Acten über die Legalität eines ActeslderBehörde wirklich begründete Zweifel ergeben, die Legalität dieses Actes vermuthet wird. Insofern also in den Acten überhaupt von der Existenz einer Bezirks wahldeputation die Rede ist, so muß auch diese Wermuthung angenommen werden, daß die Bezirkswahldeputation auf legale Weise zusammengesetzt ist, und diese Wermuthung muß so lange gelten, als sich nicht begründete Zweifel aus den Acten dagegen ergeben, oder Reclamationen von anderer Seite geltend gemacht werden. Ich wiederhole, daß bei der äußersten Dringlichkeit der Sache ich mich bei der Erklärung des Herrn Staatsministers nicht beruhigen kann, und sehe mich zu dem Anträge veranlaßt: „Die Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer die Staatsregierung er suchen, von der fernem formellen Beanstandung der Wahl eines Nationalvertreters für den XU. Wahlbezirk abzusehen, und dem gedachten Nationalvertreter die nach §. 25 der Ver ordnung vom 10. April 1848 auszufertigende Legitimation sofort zuzu stellen." Staatsminister v. Weinlig: Ich habe hierauf nur noch zu bemerken, daß die Legitimation, wenn der formelle Anstand, von dem eben die Rede gewesen ist, nicht stqttgesun- den hätte, auch nicht nach Lage der Dinge für den Vertreter selbst, sondern.für den Stellvertreter hätte ausgestellt werden müssen, indem zur Zeit der Einsendung des Wahlprotocolls und der geschehenen Anzeige der Wahl durchaus' keine Er klärung von Seiten des in erster Stelle Gewählten beige bracht, noch nach Angabe des Wahlcommissars beizübringen war. Es war der dreitägige Zeitraum langst.verflossen und es ging daher auch gleichzeitig mit der Anzeige des Wahl commissars über die Wahl bei dem Ministerium das Gesuch des gewählten Stellvertreters ein, ihm nunmehr die Legiti mation auszustellen. Abg. Heubner: In Bezug auf den von dem Herrn Minister zuletzt erwähnten Punkt habe ich keine Interpella tion gestellt. Diese Umstände sind mir nicht bekannt. Dem Vernehmen nach soll sich in neuererZcit der wirklich gewählte Abgeordnete gemeldet haben, und es würde dadurch das von dem Herrn Staatsminister ausgesprochene Bedenken voll kommen zur Erledigung gelangt sein. Ich muß daher ledig lich bei dem von mir gestellten Anträge stehen bleiben und wiederhole, daß auf Grund des allgemeinen Rechtssatzes die Legalität eines von einer Behörde ausgegangenen Actes so lange vermuthet werden muß, als nicht aus den Acten, oder durch von auswärts eingehende Reclamationen das Gegen- theil sich erweist, und unter Bezugnahme auf diesen allgemei nen Grundsatz ersuche ich die Kammer, meinen gestellten An trag, welcher dahin geht, die Regierung zu ersuchen, von dem aus formeller Rücksicht erhobenen Anstande abzusehen und die Legitimation auszufertigen, anzunehmen. Ich bitte den Herrn Präsidenten, diesen Antrag nach Maaßgabe der Ge schäftsordnung als einen solchen anzusehen, welcher in Folge einer Interpellation eingebracht und sofort zur Verhandlung geeignetist. Präsident Joseph: Ich würde der Geschäftsordnung nach der Kammer Vorschlägen, daß der Antrag zur Berathung und Beschlußfassung auf eine der nächsten Tagesordnungen gestellt werde. Ist die Kammer damit einverstanden? — Wird genehmigt. PräsidentJoseph: DerAbg.Jahn bittetum dasWort zu einer Interpellation; der Abg. Jahn hat das Wort. Abg. Jahn: Die Kammer hat^ das im December vori gen Jahres erfolgteSteuerausschreibenfürverfassungswidrig erklärt. Jedes weitere Erheben von Steuern auf Grund die ses Steuerausschreibens würde daher auch verfassungswidrig sein. Ich frage daher, ob die Regierung eine Verordnung zur Fort erhebung der Steuern in Folge der von den Kammern erhaltenen Ermächtigung erlassen hat, und wenn es noch nicht geschehen ist, wann sie wird erlassen werden. Präsident Joseph: Ich werde diese Interpellation, um deren schriftliche Überreichung ich bitte, der Staatsregierung
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