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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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ruhen, denn es sind Uebelstände, die überall vorkommen, wo vermöge des Mißverhältnisses zwischen Thätigkeit und Capi tal nicht durchaus mit eigenem Capital gearbeitet werden kann, sondern fremdes dazu benutzt werden muß, also derCre- dit. Diese Uebelstände bestehen einerseits in der Möglichkeit des Betruges, andererseits in der Möglichkeit des Wuchers. Diese Möglichkeiten werden aber unter diesen gegebenen Ver hältnissen überall eintreten, es mögen die Anweisungen als Verkehrsmittel stattsinden, diese mögen als Träger und Ver mittler des Kredits dienen, oder irgend etwas Anderes. Wer Waare auf Credit nimmt oder Geld borgt, ohne die Aussicht zu haben, bezahlen zu können, der ist ebenso gut ein Betrüger, wie derjenige, der Anweisungen giebt, ohne zu wissen, daß er sie wird decken können, und wer Anweisungen mit zu hohen Disconto nimmt, der ist nicht mehr ein Wucherer, als der jenige, der Geld herleiht und dafür zu hohe Zinsen nimmt; oder wer Maaren auf Credit giebt und diesen durch zu hohen Aufschlag sich vergüten läßt, ist ebenfalls ein Wucherer. Dies soll man nie aus den Augen verlieren, wenn man über den Nutzen oder Schaden der Anweisungen spricht. Man wolle nicht den Anweisungen das Schuld geben, was tiefer liegende Gründe hat, was mit einem Worte in den gegebenen Ver hältnissen liegt. Wenn diejenigen, die sich des Credits be dienen, anstatt der Anweisungen dvmicilirte Wechsel geben, so kann damit dasselbe Unwesen getrieben werden, wie mit den Anweisungen; diese haben nur noch den Vortheil, daß ein Bezogener da ist und daß, da die Anweisungen nur in ei nem kleinen Kreise circuliren, doch in sehr vielen Fällen der jenige, der die Anweisung annimmt, im Stande ist, Erkundi gung einzuziehen von den Verhältnissen des Ausstellers zu dem Bezogenen, und also die Wahrscheinlichkeit, ob der Be zogene die Anweisung einlösen wird, zu beurtheilen, bevor das Geschäft unter diesen Leuten zur Realisation kommt. Es ist bemerkt worden, es seien die Anweisungen rechtlich unzu lässig, ich gestehe aber, daß ich als Jurist nicht begreife, wie man behaupten kann, sie seien einrechtliches Unding, und daß es rechtlich unzulässig und unmöglich sei, daß, wenn^. von L. eine Schuld zu fordern hat, die erst in einer gewissen Zeit zu bezahlen ist, und er dem 6., an den er schuldig ist, sagt: ich habe dir zu einer gewissen Zeit Geld zu zahlen, zu dersel ben Zeit wird auch v. Geld an mich zu zahlen haben, hole dir das Geld bei ihm. Wenn er sich das gefallen läßt, so ist das eine sehr erlaubte und rechtlich zulässige Uebereinkunst, daß ich nicht begreife, wie man sie ein rechtliches Unding nennen kann. Daß sie nicht im positiven Rechte ausdrücklich ein geführt sei, das kann man wieder nicht anführen, denn es ist nicht die Rede davon, was geboten, sondern von dem, was ver boten sein müßte, wenn es nicht stattsinden sollte. Daß ein solches Geschäft in eineBürgschaft übergehen müßte, daß der jenige, der die Zahlung leisten soll, ein Versprechen, eine Zu sicherung geben müsse, daß er sie leisten werde, istwieder eben falls eine juristisch unhaltbare Behauptung. Endlich hat man gerügt, was bereits von frühern Sprechern widerlegt I. K. worden ist, daß die Sache noch unreif fti für die Beurtheilung des Nutzens oder Schadens der Anweisungen, weil man erst EnquLten hätte anstelle» und Notizen sammeln müssen, um diese Beurtheilung zu ermöglichen. Darauf muß ich bemer ken, daß dergleichen wohl hätte geschehen können, ich glaube aber nicht, daß es zu einem Resultate geführt hätte, welches von demjenigen, was die Vertheidiger der Anweisungen auf gestellt haben, verschieden gewesen wäre. Daß es nicht ge schehen ist, davon beruht her Grund darin, weil weder vor 3 Jahren, als das Gesetz von den Anweisungen bereits von den damaligen Ständen angenommen wurde, noch seitdem irgend eine Stimme gegen das Ministerium laut geworden ist, welche sich gegen die Anweisungen erklärt oder auf ihre Ab schaffung angetragen hätte, weil vielmehr, sobald die deutsche Wechselordnung erschien, der Leipziger Handelsstand das dringende Gesuch eingab, daß man von den Anweisungen, die dem sächsischen Verkehre unentbehrlich seien und deren Wegfall vom größten Nachtheil sein würde, nicht abgehen, sondern sie beibehalten und durch das Gesetz von neuem sanc- tioniren möge. Präsident Joseph: Ich habe zunächst die Kammer zu fragen: ob sie den Antrag aufSchluß derDebatte genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Wünscht der Berichterstatter der Minderheit das Wort ? Abg. Hitzschold: Ich muß nach dem, was die Kammer bisher gehört hat, derselben dringend anrathen, dem Sonder gutachten beizutreten. Die Motiven, welche mich und die Mehrheit des Ausschusses geleitet haben, sind ganz dieselben, der Ausschuß will nur noch verhandeln mit dem betreffenden Publicum, er will ihm nicht plötzlich .und unerwartet dieses Mittel nehmen, wodurch nach meiner Ansicht ihm so manches Gute, aber auch manches Böse erzeugt worden ist. In der That aber wird eine große Anzahl der Vortheile jenem Publicum nicht bleiben, deren es sich bis jetzt zu erfreuen hatte. Es wird den kleinen Fabrikanten nämlich nicht mehr möglich sein, die Arbeitsmeister mit Anweisungen zu bezah len; es wird ferner den Leuten, welche nur die Leipziger Messe besuchen und ihre Maaren seltener absetzen, nicht mög lich sein, binnen 3 Monaten Deckung der Forderungen zu schaffen. Der Abg. Dufour hat zwar vorhin bemerkt, daß die Mehrzahl der Leute, welche mit Anweisungen zu thun haben, auch andere Messen außer der Leipziger besuchen, und hat hieraus einen Grund für die Ansicht der Mehrheit ab leiten wollen. Aber auch dieser Grund ist es gerade, der mich in meinen Ansichten nur fester gemacht hat. Wenn es näm lich viele solche gäbe, die in Person namentlich die Messen von Leipzig, Frankfurt und andern Orten besuchen, so wird ja den Gläubigern nur selten Gelegenheit gegeben sein, die Herren zu Hause zu treffen, und sie auf sächsischem Boden und nach sächsischem Recht in Wechselhaft nehmen zu lassen; jenen wird es dann ungemein leicht sein, wenn sie Amveisun- 56*
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