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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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auf den größer» Wildstand nachtheilig eingewirkt werden, nun so komme ich auf das zurück, was in dem Berichte schon bemerkt, daß dies nämlich eben kein allzu großer Nachtheil ist, und ich erwähne in dieser Beziehung, daß die würtembergische zweite Kammer einen besonder» Gesetzesparagraphen be schlossen hat, welcher dahin lautet, daß auch die Hirsche gleich dem Schwarzwild gänzlich zu vertilgen seien. Die würtem bergische Abgeordnetenkammer hat gerade das, was hier ver mieden werden soll, als ausdrücklichen Gesetzesbeschluß hin gestellt. Präsident Joseph: Der Ausschuß hat beantragt, daß H. 3 abgelehnt werden soll. Ich richte die Frage an die Kammer: ob sie die Ablehnung des ersten Kheils des §. 3 von den Worten: „Alle andern" an bis zu den Worten: „zu schlagen ist" genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Ich richte ferner die Frage an die Kammer: ob sie die Ablehnung des zweiten Theils des §. 3 von den Worten: „die Eigenthümer von solchen" an bis zu den Worten: „zu bestimmen ist" genehmigt? — Gegen 1 Stimme (Abg. v. Biedermann) Ja. Präsident Joseph: Der Ausschuß beantragt ferner die Ablehnung des Z. 4. Ist die Kammer hiermit einverstan den? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Der Ausschuß beantragt endlich die Ablehnung des ersten Theils des §. 5 von den Worten: „Ueber die Verwaltung" an bis zu den Worten: „zu reguliren". Ist die Kammer auch hiermit einverstanden? — Ein stimmig Ja. Berichterstatter Abg. Heubner: (verliest den zweiten Abschnitt des §. 5, s. L.-A. II. Abth. S. 420.) Abg. Oberländer: Ich habe vorhin am unrechten Orte bemerkt, daß ich die Nothwendigkeit anerkennte, für den Schutz des Jagdeigenthums und der öffentlichen Sicherheit einige Maaßregeln zu ergreifen. Es wird dies allerdings am zweckmäßigsten durch die Ausgabe von Jagdkarten erfol gen können. Bin ich also im Allgemeinen mit dem Zusatze einverstanden, so habe ich doch in Bezug auf einzelne Punkte des Zusatzes eine Erinnerung zu machen. Es heißt: „ daß für Ausstellung der Jagdkarten eine Gebühr von 2Vs Neu groschen entrichtet werden soll;" mir scheint es doch, als ob diese ganz specielle Bestimmung hier im Gesetze nicht am rechten Orte sei, ich wünschte auch, daß man in dieser Be ziehung den Gemeinden einen größern Spielraum ließe. Ich will nicht sagen, daß die Gemeinden die neue Gesetzgebung benutzen und gewissermaaßen dadurch ausbeuten sollen, daß sie sich von den Grundbesitzern für die Ausübung ihres wohl erworbenen Rechts etwas Ansehnliches bezahlen lassen sollen, allein man würde den Gemeinden einen solchen Vorwurf dann immer noch nicht machen dürfen, wenn sie hier und da etwa den Beschluß fassen sollten, durch eine kleine Abgabe i.K. (Drittes Abonnement.) für Ausstellung der Jagdkarten eine Einnahme für die Ge- meindecassen zu schaffen; ich würde deshalb Vorschlägen, daß man anstatt der hier vorgeschlagenen Fassung es vielleicht in dieser Weise ausdrückte: „Für die Ausstellung der Jagdkar ten kann eine nach ihrer Höhe durch verfassungmäßigen Gemeindebeschluß festzustellende Gebühr zur Gemeindecasse gefordert werden." Auf diese Weise würde ausgesprochen, daß es nicht nothwendig sei, etwas zu fordern. In manchen Gemeinden könnten die Jagdkarten ganz umsonst ausgestellt werden, in andern dagegen könnte man, wenn ein verfas sungsmäßiger Gemeindebeschluß darüber zu Stande käme, eine kleine verhaltnißmaßige Abgabe an die Gemeindecasse für Ausstellung der Jagdkarten fordern. Sodann ist in dem letzten Satze gesagt, daß über Reclamationen der „Kreisrath" entscheiden soll. Ich bin nun freilich der Meinung, daß, da wir zur Zeit noch keine Bezeichnung für die künftigen Ver waltungsbehörden haben, das wohl allgemeiner auszudrücken sein wird, indeß stelle ich darauf keinen Antrag; denn es versteht sich von selbst, daß, wenn beim Erscheinen des Ge setzes keine Kreisrathe existiren, auch dieser Ausdruck nicht gebraucht werden kann. Wir werden künftig allerdings in den Bezirksverwaltungsräthen, wozu ein gewisser Kreis von Gemeinden gehört, wohl eine Verfassung haben, nach welcher bei den öffentlichen Angelegenheiten auch gewählte Bürger zuzuziehen sind, und es ist wohl möglich, daß dann für diese' Behörde dieser Name gebraucht werden wird, indeß da dies vor der Hand noch nicht der Fall ist, so hätte man den Aus druck auch nicht gebrauchen sollen. Dies beiläufig, aber in Bezug auf den Satz wegen der Gebühren erlaube ich mir folgenden Antrag zu stellen: „Für Ausstellung von Jagdkar ten kann eine nach ihrer Höhe durch verfassungsmäßigen Gemeindebeschluß festzustellende Gebühr zur Gemeindecasse gefordert werden." Präsident Joseph: Unterstützt die Kammer diesen An trag? — Geschieht ausreichend. Abg. Riedel: Mit diesem Zusatzvorschlage der Depu tation kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ich bin damit einverstanden, daß die Aussicht in polizeilicher Hin sicht den Gemeinden überlassen bleibt, daß nicht gerade unbe fugten Personen, die vielleicht mit Schießgewehren nicht um zugehen wissen, und überhaupt denjenigen, welche die De putation hier namhaft gemacht hat, das Jagdrecht verstattet wird, aber damit kann ich mich nicht einverstanden erklären, daß auch die Grundstücksbesitzer, die vielleicht vom Hofe aus ihr Grundstück begehen können, ohne daß sie mit einem Fuße auf ein anderes treten, Jagdkarten lösen sollen; ich sehe hier zu keinen Grund, es ist das wieder eine Beschränkung des Rechts, welches wir erst unlängst erlangt haben, eine Art Bevormundung. Ich bin damit einverstanden, daß, wenn Jemand auf einem andern Grundstücke die Jagd ausüben will er eine Karte haben muß, es ist mir aber noch nicht klar, ob, wenn man mehrere Grundstücke begeht, man von jedem-' 17
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