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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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glaube ich ihm doch die Versicherung geben zu können, daß dadurch, daß sich jetzt dieser große Aufwand nicht mehr auf die städtische Kasse allein, wie früher, sondern auf das ganze Land repartirt, irgendwie eine wesentliche Unruhe in der Stadt nicht hervorgerufen werden wird, und ich glaube, Dresden wird den Ruf der Gemüthlichkcit auch ferner zu bewahren suchen, den der Abgeordnete ja früher selbst ibr zuerkannte. Ich erlaube mir nun zwei Bemerkungen ge gen die geehrte Deputation. In einer Beziehung ist sie nach meiner Ansicht ein Wenig zu weit, in der andern nicht weit genug gegangen. Sie hat auf Seite 645 den finan ziellen Theil der Sache behandelt und dabei gesagt, daß der Fiscus thcils die Zinsen für die Kaufsumme, theils aber auch den jährlichen Miethzins an 480 Thlrn. für das alte Polizeihaus und an 500 Thlr. für die ermiekhete Polizei- localität zu gewahren hätte. Es scheint mir fast, als wäre sie hier durch die Bestrebung, die Sache so dringend wie möglich zu motiviren, etwas über das rechte Ziel hinausge gangen, denn sie kann doch nicht den einen und den an dern Gegenstand in Aufrechnung bringen, sondern nur füg- licherweise den einen oder den andern. Denn entweder die Staatsregierung kaufte das Gebäude zu sofortiger Be nutzung, so hatte sie allerdings die Kaufsumme sofort zu verzinsen; damit erledigten sich aber die beiden andern Posten, wovon der eine die 480 Thlr. meiner Ansicht nach eine dirccte Auszahlung nicht erfordern kann, denn das Polizeihaus war Eigenthum des Staats und ist erst jetzt von der Commun mit 12,000 Thlr. bezahlt worden. Für das eigne Haus Miethe zu bezahlen, davon konnte nicht die Rede sein. Oder aber die Staatsregierung kaufte das Haus nur, hatte jedoch nicht die Absicht, sofort es zu be nutzen, so war es recht füglich möglich, auch die Bedingung noch einzuhandeln, daß der frühere Besitzer die Benutzung bis zu dem Termine hatte, wo die Zahlung erfolgte, es er ledigten sich somit diese Zinsen, und blieben eigentlich nur 500 Thlr. Aber Eins und das Andere, das scheint mir eben etwas zu weit gegangen. Der zweite Punkt, den ich zu erwähnen mir erlauben muß, ist der Passus in dem An träge, den die Deputation Seite 647 stellt, wo sie sagt: „es werde die Regierung, wenn irgend möglich, künftig es vermeiden u s. w." Diese Wendung, „wenn irgend möglich," will mir nicht genügen. Ich glaube, die Staats regierung hat in solchen dringenden Fällen, wo das Staats interesse durch Verzug wirklich in Gefahr kommt, durch die Verfassung selbst hinreichende Mittel, um sich zu decken. Dieselbe hat durch Z. 88 und §. 105 die Fälle vorbedacht, wo es nicht vorher der Zustimmung der Stände bedarf, wo dieselbe nachträglich eingeholt werden kann, und in dieser Beziehung hätte ich allerdings eine andere Fassung ge wünscht. Ich muß dabei der Wahrnehmung gedenken, die ich in meiner bürgerlichen, geschäftlichen und socialen Stel lung zu machen Gelegenheit habe, wobei, ich größtentheils. ja fast vorzugsweise nur mit streng konservativen Elemen ten verkehre, mit Personen, die Alle etwas zu conserviren haben und conserviren wollen und deswegen gewiß nicht gemeint sind, irgendwie eine systematische Opposition zu machen. Aber ich kann nicht verschweigen, daß auch in diesen Regionen, die am Ende, wie ich zugeben will, nicht auf der höchsten Stufe der Auffassung stehen, sondern nur mit einem bescheidenen Verstände begabt sind, man es doch mehrfach ausgesprochen hat, daß hier, wenn ich mich klas sisch ausdrücken darf, „Etwas faul im Staate sei". Sie fühlen es durch, daß hier Etwas nicht in der Ordnung ist. Wo die Verfassung das Mittel giebt, irgend außerordentlichen Ereignissen vorzubeugen durch bestimmte, sofort zu ergrei fende Maßregeln, da meine ich, muß man zu erceptionellen Maßregeln nicht seine Zuflucht nehmen. Der Herr Staats minister hat zwar gesagt, es sei allerdings sehr bequem, immer nur nach dem Buchstaben der Verfassung zu verfah ren und sich nachher auf diese Weise jedem Vorwurfe zu entziehen. Ich bin allerdings ganz der Meinung, daß man nicht nach dem Buchstaben, sondern, wie er cs selbst andeutete, im Geiste, der Verfassung, also im wahre» In teresse des Landes verfahre; allein ich glaubte eben, aus diesem Grunde sind diese Paragraphen in die Verfassung hineingekommen. Ich bin allerdings ein sehr entschiedener Verehrer unsrer Verfassung, und fühle mich deswegen ge drungen, an dieser Stelle das auszusprechen, daß es unter den Ständen, denen ich angehöre und mit denen ich ver kehre, seit 30, 40 Jahren verkehre, es durchaus eine Miß stimmung erregt hat, wenn derartige Gebahrungen einkre- ten. Ich wünschte deswegen den Antrag, den die geehrte Deputation gestellt hat, so modificirt, daß statt „wenn ir gend möglich", was mir einen zu dehnbaren Begriff aus spricht, gesetzt würde: „außer in den durch die Verfassung bestimmten Fällen." Ich glaube, da ist Allem Vorkehrung getroffen, was irgendwie nöthig ist und im wahren Inte resse des Landes, für das ich von ganzem Herzen im besten Sinne zu wirken wünsche, geschehen kann. Ich erlaube mir deswegen, die geehrte Deputation zu fragen, ob sie sich vielleicht zu einer derartigen Modifikation verstehen würde, außerdem ich allerdings gegen diesen Passus stimmen müßte. Königlicher Commissar Körner: Ich wollte mir nur erlauben, in Bezug auf eine einzige Aeußerung des soeben vernommenen Sprechers etwas zu erwidern. Er sagte nämlich, die in dem Bericht enthaltene Bemerkung, daß der Staat in der Nothwendigkeit gewesen sein würde, 480 Thlr. Miethzins an die Stadtgemeinde zu bezahlen, wäre des halb nicht wahr, weil der Staat selbst Eigenthümer des Hauses gewesen sei. Dieses Anführen ist unrichtig. Es heißt nämlich in dem zwischen dem Staate und der Stadt im Jahre 1845 abgeschlossenen Vertrage über das alte Polizeihaus folgendermaßen:
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