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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028254Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028254Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028254Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 23
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 45
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 103
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 151
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 207
- Protokoll13. Sitzung 217
- Protokoll14. Sitzung 249
- Protokoll15. Sitzung 271
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 309
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 375
- Protokoll20. Sitzung 411
- Protokoll21. Sitzung 435
- Protokoll22. Sitzung 463
- Protokoll23. Sitzung 481
- Protokoll24. Sitzung 519
- Protokoll25. Sitzung 547
- Protokoll26. Sitzung 551
- Protokoll27. Sitzung 571
- Protokoll28. Sitzung 603
- Protokoll29. Sitzung 633
- Protokoll30. Sitzung 653
- Protokoll31. Sitzung 679
- Protokoll32. Sitzung 709
- SonstigesVergleichung des frühern etatmäßigen Aufwands für die obern ... 731
- Protokoll33. Sitzung 733
- Protokoll34. Sitzung 755
- Protokoll35. Sitzung 785
- Protokoll36. Sitzung 809
- Protokoll37. Sitzung 835
- Protokoll38. Sitzung 863
- Protokoll39. Sitzung 897
- BandBand 1855,1 -
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nem Erachten nach die Kammer nach §. 18o ohne eine förmliche Bescheinigung auf die Entlassung nicht eingehen kann. Es ist allerdings davon die Rede, daß das Anfuh ren bestätigt werden soll durch ein Zeugniß oder durch eine sonstige genügende Bescheinigung. Hinsichtlich der Wahl der Bescheinigungsmittel steht daher allerdings der Kam mer eine gewisse Freiheit zu. Allein ohne alle Bescheini gung, wenn auch eine gewisse Notorietät für den Ableh nungsgrund spricht, eine Entschließung zu fassen, möchte doch der Consequenz halber bedenklich erscheinen. Wenn nun noch hinzukommt, daß heute kein Königlicher Commis- sar anwesend ist, der vielleicht sofort Auskunft ertheilen könnte, so ist es um so weniger ausführbar, sofort eine Ent schließung in der Sache zu fassen. , Abg. Vr. Hertel: Ich möchte der Ansicht nicht bei pflichten, daß es durchaus einer Bescheinigung bedürfe, die Jemand außerhalb der Kammer ausgestellt habe, um Be hinderungsgründe darzuthun. Ein Mitglied der Kammer hat die von dem Petenten als Ablehnungsursachen vorge brachten Umstände bestätigt. Dies, glaube ich, ist die beste Bescheinigung, welche die Kammer verlangen kann; denn jedes Mitglied, welches hier sitzt, hat die besondere Ver pflichtung, die Wahrheit auszusprechen. Obrigkeitliche Zeugnisse, in soweit sie nicht auf persönlicher Sachkenntniß der Behörde beruhen, können sich auch nur auf Erklärun gen anderer glaubhafter Männer gründen. Dessenungeach tet kann ich nach Dem, was vorgebracht worden ist, nicht dafür mich aussprechen, daß die von dem Petenten nach gesuchte Ablehnung der Wahl zu genehmigen sei. Denn die Gründe, welche von ihm geltend gemacht worden sind, erstrecken sich nur auf den gegenwärtigen Landtag, wäh rend die Ablehnung auch für künftige Landtage wirksam sein würde, wo möglicher Weise die Umstände anders und so gestaltet sein können, daß sie die Ablehnung nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen lassen. In dieser Beziehung erscheint mir daher die gänzliche Ablehnung nicht hinläng lich motivirt. Diese Rücksicht führt ebenfalls dahin, daß man keine weitern Zeugnisse und Bescheinigungen zu er fordern, sondern sich dafür auszusprechen habe, daß der Ablehnung nicht stattgegeben werden könne. Dem Wunsche des Petenten wird aber daneben dadurch Genüge geschehen können, daß ihm für längere Zeit Urlaub ertheilt und in folge dessen sein Stellvertreter einberufen wird. Das ist meine Ansicht. Abg. Seiler: Den Ansichten, welche der Abg. vr. Hertel geäußert hat, kann ich durchaus beipflichten, Ich glaube, das Verlangen, welches, wie durch das Direkto rium vorgeschlagen worden ist, die Kammer an den vr. Braun stellen soll, wird ganz wirkungslos sein, denn die Behörde, welche das Zeugniß auszustellen hat, wird, soweit ich die Verhältnisse kenne, nicht zu sagen vermögen, daß der Amtshauptmann Braun für alle Zeiten in seinem Kreise unentbehrlich sei, denn Gott möge verhüten, daß der Nothstand im Voigtlande permanent werde. Das Zeugniß, was die Behörde geben wird, kann nach meiner Ansicht nur aussprechen, daß er im Augenblicke im Voigt lande unentbehrlich sei. Nun das kann auch ich bezeugen, daß seine Gegenwart im Voigtlande im Augenblicke eine sehr zweckmäßige, eine fast unerläßliche ist; aber daß Braun in seiner werthvollen Persönlichkeit der Kammer wenigstens für den künftigen Landtag nicht fehle, dafür, glaube ich, müssen wir uns ganz speciell auch im Interesse der Kam mer verwenden. Secretar Anton: Ich muß mir doch erlauben, noch auf einige Umstände aufmerksam zu machen, welche in der vorliegenden Frage, wie mir scheint, einige Berücksichtigung verdienen. Das Wahlgesetz enthält in §. 18 die deutliche Vorschrift, daß die Familien-, häuslichen oder dienstlichen Verhältnisse, um deren willen die Ablehnung der Wahl erfolgt, entweder durch ein Zeugniß einer Gerichtsbehörde oder der Vorgesetzten oder durch eine sonst genügende Bescheinigung dargethan werden müssen. Ich trete voll kommen Dem bei, was vom Herrn Vicepräsidenten erwähnt wurde, daß die Kammer bei Beurtheilung des materiellen Inhalts solcher Zeugnisse eine gewisse Freiheit hat, wonach sie Das, was ihnen in einer oder der andern Beziehung materiell oder formell mangelt, durch die Versicherung der anwesenden Mitglieder der Kammer für ergänzt annehmen kann; aber es will mir doch jetzt noch vorkommen, als ob ein Gesuch, was bis jetzt auf gar keine Weise durch ein Zeugniß oder eine Bescheinigung unterstützt ist, in der That von der Kammer auf die bloss Versicherung einzelner Mit glieder hin noch nicht zur definitiven Entschließung gebracht werden könne. Dabei kommt es mir aber auch vor, als ob man zu weit ginge, wenn man jetzt schon an die spa tere Zukunft denkt. Ein Gesuch um Beurlaubung oder auch um Entlassung wird immer nur nach den Verhält nissen beurtheilt werden können, die im Augenblicke vorlie gen, wo die Kammer überhaupt Entschließung zu fassen hat. Es ist zu hoffen und zu wünschen, daß bei einem spätem Landtage die Verhältnisse des Voigtlandes der Art sein werden, daß die Gründe, wie sie jetzt den Herrn Amts hauptmann vr. Draun veranlaßt haben, um seine Ent hebung zu bitten, wegfallen. Aber wir können doch jetzt über nichts Entschließung fassen, als über Das, was vor liegt. Wird gegenwärtig das Gesuch des Herrn Amts hauptmanns vr. Braun bewilligt, so folgt daraus, daß beim nächsten Landtag eine neue Wahl deshalb veranstaltet wer den muß. Haben sich dann jene Verhältnisse geändert, die ihn jetzt verhindern, die Wahl anzunehmen, so steht ja nichts entgegen, daß Herr Amtshauptmann Braun wieder gewählt wird, und es ist nicht zu zweifeln, daß er dann die Wahl annehmen wird; aber wenn wir gegenwärtig auf eine blos mögliche Zukunft hin Rücksicht nehmen wollten, so würde nichts übrig bleiben, als das vorliegende Gesuch um Enthebung, was der Herr Amtshauptmann eingereicht
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