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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028254Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028254Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028254Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 23
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 45
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 103
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 151
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 207
- Protokoll13. Sitzung 217
- Protokoll14. Sitzung 249
- Protokoll15. Sitzung 271
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 309
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 375
- Protokoll20. Sitzung 411
- Protokoll21. Sitzung 435
- Protokoll22. Sitzung 463
- Protokoll23. Sitzung 481
- Protokoll24. Sitzung 519
- Protokoll25. Sitzung 547
- Protokoll26. Sitzung 551
- Protokoll27. Sitzung 571
- Protokoll28. Sitzung 603
- Protokoll29. Sitzung 633
- Protokoll30. Sitzung 653
- Protokoll31. Sitzung 679
- Protokoll32. Sitzung 709
- SonstigesVergleichung des frühern etatmäßigen Aufwands für die obern ... 731
- Protokoll33. Sitzung 733
- Protokoll34. Sitzung 755
- Protokoll35. Sitzung 785
- Protokoll36. Sitzung 809
- Protokoll37. Sitzung 835
- Protokoll38. Sitzung 863
- Protokoll39. Sitzung 897
- BandBand 1855,1 -
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Ihnen von dem Direktorium vorgeschlagen worden ist, meine Herren, sie geht dahin, vor Fassung einer endlichen Entscheidung von Seiten der Kammer überhaupt, eine Bescheinigung seiner Behinderung von dem Herrn Rekla manten zu erfordern, wobei das Direktorium sich auf die ausdrücklichen Worte des Wahlgesetzes bezieht und gründet, wo eben eine Bescheinigung ausdrücklich erfordert wird. Wenn Sie der Ansicht des Direktoriums beipflichten, meine Herren, so haben Sie Alles noch in der Hand, und es wird sich später finden, wie die Bescheinigung lautet. Sie haben also in diesem Falle jederzeit die Wahl, ob Sie wollen Ur laub auf längere Zeit geben, ob Sie den Abgeordneten wol len seiner Function entlassen oder ob Sie dessen Gesuch abschlagen wollen. Dies ist die Ansicht des Direktoriums. Eine andere Meinung geht aber dahin, daß man das Ge such sofort unbedingt abweise, und eine dritte Meinung ist, die Entlassung des Herrn Reklamanten auszusprechen. Sie haben also unter diesen drei Ansichten zu wählen. Nur im Bezug auf die Behauptung eines der geehrten Spre cher, daß das Ermessen des Stadtraths und die dem letz ter» zu Grunde liegenden Motiven, wonach dieser einem seiner Mitglieder verweigert, in die Kammer einzutreten, jedenfalls der Cognition der Staatsregierung unterliege, er laube ich mir noch darauf aufmerksam zu machen, daß die Regierung dazu nicht befugt ist, sobald nicht eine Reklama tion von Seiten des betreffenden Mitgliedes des Raths er hoben worden ist, denn es heißt im Z. 75 der Verfassungs urkunde ausdrücklich: „Ueber Reklamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung". Wenn also der Stellvertreter des Herrn Abg. Braun sich in die Entscheidung des Stadtraths fügt und dagegen nicht reclamirt, so glaube ich, kann nach der Verfaffungsurkunde eine Cognition und eine Abhilfe von Seiten der Regierung nicht stattsinden. Ich würde nun, meine Herren, wenn Niemand weiter spricht, zur Fragstellung selbst übergehen und vorerst die geehrte Kammer fragen, ob sie dem Direk torium beitrete und zunächst sich dahin entschließe, daß dem Herrn Reklamanten aufgegeben werde, vor allen Dingen Das, was er in feinem Gesuche angeführt hat, zu be scheinigen. Abg. vr. Hertel: Darf ich ums Wort bitten? Ich würde Vorschlägen, die erste Frage so zu stellen, ob das Ab lehnungsgesuch überhaupt für unstatthaft zu erklären sei. Würde diese Frage bejaht, so erledigt sich das Verlangen einer Bescheinigung von selbst. Ich wenigstens würde, weil nichts Anderes bescheinigt werden soll, als was wir aus den Mittheilungen mehrerer sachkundiger Kammer mitglieder schon wissen, gegen den Vorschlag des Direkto riums stimmen. Präsident Vr. Haase: Das Direktorium wird sich dies gefallen lassen müssen. Doch glaube ich, daß die prä- judicielle Frage: ob die Kammer, ehe sie einen endlichen Beschluß faßt, eine Bescheinigung des Behaupteten von dem Herrn Reklamanten verlange, der Natur der Sache nach die erste Frage sein müsse. Ich bemerke dabei, daß das Gesetz, eine solche ausdrücklich verlangt, daß das Direk torium an dieser gesetzlichen Bestimmung fest hält; und daß eine Bescheinigung in der Gesetzsprache durch blose Aeußerungen anwesender Kammermitglieder nicht geführt wird, obschon ich an und für sich auf dergleichen Aeußerun gen großen Werth lege. Wenn die geehrte Kammer dem Direktorium nicht beitritt, so wird eine zweite Frage darauf gestellt werden, ob die Kammer das Gesuch ablrhnen wolle. Ich frage also: obdie Kammer dem Direktorium bei treten und vorFassung einer endlichen Entschei dung in dieser Sache von dem Herrn Reclaman - ten eine Bescheinigung seines Anführens erfor dern will? — Wird gegen 23 Stimmen bejaht. Referent Secretär Kasten: Ich komme nun zu der Eingabe des ritterschaftlichen Abg. Moritz v. Brescius auf Kleinseitschen. Derselbe hat folgende Eingabe an die Kam mer gelangen lassen: Durch die an mich eingegangene Missive bin ich von dem hohen Ministerium des Innern zu dem von Sr. Majestät dem König angeordneteu ordentlichen Landtage einberufen worden. Es scheint aber insofern ein Irrthum hinsichtlich mei ner Einberufung obzuwalten, als mein Mandat mit dem jetzt beendigten außerordentlichen Landtage erloschen ist. Bei der am 14. Oktober 1851 auf mich gefallenen Wahl der oberlausitzer Rittergutsbesitzer wurde ich nämlich an die Stelle des wegen seiner Ernennung zum Präsiden ten des Appellationsgerichts in Bautzen ausgeschiedenen Abgeordneten v. Criegern auf Thronitz gewählt und hatte sonach diese Stelle nur noch bis zu seinem eigentlich ge setzlichen Ausscheiden zu vertreten. Derselbe war aber den 16. Mai 1848 auf die Dauer von drei Landtagen erwählt worden, hatte also bereits zwei Landtagen, nämlich dem von 1848 zu 1849 und dem von 1850 zu 1851, beigewohnt; mithin konnte sich meine Wahl nur noch auf einen ordentlichen Landtag erstrecken, und mein Mandat hörte also mit Beendigung des Land tags 1851—1852 und resp. dem spater noch einberufenen außerordentlichen Landtage 1854 auf. Indem ich sonach der hohen Kammer dieses pflicht- schuldigst anzeige, bitte ich, wegen einer neuen Wahl das Erforderliche hochgc- neigtest anordnen zu lassen, und verharre mit größter Hochachtung Kleinseitschen, den 29. December 1854. Moritz v. Brescius. Das Direktorium hat von den Wahlen, welche den Abg. v. Brescius und seinen frühem Vorgänger, Herrn Appellationsgerichtspräsidenten v. Criegern, betreffen, sich Kenntniß verschafft und muß nun die Behauptung des Abg. v. Brescius, daß bei seiner Einberufung zu gegen wärtigem Landtage ein Irrthum stattgefunden habe, als einen großen Irrthum bezeichnen. Herr Appellationsge- richtspräsident v. Criegern ist im Jahre 1848 allerdings
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