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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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tung, sondern einfach nur die Rückgabe aus dem Deposi tum der Hauptstaatskaffe an das Kriegsminsterium und von diesem an den Eigenthümer gegen Abgabe des Depo sitenscheins. Es ist hier kein Gläubiger vorhanden, das Depositum ist als solcher nicht zu betrachten, vielmehr kann nur von Rückgabe einer Caution die Rede sein, wobei ein Luittungsstempel nicht zur Verwendung kommt. vr. Friederici: Dadurch bin ich nun beruhigt, denn es wird Dasselbe erreicht, was in dem Anträge ausgespro chen ist. Der Bericht enthält Folgendes: Der 2 enthält die gleichen Dispositionsbeschränkungen und be ziehentlich der Hilfs- und ähnlicher Rechte Dritter auf die Nutzungen des zur Sicherstellung der Ehen der gedach ten Militärpersonen niedergelegten Bcrmögensbetrages, be ziehentlich der ihnen zur Ergänzung ausgesetzten jährlichen Zulagen und Renten. Die Deputation hat gegen §. 2 etwas nicht zu crin, nern gefunden. Präsident v. Schönfels: Die Kammer hat vernom men, daß Herr vr. Friederici gesonnen ist, seinen Antrag zurückzuziehen, da derselbe aber durch die Unterstützung der Kammer Eigenthum derselben geworden ist, so frage ich, ob dieselbe in die Zurücknahme willigt? —Einstimmig Ja. Da Niemand weiter das Wort verlangt, so würde ich die Debatte schließen und dem Herrn Referenten das Schluß wort ertheilen. Referent v. Ze hm en: Nachdem Herr vr. Friederici feinen Antrag zurückgezogen hat, so habe auch ich nichts weiter zu bemerken und gehe nun zur Vorlesung des Z. 2 über. Präsident v. Schönfels: Ich werde erst die Ab stimmung stattfinden lassen. Die Deputation trägt darauf an: den tz. 1 unter der im Bericht angegebenen Verände rung anzunehmen. Ich werde die Frage auf den Antrag der Deputation um so mehr sogleich richten können, da die hohe Staatsregierung sich mit der Weglassung dieser Worte einverstanden erklärt hat. Ich frage, ob die Kam mer den Z. 1 des Gesetzentwurfs mit der von der Deputation getroffenen Modifikation ihre Zustimmung ertheilen will? — Einstimmig Ja. Es würde nun zu §. 2 überzugehen sein. Referent v. Ze hm en: 2. Ebenso können von einem Offiziere oder in Osfiziersrange stehenden Miltitärbeamten, von der Braut oder Gattin des Einen oder des Andern die Nutzungen, welche ihnen von dem zur Sicherstellung ihrer Ehe nieder gelegten Vermögensbetrage zustehen, desgleichen eine ihnen zu Ergänzung des nach den dienstlichen Bestimmungen sicher zu stellenden Vermögensbetrags ausgesetzte jährliche Zulage oder eine zur Sicherstellung der Ehe ausgesetzte jähr liche Rente weder an Andere abgetreten oder sonst veräußert, noch verpfändet werden, vielmehr ist jede von ihnen über diese Nutzungen, Zulagen und Renten vor deren Erhebung unter den Lebenden vvrgenommene Verfügung nichtig. Die Verkümmerung der Nutzungen, Zulagen oder Dienten der nur gedachten Art ist unzulässig. Auch kann rn dieselben keine Hilfsvollstreckung vorgenommen werden. Bricht zu dem Vermögen Dessen, dem dergleichen Nutzungen, Zulagen oder Renten zustehen,' ein Schülden- wesen aus, so-können sie zu demselben- nicht eher gezogen werden, als wenn und insoweit sie-nach Maßgabe der dienstlichen Bestimmungen zur Sicherstellung der Ehe, nicht zu dienen haben. Präsident v. Schön fels: Ich würde zu erwarten haben, ob Jemand über §. 2 das Wort verlangt. — Da dies nicht der Fall ist, so frage ich, ob die Kammer dem Anträge der Deputation, welcher dahin geht, ß. 2 unverändert anzunehmen, Beifall schenkt? — Einstimmig Ja. Referent v. Ze hm en: §. 3. Unser Kriegsministerium ist mit der Ausfüh rung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll zogen und Unser königliches Siegel Vordrucken lassen. Die Deputation hat zu §. 3 etwas zu erinnern nicht gefunden und beantragt in dieser Maße die Genehmigung dieses vorliegenden Gesetzentwurfs. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über tz. 3 das Wort verlangt, so frage ich, ob Sie nach dem An träge Ihrer Deputation diesem Paragraphen Ihre Zustimmung ertheilen wollen: — Einstim mig Ja. Ich werde nun noch eine Abstimmung bewirken in Bezug auf die Annahme des ganzen Gesetzes und zwar durch Namen, wie es üblich ist. Die Deputation räth der Kammer an, diesem Gesetzentwürfe ihrenBeifall zu geben, und ich frage, ob die Kammer derselben ihre Zustimmung ertheilt. Hierauf antworten sämmtliche Anwesende mit Ja, nämlich: Secretär Wimmer, v. Nostitz und Jänckendorf, Graf Solms, v. König, vr. Bülau, vr. Großmann, vr. Friederici, Graf Schönburg, v. Posern, v. Metzsch, Bürgermeister Clauß, Graf Riesch, v. Lüttichau, Bürgermeister Starke, Graf Stolberg, v. Beschwitz, v. Watzdorf, Bürgermeister Müller, v. Heynitz-Weicha, v. Zehmen, v. Römer, v. Rochow, Bürgermeister Hennig, v. Erdmannsdorf, Bürgermeister Gottschald, v. Carlowitz, v. Welch v. Arnim, v. Eöhlau, Präsident v. Schönfels Es ist daher dieser Gesetzentwurf einstimmig angenom men worden. Hiermit hat sich die heutige Tagesordnung
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