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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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von Bezirksgerichten, die Appellationsgerichte eines großen Theils ihrer Geschäfte enthoben werden würden, allein der bei weitem größte Theil würde ihnen immer noch verblei ben. Ist die dem Berichte der zweiten Kammer beigefügte Uebersicht S. 66 und 67 richtig, so war das Verhältnis! zwischen Criminal- und Civil- und andern Rechtssachen im Jahre 18.54 Folgendes: Das Appellations- 8g. Davon gericht zu aller Sachen. Criminal-S. Bleiben also Dresden 13,966 1445 12,521 Budissin 5,002 735 4,267 Leipzig 6,154 1025 5,129 Zwickau 9,347 1615 7,732 34,469 4820 29,649 Man kann also nicht behaupten, daß, wenn von 34,469 Sachen bei allen 4 Appellationsgerichten 4826 Sachen in Wegfall kommen, dies eine so durchgrei fende Veränderung und eine Verminderung der Appel lationsgerichte bis auf zwei, oder gar bis auf ein einziges rechtfertige. Es kann von den bei sämmtlichen Appella- tionsgerichten angestellten 33 Rächen und 16 Beisitzern auch von den Secretären und dem Canzleipersonale eine verhältnißmäßige Zahl von Beamten in Wegfall gebracht und zu andern: Dienste verwendet werden, aber um des halb einen Eheil der Appellationsgerichte selbst sogleich auf zuheben, erscheint der dermalige Wegfall noch zu gering, da er sich nur ungefähr wie zu H verhält. Wie viel von den bei den Appellationsgerichten gegenwärtig angestellten Personen nach dem Uebergange der Criminalsachen auf die Bezirksgerichte entbehrlich werden und zu andern Posten verwendet werden können, dies zu ermessen, wird Sache des Justizministeriums sein und ihm wohl für jetzt über lassen bleiben müssen, obwohl bei der Budgetberathung daran erinnert werden kann. Zu der Bemerkung, daß es jetzt noch keineswegs an der Zeit sei, über den Wegfall mehrerer Appellationsgerichte zu entscheiden, kommt noch hinzu, daß, wenn auch dieses Bedenken Seite 52 des Be richts der jenseitigen Deputation zurückgenommen wird, die Appellationsgerichte bei der Einführung der neuen Gerichts organisation, wenn es zu selbiger noch kommt, doch nicht sofort werden entbehrt werden können, daß man ihrer zur ersten Einrichtung bedürfen wird, und daß die Verwirrung allzugroß werden würde, wenn man alle neuen Behörden zugleich einrichten und die noch bestehenden ältern zugleich und auf einmal aufheben wollte. Je mehr sich also die Beantwortung der Frage, ob einTheilderAppellations gerichte künftig aufgehoben werden könne, als eine Sache der Zukunft darstcllt, und je mehr diese Frage mit der Frage zusammenhängt, wie das neue Verfahren in bürger lichen Rechtssachen sich gestalten wird, desto weniger kön nen die Unterzeichneten sich bewogen fühlen, oder es richtig und an der Zeit finden, von der Staatsre gierung jetzt schon eine Aufhebung eines Theils der Ap- pellationsgerichte zu verlangen und dieselbe mit Anträgen darauf zu drängen. Käme es jetzt darauf an, Gründe ausführlich zu ent wickeln, so würde sich vielleicht mancher Umstand anführen lassen, welcher mit großem Gewicht gegen die Aufhebung mehrerer Appellationsgerichte überhaupt sprechen dürfte, indessen mag davon für jetzt nur Folgendes kürzlich ange deutet werden. Die Einführung der Appellationsgerichte geschah durch Gesetz, und das Gesetz vom 28. Januar 1835 Z. 3 be stimmt ausdrücklich, daß vier Appellationsgerichte mit einem besondern Sprengel für jedes eingerichtet werden sollte. Es will daher schon an sich nicht ganz passend erscheinen, die Aufhebung oder Veränderung einer so wichtigen Ge staltung blos gelegentlich bei Berathung des Budgets zu beschließen und ein Gesetz aufheben zu wollen, ohne daß eine ausdrückliche motivirte Gesetzvorlage seiten der Staats regierung dazu Veranlassung giebt. Allein das Gesetz von 1835 wurde auch damals als ein sehr bedeutender Fort schritt in der sächsischen Justizverwaltung betrachtet. Das damalige einzige Appellationsgericht im Lande hatte vor 1831 keine Criminalsachen, denn diese erkannten in der vor maligen Landesregierung ihre oberste Instanz, und dennoch klagte man schon damals allgemein über Geschäftsdruck beim Appellationsgericht und deshalb über Stocken und langes Liegenbleiben der Geschäfte. Eine vermehrte Anzahl von Rächen hilft diesem Nebel nicht allein ab, der Dirigent einer großen Behörde muß auch ihre Geschäfte übersehen und sie zweckmäßig vertheilen können. Das Mandat vom 13. März 1822 hatte diesem Uebelstande eben keine voll ständige Abhilfe zu verschaffen vermocht, man klagte in ganz Sachsen allgemein über die Langsamkeit und Schwerfäl ligkeit des sächsischen Justizganges und machte ihm dieselbe selbst im Auslande zum Vorwurf. Es lag dies gewiß nicht blos in den Bestimmungen über das Verfahren selbst, oder in dem Mißbrauch, der mit dem Rechtsmittel der Ap pellation getrieben wurde, noch ebensowenig in der Unthä- tigkeit jener angesehenen Behörde, sondern zum großen Lhcil auch in der Masse der Geschäfte, die sich an einem Orte zusammendrängten. Dem sollte durch Errichtung von vier Appellationsgerichten Abhilfe gewährt werden. Die vormalige Landesregierung war bis 1831 die einzige Auf- sichts- und Revisionsbehörde für die Königlichen Justiz ämter und Patrimonial- und Stadtgerichte. Sie beschäf tigte sich aber mit der Localrevision der beiden letztem bekanntlich fast gar nicht oder wirklich gar nicht, .eine Localrevision eines Patrimonialgerichtes durch einen Commissar der Landesregierung war etwas beinahe Un erhörtes. Auch war dies darum weniger nöthig, weil die durch tüem und imUlevm der Gerkchtsverwalter verschuldeten wirklichen Schäden durch die Gerichts herren oder Stadträthe vertreten werden mußten. Die Landesregierung beschränkte sich daher nur darauf, die Königlichen Aemter ab und zu an Ort und Stelle zu revidiren. Damals gab es einige vierzig Königliche Justiz ämter, aber auch bei diesen war eine Justizrevision an Ort und Stelle etwas höchstSeltenes, es mußten derselben schon fast immer bedeutende und wiederholte Klagen gegen die Behörde vorhergegangen sein, welche die Revision traf, und eine solche war gewöhnlich für die Existenz des revidirten Beamten entscheidend. Sollen die Justizrevisionen wirk sam sein, ohne den Credit der Behörden zu verletzen, müs sen sie öfterer und regelmäßig vorgenommen werden, und dazu sind Mittelbehörden erforderlich, die von dem Sitz der Unterbehörden nicht allzu entfernt sind. Künftig sol len 113 Königliche Gerichtsämter und Einzelgerichte errich tet werden, und da die von diesen verhangenen Verschul dungen vom Staatöfiscus zu vertreten sind, oder diesen unmittelbar treffen, sind öftere regelmäßige Revisionen er forderlich, um die Ordnung zu erhalten und den Staat und die Unterthemen vor Schaden zu bewahren und erste-
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