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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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treten kann, der aber nicht gerade eintreten muß; tritt er aber ein, wie der Herr Bürgermeister Koch anführte, z. B. durch den Zutritt anderer Kammermitglieder, wodurch die Majorität eine andere wird, dann ist es gerade sehr gut, daß das betreffende Gesetz ajournirt wird, dann hat es sicherlich so vielBedenken, daß es viel besser ist, die Regierung überlegt die Sache noch einmal. Ein wiederholtes Kampfspiel kann bei dieser Gelegenheit nicht eintreten, denn es wird auch nach dem Vorschläge der Majorität einfach abgestimmt, und insofern kann sie es nicht unangemessen finden, eine nochmalige Ab» stimmung zu beschließen. Es kann aber auch nicht eine nochmalige Abstimmung wegen jeder kleinen Wortänderung eintreten, sondern dies setzt doch jedesmal erst einen Beschluß der Kammer voraus, und diese wird nicht leichtsinnig ver fahren, sondern wird sich ihrer Stellung bewußt sein, das können wir wohl voraussetzen. Herr v. König führte in seiner letzten Rede noch besonders den Grundsatz an, daß Verpflichtungen und Rechte selbstverständlich einander ge- gcnüberstehen. Das ist sehr richtig; aber, meine Herren, auch die Bedingungen, welche einer Zustimmung beigefügt sind, haben dasselbe Recht zu beanspruchen, denn habe ich etwas nur bedingungsweise genehmigt und der andere Theil geht auf diese Bedingungen nicht ein, so muß ich auch das Recht haben, von meiner frühem Zustimmung abzugehen, und das ist am Ende der Kern des Majoritätsgutachtens; es will dieses Recht in Bezug auf die Schlußsitzung der Kammer Vorbehalten. Es ist ja auch nicht nothwendig, daß gerade bei dem abgesetzlen gewöhnlichen Vereinigungs verfahren die Frage, welche die Majorität in ihrem Gut achten angeregt hat, augenscheinlich wird; sie kann auch sehr häufig bei solchen Fällen vorkommen, wo es zu einem eigentlichen Vereinigungsverfahren nicht kommt, und das ist gerade der Fall bei den mehrerwähnten Weglassungen bei gestellten Anträgen. Es wird zwar auch hier noch ein Vereinigungsversuch mit der andern Kammer eintreten, die den betreffenden Passus weggelassen hat, aber die Kammer, welche zuerst berathen hat, kann nicht die andere zwingen, beizutreten, und doch ist sie in Beziehung auf die zu einem Theile der Vorlage ausgesprochene Zustimmung gebunden, und so kommt auf diese Weise schließlich ein Resultat heraus, welches vielleicht gegen die Ansicht der einen Kammer ist. Ein Zwang wird durch unfern Antrag gegen die Ansicht der andern Kammer nicht ausgesprochen; es müßte denn der zuerst berathenden Kammer das Recht abgesprochen wer den, ihre Abstimmung an Bedingungen und Voraussetzun gen zu knüpfen. Uebrigens handelt es sich hier durchaus nicht um Rechte der einen Kammer allein, sondern dieselben Fragen, dieselben Bedenken, dieselben Ansprüche können auch in der andern Kammer mit Recht aufgestellt werden, und es ist hier ein ganz gleiches Recht beider Kammern in Frage. Was für die eine Kammer in einem Falle wichtig sein kann, kann für die andere in einem andern Falle wichtig sein, und nach allen früher gemachten Erfahrungen kann ich mich mit der zeitherigen Modalität nicht einver standen erklären, wodurch der Kammer die Möglichkeit ab» schnitten wird, wenn der Beschluß eine ganz andere Gestalt gewonnen hat, durch Weglassungen oder Zusätze, welche in der andern gemacht worden sind, sich nochmals über das Ganze aussprechen zu dürfen. Königlicher Commiffar Schmalz: Es hat dem Ent würfe zu meiner Freude auch in der geehrten Kammer nicht an Vertheidigern gefehlt, an Vertheidigern von einer Gründ lichkeit, von einer Wärme, daß ich Nichts hinzufügen kann. Andererseits ist demselben freilich auch wiederum der Vor wurf gemacht worden, die Regierung wolle damit den Ver such machen, sich weitergehende Rechte beizulegen. Meine Herren! Ich glaube, die Regierung ist nach dem ersten Blicke auf die alte Landtagsordnung gerechtfertigt; denn wenn, wie der Herr Vicepräsident ganz richtig vorgehalten hat, die bisher geltende Landtagsordnung nur schlechthin die Regel aufstellt, daß eine nochmalige Abstimmung außer dem Falle, wo die Stimmen standen, nicht stattsinden dürfe, so kann die Regierung unmöglich der Vorwurf treffen, daß sie ihre Rechte zum Nachtheil der Ständever sammlung zu erweitern sich bemühe. Die Regierung erkennt vielmehr bereitwillig die Zweckmäßigkeit gewisser Ausnahmen von der bisherigen Regel an, aber sie muß es fortwährend für höchst bedenklich erachten, diese Ausnahmen weiter gehen zu lassen, als es der Entwurf thut, und zwar nicht etwa blos im Interesse der Staatsregkcrung, sondern im Interesse der Kammern selbst. — Es ist bereits gesagt worden, die Kammer möge bedenken, zu welchen Conse quenzen der Vorschlag der Majorität führt, welche Schwan kungen dadurch eintreten müssen, welchen Manövern der Parteien Thor und Lhüre dadurch geöffnet wird. Man hat zwar das Eintreten eines solchen Schwankens bestritten, aber ich möchte doch fragen, ist es kein Schwanken, wenn ein Beschluß, der heute gefaßt ward, morgen vielleicht blos deshalb wieder geändert wird, weil zwei Mitglieder, die vorher nicht anwesend waren, sich inzwischen eingefunden haben? — Ich habe gesagt, den Manövern der Parteien wird dadurch Thor und Thüre geöffnet, und hier berufe ich mich auf die Aeußerung des Herrn Vicepräsidenten selbst. Es giebt Parteien auch in der jetzigen Zeit, wenn sie schon nicht mehr so stürmisch sind, und ihre Lhätigkeit kann einst wieder gefährlicher werden. Wir müssen diesen Fall im Auge behalten, und an ihn vorzüglich hat die Staatsregie rung bei der Entwerfung des Paragraphen gedacht. Die Fälle, welche zu einer veränderten Abstimmung Anlaß geben können, sind einzeln durchgesprochen und das Feld der Möglichkeit so ziemlich erschöpft worden; aber der Fall, daß ohne materiellen Grund die Abstimmung geändert wer den kann, scheint bisher noch zu wenig ins Auge gefaßt worden zu sein. Ein äußerer Anlaß soll zwar dafür immer
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