Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
haben, uns weitern Vortrag zu erstatten über die Landtags ordnung. Referent Bürgermeister Müller: Wir kommen heute zu Z. 90 des Entwurfs, welcher so lautet: §. 90. (§Z. l.05. 107.) Wahl der Deputationen. Die Wahl erfolgt nach der Z. 85 enthaltenen Vor schrift. Der Präsident der Kammer ist ohne besondere Wahl stets Mitglied und Vorstand der dritten Deputation und kann zu keiner andern Deputation gewählt werden. Die Secretäre können die Wahl zu seder Deputation ablehnen. (Vergl. jedoch §. 135.) Das gleiche Recht steht den Königlichen Prinzen zu; andern Kammermitgliedern ist solches nur aus triftigen Gründen, über welche die Kammer zu entscheiden hat, gestattet. Ich kann, da specieüe Motiven zu diesem Paragraphen nicht gegeben sind, sogleich zum Berichte übergehen, in dem'heißt es: Zu Z. 90. In Abs. 1, welcher §. 105 Abs. 4 der provisorischen Landtagsvrdnung entspricht, ist blos auf §. 85 des neuen Entwurfs verwiesen. Da aber auch §. 86 des letztem ein schlagend ist, so beantragt die Deputation: nach 85" noch beizufügen „und §. 86", — womit auch der Königliche Commissar einverstanden ist. Abs. 2 harmonirt mit §. 105 Abs. 4 Satz 1 und Z. 107 Abs. 2 der provisorischen Landtagsordnung. Die Fassung, welche hier gewählt ist, ist besonders durch die Worte „ohne besondere Wahl" genauer als in der proviso rischen Landtagsordnung. Im Abs. 3 sind die Worte neu: „das gleiche Recht steht den Königlichen Prinzen zu", welche dem in Z. 2 Abs. 2 des Entwurfs gedachten Rechte des facultativen Erscheinens entsprechen und überhaupt mit Rücksicht auf die hohe Stellung der Königlichen Prinzen als angemessen erscheinen. Hinsichtlich der Wahl eines Kammermitglieds in mehrere Deputationen hielt man es allerdings für selbst verständlich, daß eine solche erfolgen könne. Nur glaubt die unterzeichnete Deputation, daß es billig sei, dem betref fenden Mitglieds die Ablehnung der spätern Wahl zu ge statten. Sie schlägt daher folgenden Zusatz vor: „Ein Kammernsttglied kann auch zu mehrer» Deputa tionen gewählt werden, es kann aber solchenfalls die spätere Wahl ablehnen." Dabei wird ausdrücklich bemerkt, daß dieses Ableh nungsrecht dem mehrmals Gewählten sowohl rücksichtlich der ständigen, als auch hinsichtlich der außerordentlichen Deputationen zustehen soll. Die Ablehnung der Wahl in mehr als eine ständige Deputation war auch schon sowohl in dem Berichte der Deputation der ersten Kammer vom Jahre 1845 unter Hinweisung auf die auch in Württemberg und Hessen- Darmstadt gewürdigten Billigkeitsgründe als angemessen bezeichnet, als auch in dem Berichte der Deputation der zweiten Kammer von 1845 in Vorschlag gebracht worden. Landtagsacten 1845/46, Beil, zu den Protokollen de« ersten Kammer S. 22 und Beil, zu den Protokollen der zweiten Kammer S. 111. Auch in dem Entwürfe zu einer Geschäftsordnung vom Jahre 1849/50 war eine ähnliche Bestimmung ent halten. (§. 106.) Wenn aber die unterzeichnete Deputation jetzt insofern weiter geht, als sie dieses Ablehnungsrecht auch bezüglich der Wahl in eine außerordentliche Deputation gestat ten will, so stützt sie sich darauf, daß der Bestimmungs grund, welcher hinsichtlich der Wahl in die ständigen De putationen sich geltend macht, auch hierauf Anwendung leidet. Es ist Niemandem, ohne die eigne Zustimmung, zuzumuthen, doppelt belastet zu werden. Dies würde aber sicher geschehen, wenn z. B. ein sehr beschäftigtes Mitglied der Finanzdeputation die Wahl in eine mit der Berathung wichtiger Vorlagen betraute außerordentliche Deputation anzunehmen gezwungen würde. Der Königliche Commissar überlaßt den Beschluß hierüber zunächst den Kammern, da es lediglich deren In teresse sei, ob sie bei der von der unterzeichneten Deputation in Vorschlag gebrachten Bestimmung mit der vorhandenen Mitgliederzahl auszukommen glauben. Ein Antrag zu diesem Paragraphen ist nicht eingc- gangen. Wir können daher sofort zur Debatte darüber schreiten. Präsident v. Schön fels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand zu K. 90 das Wort begehrt. Wenn das nicht der Fall ist, werde ich sogleich zur Abstimmung übergehen. Die Deputation ratbet in Betreff des Z. 90 folgenden Zu satz an: „Ein Kammermitglied kann auch zu mehrern Deputationen gewählt werden, es kann aber solchenfalls die spätere Wahl ab lehnen." Ich frage, ob die Kammer mir diesem Anträge ihrer Deputation sich einverstehen will? — Einstimmig Ja. Ich frage ferner, ob die Kammer dem Z. 90 in der nun beschlossenen Maße ihren Beifall schenken will? — Einstimmig Ja. Die KZ. 91 —102 des Entwurfs lauten: Mitwirkung anderer Kammermitglieder. Der Kammerpräsident hat überdem Zutritt zu den Sitzungen aller Deputationen. Auch steht den letzter» frei, wenn sie es zu Aufklärung der Sache für nöthig erachten, andere ihnen nicht zugehörige Kammermr'tglieder zu ihren Berathungen einzuladen. Es üben jedoch weder der Prä sident, wenn er der Deputation nicht als Mitglied ange- hört, noch die nach Vorstehendem zugezogenen Personen ein Stimmrecht in der Deputation aus. Z. 92. (§. 112.) Jedes Kammermitglied ist befugt, seine Ansicht in Be treff eines Berathungsgegenstandes den Deputationen schriftlich darzulegen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder