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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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Kommissar hat erklärt, daß er dies zwar nicht zuzugestehen vermöge, daß er aber, wenn man nur darüber einverstan den sei, daß auf die sub x gedachten Beschwerden die vorher (a— t) bemerkten Erfordernisse gleichfalls Anwen dung leiden, gegen die Weglassung der ausgehobenen Worte nichts einwenden wolle. Die Deputation, welche dieser Auffassung des Königlichen Commissars beipflichtet, bean tragt daher: diese beiden Worte in Wegfall zu bringen. Die Vorschrift in Punkt k ist zwar nicht ausdrücklich in der provisorischen Landtagsordnung enthalten; sie folgt aber aus der ganzen Stellung der Stände im Verhältnisse zur Regierung und ist daher auch schon zeither praktisch befolgt worden. Der Schlußsatz des neuen Entwurfs §. 115 weicht vom Abs. 4 §. 118 der provisorischen Landtagsordnung insofern ab, als nach der Vorschrift der letzter« die vierte Deputation das Nöthige zu erwägen und unzulässige Be schwerden sofort zurückzuweisen hatte. Jetzt sind über das einzuschlagende Verfahren in ß. 117 des Entwurfs zweck mäßige Bestimmungen enthalten. Deshalb erachtet die Deputation die Verweisung auf dieselben für angemessen und schlägt daher vor: am Schlüsse des §. 115 noch beizufügen „(vergl. ß. 117)". Der Königliche Kommissar stimmte bei. Zu §. 117 ist zunächst zu bemerken, daß nach der Erklärung des Kö niglichen Commissars das in die dritte Zeile nur aus Ver sehen aufgenommene Wort „entweder" in Wegfall kommen muß. Wenn im Uebrigen die Entscheidung des Punktes k ß. 115 nicht der Deputation überwiesen, sondern de^, Kam mer Vorbehalten worden ist, so erklärt sich die Deputation, da ein solches Befugniß der Deputation zu weit gehen würde, hiermit einverstanden. Zu §. 118. Im Abs. 1 ist eine etwas weiter gehende Fassung ent halten, als im Abs. 6 §. 118 der provisorischen Landtags ordnung zu finden ist. Der Deputation erscheint dies zweckmäßig. Da gegen die zeitherige Praxis in der Bestimmung sub !) des zweiten Absatzes die Worte fehlen „zur Kennt- nißnahme oder Erwägung," und hierin ein oft recht passen des Mittel liegt, die Ansicht der Stände näher darzulegen, so wird andurch beantragt: die Kammer wolle die Aufnahme der gedachten Worte vor dem Wort „abzugeben" beschließen. Von dem Königlichen Commiffar ist ein Wiederspruch hiergegen nicht erhoben worden. Zu §. 119. Daß rücksichtlich der Erfolgsanzeige zwischen Beschwer den und Petitionen in sofern ein Unterschied gemacht wor den ist, als auf Beschwerden dem Betheiligten von dem gefaßten Beschlüsse Nachricht gegeben, dagegen auf Petitio nen dies nicht ausgedehnt ist, kann die Deputation nur billigen. Da die Petenten sowohl aus den Zeitungsrefera ten über die Landtagsverhandlungen als inbesondere aus den gedruckten Landtagsmittheilungen sich Kenntniß von den Beschlüssen verschaffen können, so wird hierdurch eine Geschäftserleichterung und eine Kostenersparniß erzielt. Auch ist des Umstandes zu gedenken, daß bei zahlreichen Petitio nen und insbesondere bei zahlreichen Unterschriften häufig eine Bescheidung unthunlich ist. Uebrigens ist hier auf das zu §. 133 des Entwurfs Gesagte zü verweisen, woselbst der Vorschlag gemacht ist, den ersten Absatz von §. 133 an den Schluß von ß. 119 zu versetzen. Abschnitt XIII. Von dem Verkehr beider Kammern unter einander. ß. 12V. ist wörtlich der tz. 123 der provisorischen Landtagsordnung. Zu §. 121. Während der Inhalt dieses Paragraphen im Uebrigen den Vorschriften in §. 124 der provisorischen Landtagsord nung entspricht, ist im Abs. 3 in sofern eine Abweichung zu bemerken, als zeither die Protokollauszüge, welche sich die Kammern gegenseitig zuzustellen haben, nicht blos vom Präsidenten, sondern auch von einem Secretär zu beglau bigen waren. Die Deputation erachtet es für angemessen, es bei der zeitherigen Einrichtung bewenden zu lassen, um den Prä sidenten die nöthige Beihilfe nicht zu entziehen. Sie ge stattet sich daher vorzuschlagen: nach den Worten S. 386 „durch vom Präsidenten" noch einzuschalten „und einem Secretär" — welchem Vorschläge der Königliche Kommissar nicht cntge- gentrat. Referent Bürgermeister Müller:- Wir kommen nun zu §. 122 des Enrwurfs. Derselbe lautet: §. 122. Vereinigungsvecfahren. Wenn die Kammern bei der ersten Berathung eines Gegenstandes von einander abweichende Beschlüsse fassen, so hat vor Einleitung des §. 131 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Vereinigungsverfahrens noch eine wieder holte Berathung m der Kammer, welche zuerst in der Sache Beschluß gefaßt hatte, Statt zu finden (vergl. H. 13V der Werfaffungsurkunde). Ausnahmen hiervon sind mit Zustimmung der Staats regierung gestaltet. Zu diesem Paragraphen sind S. 4V4 der Vorlage Motiven enthalten, welche so lauten: Zu §. 122 flg. Ueber das Vereinigungsverfahren enthält die proviso rische Landtagsordnung keine weitern Vorschriften, als die Wiederholung von §. 129 der Verfassungsurkunde. Die §Z. 122 flg. der gegenwärtigen Vorlage sollen diese Lücke aus füllen und ist man hierbei unter Beschränkung auf das Nothwendige in der Hauptsache der bisherigen Praxis ge folgt. Die aus letzterer in H. 122 aufgenommene Bestim mung stellt sich um so gewisser als wohl vereinbar mit §. 131 der Verfaffungsurkunde dar, wenn man damit den un mittelbar vorausgehenden K. 130 in Verbindung bringt. Hiernächst ist in §. 123 das hinsichtlich der Zusam mensetzung der Vereinigungsdeputation bereits befolgte Ver fahren in einer dem erstgedachten Paragraphen der Vcrfas- fungsurkunde entsprechenden Maße zur Regel erhoben worden. 99*
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