Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
In früheren Zeiten nicht so auf die Probe gestellt, als in neue rer Zeit und da hat sie eben bewiesen, daß sie diese Probe nicht zu bestehen vermag. Uebrigens wenn die geehrte Deputation darauf Bezug genommen, daß das Militair durch eine andere Macht ersetzt werden müsse, weil es nicht überall garnisonire, habe ich darauf zu erwiedern, daß durch die Eisenbahnen der Transport des Militairs so erleichtert wird, daß dasselbe in wenig Stunden an den Ort, wo es gebraucht wird, zu schaffen ist; wie wir dieß selbst aus dem Munde des Herrn Kriegs ministers vernommen haben/ indem er dafür sorgen werde, daß nirgends im Lande Unruhen überhandnehmen sollten. Ich habe nach alledem der geehrten Kammer nur anzurathen, meinem Anträge beizupflichten und dagegen den Antrag der Deputation abzulehnen. Ich glaube, wie schon das Land mit großem Danke anerkannt hat, daß man ihm diese Errun genschaft wieder genommen hat, so wirb auch vergrößere Theil derjenigen, die jetzt in den Städten noch dabei betheiligt sind, es der geehrten Kammer sehr Dank wissen, wenn sie meinem Anträge bekpflichtet. Referent Abg. Kölz: Vorläufig nur ein einziges Wort auf den Vorwurf der Inkonsequenz, welchen der Abg. v. No- stitz mir gemacht hat. Es überrascht ihn, im Berichte die H. 1 des Regulativs als einen Grund dafür aufgestellt zu sehen, daß das Institut der Communalgarde an sich seinem Zwecke wirklich entspreche; er glaubte, daß ich durch diese Aufstellung mit mir selbst in Widerspruch gerathen sei, inso fern, als ich seinen Antrag auf Aufhebung des Instituts aus dem von ihm eben vorgetragenen Grunde unterstützt habe. Zunächst halte ich dem ein, daß zwischen der Unterstützung eines Antrags und dem Stimmen für den Antrag selbst ein wesentlicher Unterschied liegt; ich muß indeß auch bemerken, daß ich nicht sowohl gegen den Zweck der Communalgarde, wie er in §. 1 des Regulativs ausgesprochen ist, aufgetreten bin, sondern daß der Grund, aus welchem ich mich gegen die Gesetzgebung vom14. Mai 1851 ausgesprochen habe, in ganz andern Ursachen, namentlich darin liegt, daß man damals, als das fragliche Gesetz berathen wurde, wie derAbg.v.Nostitz weiß, das Generalcommando zu beseitigen beabsichtigte; diese Rücksicht war es, welche mich gegen das ganze Gesetz vom 14. Mai 1851 einnahm. Der Zweck der Communalgarde war es nicht, der mich zu einem Gegner des Gesetzes machte. Wenn ich mich gegenwärtig demungeachtet gegen die Auf hebung des Instituts ausgesprochen habe, so habe ich unter schieden zwischen Abänderung und Aufhebung des Gesetzes vom 14. Mai 1851 und zwischen der Aufhebung des Instituts -selbst. Nachdem übrigens das Gesetz einmal gegeben ist, nachdem es kaum ein Jahr in seiner Kraft besteht, so glaubte ich in Uebereinstimmung mit meinen andern Collegen in der Deputation und nach näherer Erwägung der Verhältnisse allerdings zu dem Schluffe kommen zu müssen, daß ich in diesem Augenblicke mich selbst nicht für die Abänderung dessel ben erklären dürfe; ich füge mich ihm, wie sich ihm alle Andere fügen müssen, ich gehöre unter Diejenigen, die ihre Ansichten dem Gesetze unterordnen, die, wenn sie rücksichtlich des Erfolgs des Gesetzes irren, sich dieses Jrrthums bescheiden, falls sie sich aber nicht irren, dann, wenn wir einmal in diesem Saale wieder zusammenkommen, gewiß nicht Anstand nehmen, An träge auf Abänderung des Gesetzes zu stellen, und wenn diese nicht durchgehen sollten und die Frage, ob das Institut der Communalgarde aufzuheben sei, von Neuem auftauchte, sich ganz bestimmt für die Bejahung dieser Frage aussprechen werden. Was die übrigen Bemerkungen des Abg. v. Nostitz anlangt, so behalte ich mir vor, später darauf zurückzu kommen. Abg. Gruner: Meine Herren! Ich habe mir das Wort erbeten, um für das Depmationsgutachten zu sprechen. Ich bin seihst 15 JahreCommunalgardist gewesen, habe 13Jahre als Hauptmann fungirt und glaube in dieser Hinsicht wohl ein Urtheil über das Institut fällen zu können. In späterer Zeit, vom Jahre 1846 an, habe ich als Stadtrath Gelegenheit gehabt, das Wirken der Communalgarde in Leipzig genau zu beobachten, alle Schwächen, ebenso wie die guten Seiten derselben kennen zu lernen. Ich muß hierbei doch bemerken, daß, wenn ich mich für die Erhaltung der Communalgarde verwende, ich blos von den größern Städten des Landes spreche. Die Verhältnisse in kleinern Städten und auf dem Lande stehen mir zu fern und ich kann mir darüber kein Urtheil an- maaßen; ich muß aber mit der geehrten Deputation das Be stehen der Communalgarden in den größern Städten für nützlich, ja sogar für nothwendig erachten. Wir haben den Beweis gehabt, daß es nicht immer möglich ist, gerade im Augenblicke der Gefahr Militair in jeder Stadt zu haben, selbst da nicht, wo ständige Garnisonen sich befinden. In solchen Augenblicken ist es aber eine unbedingte Nothwendig- keit, eine bewaffnete Macht zur Disposition zu haben, unr das Eigenthum der Bürger und der Fremden, die in der Stadt sind, zu schützen. Wollen Sie an die Stelle der Communal garde ein anderes Institut treten lassen, so würde es eine Vermehrung der bewaffneten Polizei sein müssen. Inwiefern überhaupt die bewaffnete Polizei nützlich ist, das lasse ich da hingestellt sein; aber soviel ist gewiß, daß diese Polizeimacht von der Commun erhalten werden muß. Soll sie irgend hinreichend und geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen, so wird der Commun eine viel größere Last aufgebürdet werden, als im Verhältniß der Einzelne zu tragen hat, wenn er Commu nalgardist ist. Ich muß also die Ansicht haben, daß man eben die Communalgarde als das Vorzüglichere bestehen lasse. Will man sie jetzt auflösen und fühlt später das Bedürfnis daß etwas an die Stelle derselben von Neuem geschaffen werden muß, so wird das Neue etwas Aehnliches, aber nur viel schlechter organisirt sein, als das jetzt Bestehende. Man pflege daher das Institut, sorge dafür, daß es gute Führer erhalte und es wird dann auch, wenn schwere Zeiten kommen, Etwas leisten können. Das Institut ist von mehreren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder