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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Rubrik innehalten, um die geehrte Kammer in den Stand zu setzen, sich darüber'auszusprechen. Zu 2. der Rubrik der Regierungsvorlage übergehend, so erwähnt diese det Verordnung vom 23. October 1846, Ge- Verordnung vom 27. Juni 1850, Seite 175 des Gesetz-und Verordnungsblattes, nachweisct. Zu gedenken ist hierbei noch, daß die Rübenzucker erzeugung in Sachsen höchst unbedeutend, die Steuerhöhung daher vorzugsweise die Rübenzuckerfabrication anderer Ver- einsstaaten trifft und insofern für die diesseitigen Einkünfte finanziell von Northeil ist. 5) Die französische Regierung hatte durch Verordnung vom 40. Juni 1848 für dieZeit vom 15. Juni bis zum 31. De- cember desselben Jahres den Betrag der bereits bestehenden Ausfuhrprämien und Rückzölle für französische Fabrikate um 50 Procent erhöht und für Gewebe aus Seide undFloret- scide, sowie für Garn und Gewebe aus Flachs und Hanf eine Ausfuhrprämie von 4H Procent des Fabrikwerthes bewilligt. Hatte bei dieser Maaßregel die französische Regierung zu nächst wohl nur die Absicht, der damals bedrängten Lage ihrer industriellen Bevölkerung zu Hülfe kommen und der selben, wenn auch mit Opfern aus der Staatscasse, Absatz für ihre Arbeit nach dem Auslande zu verschaffen, so lag dagegen den Zollvereinsregierungen die Verpflichtung nahe, die ver einsländische Industrie vor den in jener Beziehung sie be drohenden Nachtheilen thunlichst^u bewahren. Zu dem Zwecke wurden mehrere solche Waarenartikel, in welchen dse französische Industrie mit der deutschen haupt sächlich concurrirt, und die namentlich den Tarifpositionen 30 b., 30 o., 41b. und 41 o. angehören, für die Zeit vom 3. October bis zum 31. December 1848 mit entsprechenden Zollzuschlägen belegt und mit Zustimmung der zu dem letzten außerordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände die Verordnung vom 30. September 1848, Seite 189 des Gesetz- und Verordnungsblattes, erlassen. Nachdem jedoch die französische Regierung die durch das Gesetz vom 10. Juni 1848 angeordnete provisorische Maaß regel nicht über den 31. December desselben Jahres hat fort dauern lassen und folglich der Grund zu der von Seiten der zollvereinten Staaten ergriffenen provisorischen Nctorsions- maaßregel sich erledigte, haben auch die Zollvereinsregierungen keine Veranlassung gehabt, die letztere über den 31. December 1848 hinaus fortbestehen zu lassen. Es ist daher mit dem zuletzt gedachten Tage die oben angezogene Verordnung von selbst wieder außer Kraft getreten. 6) In Folge der mit Ende des Jahres 1848 abgelaufe nen dreijährigen Tarifperiode wäre es an der Zeit gewesen, einen neuen Vereinszolltarif hinauszugeben. In Erwägung jedoch, daß bereits damals am Sitze der provisorischen deutschen Centralgewalt- wegen einer gemein schaftlichen Zollgesetzgebung für ganz Deutschland verhandelt wurde und man durch Aufstellung eines revidirten Tarifs, welcher voraussichtlich manche nicht unwesentliche Modifika tionen zu. .erleiden gehabt haben würde, leicht in den Fall hätte kommen können, sich, in Hinblick auf den damals zu er wartenden Reichszolltarif und die dabei zum Grunde zu legen- II. K. (3. Abonnement.) setz- und Verordnungsblatt S. 272, den zollfreien Einlaß von Getraide, Hülsenfrüchten, Mehl und andern Mühlenfabrika- tett betreffend, zu welchen sich späterhin die-gleiche Zollbegün- stigung für den Reis gesellte. ' (Verordnung vom 17. April 1847, Gesetz-und Ver ordnungsblatt, S. 68.) den zoll- und handelspolitischen Rücksichten, zu präjudiciren, wurde für angemessen gefunden, den Zolltarif von 1846/48, mit den darauf bezüglichen Ergänzungen von und mit dem Jahre 1849 ab, bis auf Weiteres fortbestehen zu lassen. Verordnung vom 4. November 1848, Seite 199 des Gesetz- und Verordnungsblattes. Zwar ging die anfängliche Absicht dahin, in den Ein gangszöllen für die allgemein nothwendigen Lebensmittel, ingleichen für mehrere Fabrikmaterialien eine Erleichterung eintrcten zu lassen, womit die sächsische Regierungmuch ganz einverstanden gewesen ist; es fanden jedoch die diesfallsigen Vorschläge nicht überall Eingang und mußten daher damals aufgegeben werden. 7) Aus Veranlassung des mit dem Königreich Sardinien von dem Zollverein abgeschlossenen Additionalvertrags zu dem zwischen beiden Theilen bestehenden Handels- und Schifffahrtsvertrage, dessen weiter unten naher gedacht wer den'wird, sind vom 1. August 1851 an folgende Zolltarif veränderungen eingetreten. 1) Reis, welcher mit 2 Khaler EittgaNgszoll pro Centner tarisiirt ist, wurde in geschältem Zustande auflKhlr. —Ngr.l . in ungeschältem Austandeauf — - 20 - spro Zentner, herabgesetzt, und 2) Baumöl in Fässern, üach Versetzung desselben mit 1 Pfund Terpentinöl auf den Centner, für eingangszollfrei erklärt, dagegen beim Ausgange mit 4 Ngr. vom Centner belegt, besage der Verordnung vom 13.Juni 1851, S.282desGesetz- und Verordnungsblattes. 8) Im Laufe des Jahres 1850 war die neunte General- conferenz in Cassel zusammengetreten und im darauf folgen den Jahre in Wiesbaden fortgesetzt und beendigt worden. Hierbei wurde der Vereinszolltarif einer Revision unterzogen und letzterer, vom 1. October 1851 an, in mehrer» Positioneü abgeändert und beziehentlich ergänzt. Die deshalb vereinbarten Tarifabänderungen, welche sämmtlich durch Verordnung vom 28. Juli 1851, S. 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes, , bekannt gemacht worden sind, bestehen im Wesentlichen da rin, daß s) viele Fabrikmaterialien, zu Gunsten und Hebung der Fabrikation, theils ganz zollfrei gelassen, theils im Zoll ermäßigt worden; b) der größere Theil von Getreide- und Hülsenfrüchten auf der sächsisch-böhmischen Grenzlinie, mit Aus schluß der Elbe, gegen früher weiter herabgesetzt, in sonderheit Roggen, Gerste, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken von 1-A Ngr. und beziehentlich 1 Ngr. für den Dresdner Scheffel auf 1 Ngr., be- 174
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