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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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war, auch in den Deputationsbericht ausgenommen worden ist; ich wollte daher den Herrn Präsidenten veranlassen, die Herren Regierungscommissare und die Kammer zu fragen, ob sic damit einverstanden wären, daß ich von der Vorlesung der Decretsvorlage absehe und gleich zum Vortrage des Be richts überginge. Staatsminister Behr: Ich bin vollkommen damit ein verstanden. Präsident v. Haase: Ist auch die Kammer damit ein verstanden ? — Einstimmig Ja. *) *) Der andere Theil des königlichen Decrets, welcher bis zum Schluß desselben nach Annahme des vom Referenten ge stellten Antrags nicht zum Vortrage gelangt, lautet: 2) Die ungewöhnlich hohen Getreidepreise in den Jah ren 1846/47 gaben den Vereinsregierungen Veranlassung, auf thunlickste Erleichterung der Beischaffung der allgemein nothwendigsten Lebensmittel Bedacht zu nehmen und es wurde zu dem Zwecke der zollfreie Einlaß von Getreide, Hül senfrüchten, Mehl und andern Mühlenfabrikaten vom 1. No vember 1846 bis Ende December 1847 angeordnet. Verordnung vom 23. October 1846, S. .272 des Gesetz- und Verordnungsblattes. In Folge der noch höher gestiegenen Getreidepreise wurde diese Zollbegünstigung im April des Jahres 1847 auch auf den Reis ausgedehnt. Verordnung vom 17. April 1847, S. 68 des Ge setz- und Verordnungsblattes. 3) Der von den Staaten des Zollvereins mit dem König reiche beider Sicilien unterm 27. Januar 1847 abgeschlossene Handels- und Schifffahrtsvertrag, auf welchen später zurück zukommen sein wird, ist unter andern mit der Bedingung ein gegangen worden, daß der Eingangszoll für Oel in Fässern, Pos. 26. des Tarifs 1846/48, von 1 Thlr. 10 Ngr. —, mithin um 20 Prvcent herabgesetzt werde. In Ermangelung eines Bedenkens gegen das vereinsländische Zugeständniß ist die gedachte Zvllherabsetzung in der Verordnung vom 17. Juni 1847, S. 112 des Gesetz- und Verordnungsblattes, vom 1. Juli gedachten Jahres an ausgesprochen worden. 4) Mit dem Ende August des Jahres 1847 war der Spe cial-, Zoll- und Steuertarif abgelaufen, welcher durch Verord nung vom 29. Juni 1844 auf die dreijährige Periode, vom 1. September 1844 bis dahin 1847 für den Eingangszoll von ausländischem Zucker und Syrop, ingleichen von inlän dischem Rübenzucker festgesetzt worden war, so daß vom 1. September des zuletzt genannten Jahres eine anderweite Fest stellung eintreten mußte. Zu dem Behuf war von der königl. preuß. Regierung der Vorschlag geschehen, die bestehenden Eingangszollsätze für ausländischen Zucker und Syrop in der nächsten dreijährigen Periode beizubehalten, den Steuersatz für vereinsländischen Rübenzucker aber von 1 auf2Thaler vom Centner Rohzucker zu erhöhen. Dem Vorschläge wegen der beizubehaltenden Eingangszollsätze für ausländischen Zucker und Syrop folgte allseitiges Einverständniß; dagegen hatte sich wegen Besteuerung des vereinsländischen Rüben zuckers eine nicht sofort zu erledigende Verschiedenheit der An-, Präsident v. Haase: Es würde also der Herr Referent blos den Vortrag des Berichts zu geben haben. ReferentAbg. Poppe: Ich werde bei jeder einzelnen sichten kund gegeben, so daß bei dem drängenden Tarifpubli- cationstermin zunächst nichts übrig blieb, als, nach dem weitern Vorschläge, zur Zeit und bis zu anderweiter, allseitiger Ver einbarung es bei dem damals bestehenden Eingangszolle für ausländischen Zucker und Syrop, so wie bei der Steuer für vereinsländischen Rübenzucker zunächst auf ei n Jahr, mithin vom 1. September 1847 bis dahin 1848, zu lassen und dem gemäß die Verordnung vom 1. Juli 1847, S. 115 des Gesctz- und Verordnu-ngsblattes hinauszugeben. Späterhin hat jedoch eine Vereinigung derZollvereinsre- gierungeü in dieserBeziehung auf die noch übrige zweijährige Tarisperiode, vom 1. September 1848 bis dahin 1850, in der Weise Statt gefunden, daß, unter Beibehaltung der seitheri gen Zollsätze für ausländischen Zucker und Syrop, der Rüben zuckersteuersatz von 1 auf 2 Thaler vom Centner Rohzucker erhöhet werden sollte. Den damals bei dem außergewöhn lichen Landtage versammelt gewesenen Ständen wurde dar über mittelst Decrets vom 22. Mai 1848 ausführliche Mit theilung gemacht und, nach erfolgter Zustimmung dersel ben, die Verordnung vom 7. Juli 1848, S. 144 des Gesetz- und Verordnungsblattes erlassen. Diese unter den Zollvereinsregierungen vereinbarte, auch publicirte Zoll- und Steuer-Larifmaaßregel hatte auch, bis auf die Erhöhung derRübenzuckersteuer, überall die ständische Zustimmung erhalten. Letzterer wurde aber der Erhöhung der Rübenzuckersteuer in Preußen, Würtemberg und Badem nicht zu Theil, so daß wegen Ausgleichung dieser Differenz, und Behufs der Herbeiführung eines durchgängig gleichen Verfahrens unter den Vereinsstaaten anderweit verhandelt werden mußte. Diese Verhandlung führte jedoch Anfangs zu keiner Verständigung, so daß nichts übrig blieb, als es bei dem für die Rübenzuckeisteuer geordneten Satze an 1 Thaler vom Centner Rübenzucker auf die Zeit vom 1. September 1848 bis dahin 1850 zu lassen, dagegen die Verordnung vom 7. Juli 1848, S. 144 des Gesetz- und Verordnungsblattes, soweit letztere die Nübensteuer betrifft, durch die anderweite Verordnung vom 24. Januar 1850, S. 12 des Ge setz- und Verordnungsblattes, mit ständischer Zustimmung wieder aufzuheben und den in- mittelst erhobenen höhern Steuerbetrag den Einzahlern zu rückerstatten zu lassen. Dagegen blieb es bei der unveränderten Fortdauer der Eingangszollsätze für vereinsausländischen Zucker undSyrop. Spätere, über die Rübenzuckersteuer aufgenommene Verhandlungen haben jedoch von Neuem dahingeführt, daß für die dreijährige Zuckertarifperiode, vom 1. September 1850 bis dahin 1853, die Steuer von vereinsländischem Rü benzucker auf 3 Ngr. von jedem Zollcentner roher Rüben, statt 1Z Ngr., oder von 1 auf 2 Thaler für den Centner Roh zucker festgesetzt, mithin der Steuersatz um die Hälfte erhöht worden ist. Dagegen hat der Eingangszollsatz von vereins ausländischem Zucker undSyrop fürdiegedachteLarlfperiode- eine Aenderung nicht erfahren, wie die deshalb erlassene
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