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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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Direktorien der Kammern aber noch sieben Tage nach Be endigung des Landtags, insoweit sie während dieser Zeit am Orte desselben anwesend sind." Die Erfahrung hatte nun gelehrt, daß es ganz unmöglich war, daß die Secretaire rn dieser kurzen Zeit vollständige Rechnung noch ablegen konnten, und die Praxis hatte sich daher nach und nach so ge staltet, daß dieses Geschäft anstatt von dem Secretaire durch den ständischen Archivar besorgt wurde. Mit der Function dieses Mannes steht aber das Geschäft gar nicht in näherer Verbindung, und es trat noch besonders der Uebelstand her vor, daß der Secretair nach der Landtagsordnung die Ver tretung einer Rechnung über sich hatte, die nicht von ihm aus- Ling und in ihren Unterlagen nicht von ihm controlirt wer den konnte. Aus allen diesen Gründen ward am Schluffe des vorigen Landtags in Folge einer Besprechung beider Directvrien der Kammern ein Antrag an die hohe Staats regierung gebracht, dieses Mißverhältniß auf irgend eine angemessene Weise abzustellen, und in Folge dessen ist der Entwurf erschienen, der nach der Ueberzeugung Ihrer Deputation dem practischen Bedürfnisse allenthal ben entspricht. Es soll nämlich die eigentliche Cassen- verwaltung künftig einem im Staatsdienste sich befinden den Beamten übertragen werden; die Absicht geht aber dabei nicht dahin, unbedingt einen neuen Beamten zu diesem Zwecke anzustellen, sondern es ist der Regierung anhcimgege- Len, nach Befinden einen schon angestellten Beamten damit zu beauftragen. Es lautet nämlich die Bestimmung: „wird ein Beamter von der Staatsregierung bestellt oder beauf tragt", ich glaube, die Regel wird wohl das Letztere bilden, man wird es nicht für nöthig erachten, einen besonder» Be amten anzustellen, sondern es wird sich die Füglichkeit dar bieten, einen bereits angestellten Beamten mit diesem Ge schäfte zu beauftragen. Die Geschäfte dieses Mannes wer den also zunächst in der Cassenverwaltung bestehen, er wird aber nicht bloß mit dem Gelds zu thun haben, sondern auch mitBeachtung der angeschafften Vorräthe, welche am Schluffe eines Landtags noch vorhanden sind, er wird die Controle dar über führen, daß die noch vorhandenen Vorräthe gehörig aufbewahrt werden und bei dem nächsten Landtage nach Be finden verwendet werden können, da das hierüber aufzuneh mende und bei dem Ministerium des Innern einzureichende Verzeichnis von ihm mit vollzogen werden muß. Es tritt überdies künftig der Fall ein, daß eine ordnungsmäßige Tren nung der Verwaltung der Casse und der Vorräthe von der Controle stattsindet. Die Controle ist theils in die Hände des ständischen Archivars, der in anderer Beziehung wieder von dem Cassenbeamtcn controlirt wird, theils in die der Secre taire gelegt. In letzterer Beziehung ist an der Stellung der Secretaire insofern nichts geändert, als die Signatur aller Quittungen, die sowohl die Mitglieder der Kammern hin sichtlich der Diäten und des Reiseaufwands, als auch die Canzleibeamten betreffen, durch die Secretaire bewirkt wer den. Es kann also auch nach der neuen Bestimmung keines wegs der Fall eintreten, daß die Liquidation undBerechnung der Bezüge von Mitgliedern der Kammer irgend der Controls eines der Kammer nicht angchörenden Beamten zu unterlie gen hätten. Die betreffende Signatur geht nach wie vor von den Secretairen der Kammer aus, und über die angeschafften Vorräthe führt auch künftig der Archivar die Aufsicht; er hat also auch alles das, was hier zur Controle nothwendig ist, zu signiren. Nach der Ansicht Ihrer Deputation wird durch diese Abänderungen den Desiderien, die nach der practischen Erfahrung wirklich vorhanden sind, vollständig abgeholfen. Es wird aber die natürliche Folge dieser abgeänderten Be stimmungen der §.161 sein, daß auch §. 12, so weit sie sich mit auf die früheren Bestimmungen bezieht, einerAbänderung unterliegt, und es ist dies auch bereits in der Paragraphe aus gedrückt worden. Ihre Deputation kann Ihnen daher bloß anrathen, in dieser Beziehung dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten, welcher dahin gegangen ist, daß die Kammer die betreffenden Abänderungen der §§. 12 und 161 annehmen möge. Es wird aber nun allerdings zunächst dar auf ankommen, ob die Kammer geneigt, ist, schon jetzt den Gegenstand in Berathung zu ziehen. Präsident v. Haase: Nach den Bestimmungen der §§. 69 und 70 der provisorischen Landtagsordnung sollen Anträge der hohen Staatsregierung oder Gesetzentwürfe, welche an die Kammer kommen, sobald sie nicht einen ge heimen Gegenstand betreffen, von den Deputationen mittelst eines gedruckten Berichts an die Kammer gebracht werden,' auch sollen Verhandlungen darüber nicht eher stattsinden, als am dritten Tage nach Vertheilung des gedruckten Berichts. Hiervon kann jedoch eine Ausnahme stattsinden, wenn von Seiten der hohen Staatsregierung vom Drucke des Berichts und von dieser dreitägigen Frist abgesehen wird und wenn auch die Kammer geneigt ist, von dieser dreitägigen Frist ab zusehen und die Berathung zu gestatten. Ich habe daher zunächst den Herrn Staatsminister zu fragen, ob er seine Zustimmung dazu gebe, daß über den von der Deputation erstatteten Bericht sofort berathen werde. Staatsminister v. Friesen: Die Staatsregierung ist damit ganz einverstanden. Präsident v. Haase: Ich habe nun noch die Kammer zu fragen, ob sie den jetzt vorgetragenen Bericht berathen wolle; ist die Kammer damit einverstanden, daß jetzt die Berathung eintrete? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Es haben sich Secretair Kasten und Abgeordneter Georgi zum Worte gemeldet. , Secretair Kasten: Ich habe mir nur eine kurze Be merkung zumSchlusse des Entwurfs erlauben wollen, wo es heißt: „insoweit §. 12 mit Obigem in Widerspruch steht, wird dieselbe hiermit aufgehoben". Bei dem Geschäft als Secretair habe ich die Paragraphen natürlich genau durch gehen müssen, die hier einschlagcn, und es ist mir hierbei auf gefallen, daß außer §. 12 auch die §§. 18,19,154,157,158
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