Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
meine Bemerkung zu dem Gesetzentwurf zu machen hat,! so gehen wir nun auf die speciclle Berathung desselben über. Referent Bicepräsident v. C r i e g e r n':' Der Eingang des Gesetzes ist so gefaßt: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben zu vollständiger Erledigung der in §.25 der Versas- fungsurkunde vorbehaltenen .gesetzlichen Bestimmungen über HeimathSrecht und Staatsbürger-(Unterthanen-)Recht die Erlassung eines Gesetzes über Erwerbung und Verlust des sächsischen Unterthanenrechts beschlossen und verordnen dem nach, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt. Hier bitte ich um die Erlaubniß, zunächst eine einzige Bemerkung aus dem Berichte der jenseitigen Kammer einzu schalten. Nämlich in der ersten Kammer ist beschlossen wor den, diesem Eingänge eine andere Fassung zu geben und diese andere Fassung ist in dem Berichte Ihrer Deputation nicht wörtlich wseder abgedruckt worden; es wird aber in dem Be richte darauf Bezug genommen, und ich bitte daherum die Erlaubniß, diese Fassung Ihnen zunächst mitzutheilen., Sie lautet nach Seite 48 des jenseitigen Berichtes so: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen :c. rc. haben, in Betracht, daß dem im§. 25 der Verfassungs urkunde ausgesprochenen Vorbehalte besonderer gesetz licher Bestimmungen über Heimath- und Staatsbürger recht theils durch das Heimathsgesetz vom 26. November 1834, theils durch die verschiedenen, die staatsbürger lichen Rechte und Pflichten der Unterthanen regelndem organischen Gesetze, namentlich das Wahlgesetz vom 24. September 1831, die Städteordnung vom 2. Februar 1832 und die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 nach jenen beiden Richtungen hin bereits Genüge geschehen ist, zu weiterer und vollständiger Erledigung desselben die Erlassung eines Gesetzes über Erwerbung, und Verlust des sächsischen Unterthanenrechtes beschlos sen und verordnen demnach rc.<" — Der Bericht Ihrer Deputation spricht sich hierüber so aus: Soviel hiernächst den Eingang des Gesetzes angeht, so empfiehlt sich allerdings die in der ersten Kammer angenom mene Fassung — (die ich Ihnen soeben vorlesend nsit- theilte) — insofern, als sie zugleich nähere Nachweisung darüber enthält, weshalb die in §. 25 der Verfassungsurkunde ertheilte Zusicherung mit Erlassung des gegenwärtigen Ge setzes vollständig zur Erledigung gelange. Auf der andern Seite erscheint es nicht ganz unbedenklich, im Eingänge eines Gesetzes die Motiven seiner Erlassung besonders anzugeben, auch können, wie oben gezeigt worden ist, wenigstens nicht unerhebliche Zweifel dagegen erhoben werden, ob durch den Ausdruck „Staatsbürgerrccht" in §. 25 der Verfassungs urkunde noch etwas anderes, als Staatsangehörigkeit habe bezeichnet werden follen- und endlich ließen sich vielleicht, um auf Vollständigkeit Anspruch zu machen, den Seite 48 des jenseitigen Berichts aufgeführten Gesetzen noch andere mit gleichem Rechte anreihen. Die Deputation räth aus allen diesen Gründen und in Hinblick auffrühere Vorgänge, namentlich aufdas Heimalhs- gesetz voM'26. November 1834, der Kammeran;dieErwäh- nung der betreffenden Stelle der Verfassungsürkünde, sowie anderer specieller Gesetze, im Eingänge des Gesetzes zu ver meiden und demselben folgende Fassung zu geben: „Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc.rc. haben die Erlassung eines Gesetzes über Erwerbung undVerlustdes sächsischen Unterthanenrechts beschlossen und verordnen dem nach unter Zuziehung Unserer getreuen Stände, wie folgt:" Präsident 0. Haase: Ich erwarte, ob Jemand in Be zug auf den Eingang des Gesetzentwurfes etwas bemerke? Es handelt sich nämlich hier, meine Herren, um die Fassung dieses Eingangs. Die erste Kammer hat dessen Fassung ab- zuändcrn beschlossen. Diese abgeänderte Fassung ist in dem Berichte der ersten Deputation der ersten Kammer Seite 48 zu lesen. Unsere Deputation ist damit nicht einverstanden, weil theils Motiven zu dem Gesetze darin ausgenommen wor den, was sie bedenklich findet, theils weil darin Gesetze, als mit dem vorliegenden im Zusammenhänge stehend, angezo genworden sind, gegen deren Vollständigkeit unserer Depu tation Zweifel beigegangen sind, theils endlich, weil es unge wiß erscheinen dürfte, ob der Ausdruck „Staatsbürgerrecht" in §. 25 der Verfassungsurkunde ausschließlich die Staatsan gehörigkeit habe bezeichnen sollen.. Aus allen diesen Gründen hat nun die Deputation vorgeschlagen, die Fassung, welche die erste Kammer dem Eingänge des Gesetzes hat geben wol len, abzulehncn und dagegen die von ihr selbst vorgeschlagene Fassung zu genehmigen, welche von der im Gesetzentwurf ent haltenen nur insoweit abweicht, als darin die Worte: „zur vollständigen Erledigung" bis „Unterthancnrecht" ausfallen sollen. Nach demVorschlagederDeputation würde derEiugang des Gesetzes nun solauten: „Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. haben die Erlassung eines Gesetzes über Erwerbung und Verlust des sächsischen Unterthanenrechts beschlossen und verordnen demnach unter Zu stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:" Ich frage: ob die Kammer hierin der Ansicht derDeputation beistimme, die von der erstenKammerangenommeneFassung des Eingangs des Gesetzentwurfes ablehne und dagegen die jenige genehmige, welche die Deputation in ihrem Berichte vorgeschlagen hat? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Es ist sonach jene Fassung der ersten Kammer abgelehnt und die von unserer Deputation gegebene angenommen. Referent Vicepräsident v. Criegern: Abschnitt I. Erwerbung des Unterthanenrechts. .Erwerbungsgründe. Das Unterthancnrecht im Königreiche Sachsen wird be gründet: *) Die zu den einzelnen Paragraphen dieses Entwurfs gegebenen Motiven s. LM. I. K. Nr. 8. S. 7ü flg.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder