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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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erforderlich ein, in dieser Beziehung besonders aüf§. 7 zu ver weisen^ Dagegenkann-'sie sich damit, daß in den Fällen der Adoption und Legitimation nach der Aeußerung des Regie- r'ungscommissars in "der jenseitigen Kammer das der Hei- mathsgemeinde zugestandene ZüstiNimüngsrecht ein. völlig unbedingtes sein soll, Nicht einverstanden erklären, indem ihrem Dafürhalten nach kein Grund vorliegt» die Aufnahme adoptirter und legitimirter Kinder in den sächsischen Unter thünenverband, in welcheM die Familie, der sie künftig ange hören werden» bereits steht, mehr zü erschweren, als beiUeber- siedelung selbstständiger Ausländer. Die größere Einfachheit der hierbei zu beachtenden Rücksichten Macht aber die Unter scheidung zwischen Recurs- und Dispensationsfällen deren bei tz.7 und 8 zü' gedenken sein wird, überflüssig, und ebenso wenig'bedarf es-hier besonderer Entscheidung der Regie rungsbehörden, vielmehr wird es genügen/ wenn dem Mini sterium gestattet ist,-die erforderliche Einwilligung zu ergän zen) dafern'die Gründe ihrer Verweigerung völlig unerheblich befunden werden. Ebensowenig bedarf hier der Fall, wo die verschiedenen Mitglieder eines gemischten Heimathsbezirks Unter sich übet die GcNehMigunasfrage uneinig sind, einer be- sondern Erwähnung. Denn kommt ein gemeinschaftlicher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Genehmigung für ab gelehnt anzusehen, weil von rechtlicher Wirkung der Ansicht einer Majorität in derartigen Angelegenheiten nicht füglich die Rede sein kann. Aus allen diesen Gründen empfiehlt die Deputation Z. 4 in nachstehender, von den jenseitigen Be schlüssen einigermaaßen abweichender Fassung zur Genehmi gung der Kammer: § '' „Annahme atj Kindesstatt und ausdrückliche ' Legitimation." ! . „Die Annahme eines Ausländers an Kindesstatt durch einen Sachsen, ingleichen seine aus drückliche Legitimation, gewährt für sich , allein das sächsische Unterthanenrecht noch nicht. Das Ministerium des Innern kann jedoch diese Wirkung der Annahme an Kin desstatt, ingleichen einer nach sächsischen Gesetzen erfolgten ausdrücklichen Legitimation in einzel nen Fallen beilegen, wenn etweder die Hci- mathsgeMeinde des Adoptivvaters, beziehentlich des natürlichen Vaters des zu legitimirenden Kindes ihre Einwilligung dazu erklärt hat, oder im ent gegengesetzten Falle die Gründe der verweigerten Einwilligung von Sei ten des gedachten Ministeriums als völlig unerheblich befunden worden sind." Durch die gesperrte Schrift ist angedeutet, inwiefern die Fassung von der in der jenseitigen Kammer angenommenen abweicht. Eine materielle Abweichung ist dabei nicht vor handen. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand darüber zu sprechen? Sie ersehen aus dem Berichte, meine Herren, wie die §. 4 von der ersten Kammer gefaßt und in welcher Weise sie dagegen von unsererDeputation verändert worden ist. Die Veränderung, welche von der letzteren herrührt, macht sich vor jener vorzüglich darin geltend, daß die ausdrückliche Le gitimation im ersten Satz der Paragraph? mit ausgenommen und der Annahme eines Ausländers an Kindesstatt durch einen Sachsen hier ganz gleichgestellt worden; und daß darirr mehr auf-das. Ressort und Pas Befugniß des Ministeriums des JnnermRücksicht genommen worden ist; in der Fassung- welche die erste Kammer angenommen hüt, ist.nur der Ge nehmigung» des Miüisteriums des Innern gedacht, während in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung richtiger gesagt,-ist, daß dem Ministerium des Innern , das Recht zu stehe, das sächsische Unterthanenrecht in dem gegebenen Falle der Adoption und nusdrücklichen Legitimqtion als Wirkung beizulegen. Ich.frage.Sch nun, meine Herren: ob Sie der Ansicht unserer Deputation beitreten, die vost der.ersten Kammer gewählte.Fassung ablehnen, und dagegen diejenige annehmen, welche die Deputation Ihnen empfiehlt und die in dem Berichte auf Seite 127 zu lesen ist? — Diese Fassung ist angenommen! . » Referent Vicepräsident v. Cri egern: - . §.5. 2) Verheirathung. . Eine Ausländerin, die mit einem Sachsen eine nach säch sischen Gesetzen giltige Ehe eingeht, erlangt mit derBerheira- thung für ihre-Person das sächsische Unterthanenrecht. Der Bericht Ihrer Deputation sagt hierzu': Zu §. 5. - - findet die Deputation nichts zu erinnern, erklärt sich aber auch mit der im jenseitigen Berichte Seite 50. enthaltenen Bemerkung einverstanden, daß nämlich in den Motiven Seite 50 blos von Kindern die Rede sein kann, die bereits früher geboren worden sind, und auch von solchen nur insofern, als die Verheirathung einer Ausländerin mir einem Sachsen nicht zugleich die Folge hat, früher mit der erstem erzeugte Kinder durch nachfolgende Ehe zu legitimiren. Präsident v. Haa sc r Ich frage: ob Jemand etwas zu §. 5 zu bemerken habe? Abg. Naundorf: Bei dieser Paragraphe gestatte ich mir eine Bemerkung zu machen, muß mir aber zuvor erlau ben, eine Stelle in den Motiven auf Seite 49 vorzulesen. Da heißt es: „Mehrere deutsche Particulargesetzgebungen, (so zum Beispiel die bayerische und kurhessische und diejenige mehrerer thüringischen Staaten) machen die bürgerliche Gil tigkeit der Ehe eines Inländers mit einer Ausländerin von der zuvor einzuholenden polizeilichen Genehmigung abhängig und lassen daher die Verheirathung als einen Exwerbungs grund der Staatsangehörigkeit nur insoweit gelte», als jener Bedingung dabei genügt worden ist." Mein Wahlbezirk liegt an den Grenzen einiger thüringischen Staaten und die dort bestehenden gesetzlichen Bestimmungen haben sehr vielen Anlaß zu Unzuträglichkeiten und Beschwerden gegeben. Wah rend wir in Sachsen jede Ausländerin ännehmen, wenn sie sich nach Sachsen verheirathet, werden hort Schwierigkeiten entgegengestellt, welche allerdings nicht recht sind und eine
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