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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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Merschwierigsten ist dies nun in den Heimathsangelegen- heiten. Es ist dies wahrhaftig ein Punct, wo die Ge- meindevertreter nicht allein für ihre Personen, sondern auch, möchte man sagen, für künftige Generationen noch verantwort lich gemacht werden müssen, denn es hängt manchmal von der Aufnahme eines solchen Individuums viel für die Gemeinde ab. Der Fall, den ich vorhin bezeichnete, ist auch noch weiter ausgedehnt. Dieser Mann befand sich nun im Besitz, er gab aber nicht nur niemals Etwas die ganze Zeit über, während welcher er da war, sondern er nahm selbst noch an, er sagte, ich bin im Besitz, habe also auch das Recht, Asterpachte aus zugeben. Was soll eine Gemeinde gegen ein solches Indivi duum machen? Die Gemeindeobrigkeit ist entfernt, undehedie Cognition dieserGemeindeobrigkeit eingeholt werden konnte, war am Ende dieser Pachter schon fort und hatte gestohlen, und die Gemeinde mußte auch noch die Criminalkosten zahlen. Meine Herren ! Dies sind Fälle, wo ich wünschen muß, man ginge künftig besser mit den Gemeinden Hand in Hand, und ich glaube, das wird durch dieses Gesetz erreicht. Es wird vielleicht dazu führen, daß sich die Gcmeindeobrigkeiten in die sen Angelegenheiten künftig mehr mit den Gemeinden ver nehmen, als es bisher der Fall war, und ich sehe deshalb von einem zu stellenden Anträge ab. Abg. Rittner: Der uns vorliegende Bericht ist mei nes Erachtens ein sehr vollkommen ausgearbeiteter, und das dadurch uns vorgelegte Gesetz ist gewiß ein sehr zusammen hängendes schönes Ganze, so daß man eigentlich getrost mit der Deputation stimmen könnte, auch wenn man nicht gerade über den Sinn und die Bedeutung jedes einzelnen Wortes sich ganz klar ist. Trotzdem aber werde ich mir doch erlau ben, die Frage an die geehrte Deputation zu richten, warum in §. 8 im ersten Satze gesagt ist, daß die Dispositionsfähig- keit Desjenigen, der Inländer werden will, nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimath beurtheilt werden soll,' und nicht nach den Gesetzen des Landes, in dem er sich niederlassen will. Ich wiederhole nochmals, daß ich gerade keine positiven Gründe hätte, das Gegentheil zu beantragen, ich bitte aber den Herrn Referenten oder ein anderes Deputationsmitglied, mich darüber zu belehren, warum hier gerade die ausländische Gesetzgebung maaßgebend sein soll. Referent Vicepräsident v. Criegcrn: Ich finde den Grund darin, daß man die persönlichen Verhältnisse einer Person, die eine Erklärung abgiebt, nach den Gesetzen des Landes beurtheilen muß, dem sie in dem Augenblicke angehört, wo sie die Erklärung abgiebt. Wenn es sich nun darum handelt, daß Jemand in unseren Staatsverband erst ausge nommen werden soll, der bisher Ausländer war, so muß er die Erklärung, daß er die Absicht hat, seine Staatsangehö rigkeit zu verändern, in dem Staate abgeben, dem er bisher angehört hat, das liegt in der Natur der Sache und in der Zeitfolge, es ist daher auch die Frage, ob er persönlich zu die ser Erklärung befähigt sei, noch nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen, dem er in dem Augenblicke der Abgabe seiner Erklärung angehört. Es läßt sich auch füglich gar nicht anders ausführen, weil die sächsischen Gesetze auf einen der artigen Ausländer doch erst dann Anwendung leiden können, wenn er sächsischer Unterthan geworden ist. Da ihm aber nun erst künftig die Unterthanenrechte in Sachsen gewährt werden sollen, so kommt er, wenn dies nicht geschieht, gar nicht in den Fall, nach sächsischen Rechten beurtheilt zu wer den, und es mangelt sonach an Veranlassung, seine Berech tigung zu jener vorläufigen Erklärung nach hiesigen Gesetzen, zu bemessen. Ich glaube aber auch, es ist durchaus ungefähr lich, denn es handelt sich hierbei keineswegs um solche Ver hältnisse, die für Sachsen je nachtheilig werden können, son dern es kommt nur darauf an, daß er wirklich befähigt war, eine solche Erklärung abzugeben in dem Augenblicke, wo er die Absicht faßte, zu uns überzutreten. Alle anderen Be stimmungen, die mehr sachlicherNatur sind, sich nichtaufseine Persönlichkeit beziehen, werden nach sächsischen Rechten beur theilt, aber in dieser Beziehung, glaube ich, muß nach allge meinen Nechtsgrundsätzen das maaßgebend sein, was in dem Lande gilt, dem er bisher angehörte. Abg. Haberkorn: Die Annahme dieser §. 8 ist nicht so ganz leicht und so ganz ungefährlich, denn wenn man die jetzigen gesetzlichen Bestimmungen mit den hier in Z. 8 vorliegenden vergleicht, so findet man, daß insbesondere die Städte nach den jetzt geltenden Bestimmungen gegen den zu großen Andrang Auswärtiger noch weit mehr Schutz hatten, als wie es nach den hier getroffenen Bestimmungen der Fall sein könnte. Ich mache nur darauf aufmerksam, daß, was auch der Bericht erwähnt, zuvörderst bei der Aufnahme eines Ausländers die Erfüllung des 25, Lebensjahres erforderlich war, und dann ein Aufenthalt von6 Jahren in Sachsen über haupt und von 3 Jahren wenigstens in der Stadt, wo er sich niederlassen wollte. Es würde weniger bedenklich sein, §. 8 anzunehmen, wenn ein vollständiges Reciprocitätsverhält- niß stattfände, und jeder Staat, dessen Angehörige wir an nehmen müßten, gleiche Verpflichtung auch gegen Sachsen, die sich dorthin wenden, hätte, allein wir müssen befürchten, daß, während wir nach liberaleren Grundsätzen verfahren, andere Staaten gerade das Gegentheil thun. Ich bin aber einigermaaßen dadurch beruhigt worden, daß der dritte Satz in der §. 8 ganz allgemein gefaßt ist, und daß darnach die Rechte der Gemeinden in Bezug auf die Beurtheilung der Erfordernisse bei Aufnahme von Ausländern nicht beschränkt, sondern eher erweitert werden sollen, wenigstens habe ich von einem Deputationsmitgliede eine derartige Auslegung gehört. Wenn das richtig ist, daß auch in Zukunft den Ge meinden ein weiteres Feld bei Beurtheilung der Erwerbs fähigkeit eingeräumt werden soll, wenn es zulässig bleibt, auch die Bestimmungen des Mandats von 183L wenigstens analog zur Richtschnur nehmen zu können, ja sogar den.Behörden noch weiterer Spielraum für das Ermessen in jedem einzelnem
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