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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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-sich mit" der Wirksamkeit der Stände im "Finanzwesen be schäftigen, einer Revision und theilweisen Abänderung zu, unterwerfen seien, so hatte sich in andern Punkten Berschie-- denhrit der Ansichten kund gegeben. Während nämlich dig Majorität-derDeputation im Uebrigen dos fernerwelte.Mf veränderte Fortbestehen der Vcrfassungsurkunde vom-4?^»- tember 1831 .auch hinsichtlich des VIl. und VIH. Abschnitts . .nichtiblos-fürunbedenklich, sondern auch für-äußerst rathssm erachtete und hierauf den Antrag stützte, ! zur Zeit eine vollständige Revision der Berfaffungs- urkunde vom 4. September 1831 in ihrem Vlll und VIl!. Abschnitte abzulehnen, als wodurch die Berathung des neuen Wahlgesetzes-von selbst zur Erledigung kommen mußte: so hatte, dagegen cin'e.aus zwei Mitgliedern bestehende Mstioptät der gedachten Depui tatipn-ihre in dieser Beziehung abweichende Meinung in einem Sondergutachten,entwickelt und der Kammer ange- rathen, >.. . - unter Ablehnung des Majoritätsgutachtens auf die! speciepe.Berathung der Regierungsvorlage im VII. Md VlU. Abschnitte einzugehen. - Ungeachtet.diüftr Meinungsverschiedenheit undÄes präi -jUdiciellen FnHalts des Antrags der Majorität hatte jedoch die Deputation die betreffenden Paragraphen dös Gesetzent wurfs sub äi., obschon von Seiten der Majorität nur evech tuell, einer speciellen Prüfung unterworfen und ihr diesfall- siges Gutachten in dem Berichte vom 7. November 1850 Seite 297,bis 328-niedcrgelegt. Dieser Lheil des-Berichts ist jedoch in der ersten Kammer blos insoweit zur Berathung ge kommen, als-er ffchaufAffanderung der oben besonders er wähnten, die Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen- be treffenden Paragraphen bezieht.. Da nämlich der angezogene, Seite 336 des Berichts befindliche Antrag der Majorität in der 46. Sitzung der ersten Kammer bei Abstimmung "durch Namensaüfruf mit 27 gegen 10 Stimmen zum Kammerbe schluffe erhoben ward, so sah man in dessen Folge von besonz ,dMr Berathung des betreffenden Inhalts des Gesetzen^ wutfs sub 4., sowie des Entwurfs zu einem neuen Wahlge setze ab. Wergl. Protocoll der ersten Kammer Seite 384. . Mittheilungen der ersten Kammer Seite 852. Dagegen hat die ersteKammer - den Abänderungen der §§. 89, 96,98,102,103,104 und 105 unter einigen Mobi- ficationen Beifall geschenkt und ist iüVerfolg des Antrags auf Aussetzung der.allgemeinen Revision des VIl. Abschnitts der Verfassungsurkunde zu der Ansicht gelangt, daß hierüber ein besonderes GesetzvorzulegLN sein würde. Die Staatsregie- rung ertheiltechie.rüber für Hen dabei vorausgesetzten Fall behu- istge Zusicherung und es wurden dann die betreffenden-Erklä- wvUgen im'Orotoeolle niedelgolegt. Protocoll Seite'413. Mittheilungen SeiteM9. Endlich ist noch.zu erwähnen,daß -sich-die-betreffende DüMtatzon der erstenKammer-bei Begutachtung der-Hß. 98 .und 109 desEntwurfs der revidirten-Verfaffungsmkunde .zWhsichmjt derFr-agezubeschäftigengehabt hatte, ob das ,den Kammern durch Gesetz v. SI-.März 1849 ertheilte Recht, Ge, setzvorschläge einzubringen und auf diest Weise.dieZnitiatipe in der Gesetzgebung zu ergreifen, beizubehalten sei oder nicht Meftlbemar dieftrhalb zu dem oinstimmig gesaßten-Antrag^ Klangt, 'die-Staatsregierungzu-erfuchen, ll. A. daß sie eine Gesetzvorlage mittheilen möge, durch welche das Gesetz vom 31. März->1849, die.Ab- änderuug der §tz. 85 und 120 der.Berfaffungs- urkunve betreffend, sowie das Gesetz vom 31. März 1849, das Recht derKammern zu Gesetzvorschlägen betreffend, wieder aufgehoben würden. Dieser Asttrag der Deputation rief bei der Berathung stn der Kammer mit Rücksicht auf die-Vdrschrift der Ver- faffungsurkuside §.152 formelle Bedenken hervor, in deren Folge demselben nachstehende abgeänderte Faffurig gegeben ward: ' ' -Die Kammer wolle btfchlicßen, beider Staats regierung-eine Gefetzvotkage zu> beantragen, durch welche das'Gesetz'vom öl.-März 1849, die Ab änderung der §§. 85 und 120-deüWerfaffungs- mkunde, sowie das -Gesetz vom 31. MaD .184-9, - das Recht der Kammern zu-Gxsetzvprschlägen be treffend , .aufgehoben werden,--und fstr ^tzt -.diesen «Beschluß nach-,§. 152.der.Verfaffungsurkund.öiim -Protocolleiniedeyzu^gen, u " - Der fo modisicirte Vorschlag ward -mit 29 gegen '4 ' Sti str"M en angenoin mest, -un d von Seiten des Stäätske^it- rung- die Erklärung--ähgegöben/daß sic ist dieser'AngolegeN- heit ganz nach der Ansicht der Ständeversammlung-zuhM- delpcheaMchttge. Mürhe der,gedgchte-V>hrschlag in.hM Pro- tofollen ,d?ri.Hamwern niedergelegk, so Werde hie.<AoW- regiePUstg nicht,austtl)t;n,iqlsbäl.d noch eiyfjVortage,übsilWse Sache zu machen. , ' Protocollc der ersten Kammer-Seite 448. Mittbeilungen Seite 936. Wendet sich Ihre'Deputation nunmehr zur Begvt- achtuiig der verschiedenen einschlagenden.Fragen, so gestattet sie zuvörderst, dem achten Abschnitte der Verfaffungsurkunde vom 4. September 1831 eine gesonderte Betrachtung zu wid men, da hierbei ganz dasselbe Verhäktniß obwaltet, wie hin- .sichtlich der Abschn,itte.1. bis Vs., .und daher der vvxgetzgchse Abschnitt.rccht.fstglich mit als KPenstand.des.erftm, unsfr-m 18. Jqnuqr dieses Jahres erstatteten Berichts hatte betrachtet werden können, wenn es Nicht angemessen erschienen Ware, von dcr in den Berichten der außerordentlichen Deputation 'der jenseitigen Kammer befolgten formellen Einkheilung-des .reichhaltigen Stoffes nicht ohNe die driygendsteAerLNchssung gbzucheichW. Die im achten Abschnitte chr Verfassuggs- urkundefvom 4. September 1831 enthalteneckBestimmunaen ssnd nächlich durch das provisorischeG'esetz'vom.iü'.-M^mbrr 1848 wegen einiger Abänderungen der Verfaffuttgsübküstde vom 4. September 1831 eben so wenig berührt »worden,-wie Vie-Abschnitte I. bis VI., und. die Abänderungen, Mjche L«Aen- wärtig in dem Gesetzentwürfe sub 4,, wonach die neuen Paragraphen 152 bis 168 an die Sttllsder Paragraphen 138 .bis 151 treten sollen, vorgeschlagen-worden-,sind,-bestehen, ab gesehen von einem dann noch besonders zu erwähnenden Satze am Schluffe der Verfassungsurkustde vom 4.-Septeni ber 1831, welcher in die reyidirte Merfaffuggsurkunde nicht wieder ausgenommen worden ist, lediglich darin, daß der Aus druck: ^Stände" und,)Sländeverfammlung"-vermi4dm und -dagegen Kammern".und ,Mondtag" gesetzt avorden.ist, -inr llebrigenaderunter Bezugnahme auf dievorgeschlagene;tzM Reihenfolge-der Paragraphen eine-hier und da.vergphstte 'A.lle.giruggverselben stattgefunden hat. Letzteres erledigt si^ von selbst, wenn unteruBerücksichtigung der bereits g-efaßten Beschlüsse an Betreff per Avschnitte-'I.üisVl. von-vvWän- 9^
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