Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1849 und 1850 ihrem äußern und inner» Zusammenhänge nach in reifliche Erwägung gezogen werden. Die Stürme des Jahres 1848 erschütterten auch unsere Staatsverfassung in ihrenGrundvesten, und namentlich ward das schon früher laut gewordeneVerlangen nach Abänderung des Wahlgesetzes, welches sich bis dahin aufveränderte Zusam mensetzung der zweiten Kammer beschränkt hatte, auf gänz liche Umgestaltung der zeitherigen ständischen Verfassung und Verwandlung derselben in eine vorzüglich auf Repräsen tation nach der Kopfzahl basirte Volksvertretung ausge dehnt. Der specielle Gang der Verhandlungen über diesen Gegenstand in beiden Kammern auf dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848 findet sich in dem Deputations berichte der jenseitigen Kammer Sette 287 flg. vollständig zusammengestellt, weshalb, um Wiederholungen zu vermei den, hier von umständlicher Relation derselben abgesehen werden kann. Dägegen muß/ um die unabweisbare Noth- Wendigkeit einer Revision des Wahlgesetzes vom 24. Sep tember 1831 und depdamitzusammenhangenden Bestimmun gen der Verfaffuttgsürkunde vom 4. September desselben Jahres darzuthun', auf die Verhältnisse naher eingegangen werden, unter denen die Einberufung der gegenwärtig ver sammelten Stände zu einem ordentlichxü Landtage erfolgt ist. Nachdem die in Gemäßheit der. provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 gewählten Kammern zweimal ein berufen und aufgelöst worden waren, erließ das Gesammt- , WWlsterium unterm 3. Juni 1850 eine Bekanntmachung, worin ausgesprochen ward, daß allerhöchsten Orts beschlossen worden sei, die nach §. 61 flg. der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 bestehenden Stände in derselben Zusam mensetzung, in der sie zu dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848 versammelt gewesen, Behufs der Bera- thung und Beschlußfassung über ein neues Wahlgesetz und einige andere, durch das Staatswohl drin gend gebotene Maaßregeln zu einem ordentlichen Landtage einzuberusen. Nachdem die verfassungsmäßige Anzahl der Mitglieder Leider Kammern diesem Rufe Folge geleistet hatte, fand am 22. Juli 1850 die seierliche Eröffnung des. gegenwärtigen ordentlichen Landtages statt, und auch bei dieser Gelegenheit wurde» die das neue Wahlgesetz, sowie die deshalb und sonst nothwendigen Abänderungen der Verfassungsurkunde betref- fenden Vorlagen vom Throne aus als diejenigen bezeichnet, deren Erledigung die wichtigsteAufgabe der Ständeversamm lung bilde. Um jeden Zweifel über die Erledigung der pro visorischen .Gesetze vom 15. November 1848 zu beseitigen, legte die Staatsregierung den Ständen mittelst Decrets vom 18. Juli 1850 einen besonderen, diesen Gegenstand betreffen den Gesetzentwurf vor, der in beiden Kammern verfassungs mäßig berathen und mittelst ftandischerSchrift vom 13.August 1850 unter Beifügung einiger nur die Fassung betreffender Anträge genehmigt worden ist. In dessen Verfolg ist dann mittelst Gesetzes vom 15. August 1850, die provisorischen Ge setze vom 15. November 1848 betreffend, (Gesetz-und Verordnungsblatt von 1850, S. 199) ausgesprochen worden, daß die gedachten Gesetze wegen einer AbändepwngderVerfassungsurkundevom4 September 1831 und die Wahlen der Landtqgsabgeordneten betreffend, nebst den hierauf Bezug habenden Verordnungen außer Kraft getreten seien, sowie, daß biszuderdefluitivenRevi- sion der Verfaffungsürkunde vom 4. September 1831 und der Vereinbarung über ein definitives Wahlgesetz die durch die gedachten provisorischen Gesetze außer Wirksamkeit gesetzten Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und des Wahlgesetzes vom 24. des selben Monats, ingleichen des Gesetzes, die Wahlen der Ver treter des Handels und Fabrikwesens betreffend, vom 7. März 1839, wieder in Kraft treten sollten. Wie daher darüber nicht der geringste Zweifel obwalten kann, daß die Verfassungsur kunde vom 4. September 1831, sowie die zuletzt gedachten Gesetze gegenwärtig wieder in ihrem vollen Umfange rechtliche Gültigkeit erlangt haben und solche so lange behal ten müssen, bis etwas Anderes im verfassungsmäßigen Wege festgestellt worden sein wird, so ist doch gleichzeitig die defini tive Revision der Verfassungsurkunde und des Wahlgesetzes in Aussicht gestellt worden, und die Ständeversqmmlung hat bereits, indem sie dem Gesetzentwürfe in der porgedachten Fassung Beifall schenkte, im Allgemeinen ihr Einverständniß mit der Ansicht der Staatsregirung zu erkennen gegeben, daß es einer solchen Revision bedürfe. Hieraus folgtvon selbst, haß die Vornahme derselben nicht so schlechterdings von der Hand gewiesen werden kann, obschon jener Beschluß noch keinen Ausspruch über das Resultat der vorzunehmenden Revision enthält, und daher auch-die Beschränkung derselben auf das Wahlgesetz und die damit in Verbindung stehenden Bestim mungen der Verfaffungsufkunde keineswegs zu hindern ver mag. Der oben referirte Beschluß der ersten Kammer geht auch blos dahin, zur Zeit eine vollständige Revision der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 kn ihrem VII. Abschnitte abzulehnen, und geräth sonach mit der ohen er wähnten, von den Kammern gebilligten Ansicht der Staats regierung um so weniger in directen Widerspruch, als durch das Gesetz vom 15. August 1850 kein bestimmter Zeitpunkt festgcstellt worden ist, bis zu welchem die mehrcrwähnte Revision beendigt sein müsse, was auch nichtfüglich geschehen konnte, da cs sich dabei um eine mit der Ständeversammlung zu bewirkende Vereinbarung handelt. Es bedarf aber der reiflichsten Erwägung, ob bloßes Äufschieben der im Allge meinen für nothwendig erachteten Revision des Wahlgesetzes und der damit in Verbindung steheüden Bestimmungen der Verfaffungsurkunde unter den obwaltenden Umständen rath- sam sei. Die Deputation .ist nun zwar mit der im Berichte der jenseitigen.außerordentlichen Deputation ausgesprochenen Ansicht vollkommen einverstanden, daß in einer so hochwichti gen Angelegenheit nichts mehr vermieden werden müsse, als eine Uebereilung- die, wie leider die Erfahrungen des Jahres 1848 hier und hei andern Gegenständen gelehrt haben, die verderblichsten Folgen nach sich ziehen kann. Auf der andern Seite ist sie aber auch von der Ueb^zeugung durchdrungen, daß es sehr gefährlich ist, Reformen, die für zweckmäßig aner kannt worden sind, blos deshalb aufzuschieben, weil man sie nicht für dringlich genug erachtet und sich derHoffnung hin- gieht, daß sich vielleicht künftig noch ein passenderer Zeitpunkt darbieten werde, um solche vorzunehmch. Derartiges Zu warten hat schon oft zu den traurigsten Resultaten geführt, wenn später unvorhergesehene Ereignisse hinzutraten und dann im Drange schwieriger Verhältnisse diejenigen Schritte nicht ohne Uebersiürzung gethan wurden, welche früher bei unbefangener.Auffassung .keß wirklich vorhandenen Bedürf nisses in ruhigen Zeiten west, besser und umsichtiger in Aus führung zu bringen gewesen wären. Die Deputationwermag daher auch der mr Gutachten der Majorität der jenseitigen Deputation Seite 3s2 angedeüteten Ansicht, daß-ssyathsam
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder