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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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nicht fürchten, mit den Absichten und Zwecken einer conscrva- tiven Bundesgewalt in Widerspruch zu gcrathen. Aus allen diesen Gründen vermag.die Deputation das aus dem Stande der politischen Verhältnisse Deutschlands, abgeleitete Bedenken gegen die dermalen vorzunehmende Re vision des Wahlgesetzes um so weniger für durchschlagend zu erachten, als es sich nach der von ihr vollkommen gebilligten Anficht der Stantsregierung keineswegs darum handelt, ein vollständig.-neues Werk ins Leben zu rufen, vielmehr blos einige durch die veränderten Zeifverhältnissp gebotene Modi fikationen der bisherigen Verfassung vorgenommen werden sollen. Ein anderweites, auf dett ersten Anblick ebenfalls sehr wichtig erscheinendes-Bedenken gegen-die dermalen zu bewir kende Revision des Wahlgesetzes istjenseits aus dem Umstande abgeleitet worden, daß die Herstellung der Ruhe und Ord nung noch zu neu.sei , Und daß-es daher für gefährlich ange sehen werden müsse, durch Abänderungen in der Verfassung und im Wahlgesetze schon.wieder Veranlassung zu Aufregun gen herbeizurufen , welche mit den auf Grund neuer gesetz licher Bestimmun-gen vorzunehmenden Wahlen unausbleib lich verknüpft sein würden. Diesem Bedenken kann aber in Betreff seiner thatsächlichen Voraussetzungen nicht beige pflichtet werden, indem es offenbar davon ausgeht, daß sich die auf Grund des Wahlgesetzes vom 24. September 183t vorznnehmcnden Neuwahlen zu dem nahe bevorstehenden an- drvweiten ordentlichen Landtage, ohne alle Schwierigkeit an gewohnte Verhältnisse anschließen würden. Das ist aber be, kanntlich nicht der Fall, vielmehr haben inzwischen die Wah len zu zwei Landtagen auf Grund der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 stattgefUnden, und sind auch letztere gegenwärtig wieder außer Wirksamkeit getreten, so hat doch das oben angezogene Gesetz vom 15. August 1850, worin sol ches anerkannt worden ist, zugleich die Zusicherung ertheilt, daß eine Revision des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 vorgenommen werden solle. Mit Recht steht daher zu be fürchten, daß Veranstaltung von Neuwahlen auf Grund des alten Wahlgesetzes, wenn kein vollkommen durchgreifender Gvuud für Aussetzung jener Revision .vorhanden, ist, in. Weit. HH-erm Grade Stoff zur Aufregung, charbie^en und den ver schiedenartigsten Parteibestrebungep ein weites Feld erösinen würde. Dieser Umstand verdient äber besonders deshalbBe- rücksichtigung, weil'für die zweite Kammer nach Beendigung des gegenwärtigen ordentlichen Landtags nicht blds in Folge des verfassungsmäßigen Austritts eines Kheiles ihrer Mit glieder (vergl. §. 71 der Versassungsurkunde) die gewöhn lichen Neuwahlen Platz ergreifen, sondern auch eine beträcht liche Anzahl auf verschiedene Weise zur Erledigung gelangter Stellen anderweit zu besetzen sein würde. Denn 11 Bezirke sind gegenwärtig,gar nicht in der zweiten Kammer vertreten, und für zwanzig Abgeordnete fungiren zur Zeit ihre Stell vertreter, deren Mandat mit Schluß des Landtages für er loschen zu achten sein wird. Es würden sich daher, dafern die Wahlen zum nächsten Landtage noch auf Grund des Wahl gesetzes, vom 24..September 1831 vorzunehmen sein sollten, wie sich qus einer möglichst genauen, unter Berücksichtigung des Umstandes, daß unter den erledigten Stellen zugleich solche be.filldtkch sind, deren Inhaber ohnehin nach Schluß des gegenwärtigen Landtages auszuscheiden haben würden, an gefertigten Zusammenstellung ergiebt, überhaupt ungefähr fünfzig Neuwahlen für Abgeordnete der zweiten Kammer und ihrer Stellvertreter nöthig machen, außerdem aber noch drei Neuwahlen für ausgeschiedene Stellvertreter erforderlich, sein. Endlich könnte vielleicht dsr Aufschub einer Revision des siebenten Abschnittsder Verfassungsurkunde und des Wahl- gesetzes schon deshalb für nothwendig erachtet werden, weil de.r gegenwärtige ordentliche Landtag bereits einen länger» Zeitraum zur Erledigung der an 'die StändeversaM'Mlung ge langten wichtigen Vorlagen in Anspruch genommen hat, als Anfangs zu erwarten stand, und daher dessen baldiger Schluß von-allen Seiten her mit Recht gewünscht wird? Aber auch diese Rücksicht muß nach dem Dafürhalten Ihrer Deputation andern GvütideN gegenüber, welche für dwErledigung-öirses Gegenstandes auf dem gegenwärtigen Landtage sprechen, in -den Hintergrundtrekem Da nämlich, wie oben gezeigt wor den ist, die in Aussicht gestellte Revision des Wahlgesetzes und der damit im Zusammenhänge stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde unter den obwaltenden Umständen nicht auf unbestimmte Zeit hinaus verschoben werden kann, so würde ein blos des bevorstehenden Landtagsschluflbs halber bewirkter Aufschub jener Revision die Folge nach sich ziehen, daß oerftlbe Gegenstand als das erste und wichtigste Geschäft der nächsten ordentlichen Ständeversammlung ausdrücklich bezeichnet werden, müßte, oder wenigstens von allen Seiten her stillschweigend als solche angesehen werden würde. Es könnte nicht fehlen, daß durch diese-Erwartung eirsig-ewiff'e Spannung tzerGem-üther herbeigeführt werden würde, welche auf das Resultat der bevorstehenden zahlreichen Neuwahlen für die zweite Kammer wahrscheinlich sehr bedeutenden Ein fluß äußern möchte, weshalb es wenigstens alf zweifelhaft be trachtet werden kann, ob auf dem nächsten Landtage dieselbe Einigkeit zwischen Regierung und Ständen, wie sie gegen wärtig vorherrscht, namentlich itt der zweiten Kammer, vor handen sein wird. Wie- wichtig aber diese Einigkeit in den Hauptrichtungen sei, wenn es sich um Erledigung eines auf das Gesammtwohl aller Staatsbürger so einflußreichen Ge genstandes handelt, bedarf wohl keines besondern Nachweises. Denn nur unter Voraussetzung eines solchen Einverständ nisses werden Regierung und Stände Hand in Hand gehen, wenn es gilt, durch umsichtige Erwägung nach allen Seiten hin die zweckmäßigsten und heilsamsten Bestimmungen auf- zusinden, und auf diese Weise-sich in ihren Leistungen gegen seitig zu ergänzen. — Es würde aber auch einen höchst be klagenswerten, mit der etwas verlängerten Dauer des ge genwärtigen Landtages durchaus nicht im Verhältnisse stehen den Verlust an Zeit, Arbeit und Kosten yerbeiführen-, welM die Revision des Wahlgesetzes und der damit zusammen--, hängenden Bestimmungen der VeHsssingsurkunde aus gesetzt und als Gegenstand der Berathung bei der nächsten ordentlichen Ständeversammlung bezeichnet werden sollte. Die- über den fraglichen Gegenstand erstatteten, sehr um ständlich und gründlich ausgearbeiteten Berichte der außer ordentlichen Deputation der ersten Kammer, sowie das dem zweiten Berichte beigefügte Sondergutachten, geben den sicher sten Beweis dafür ab, mit welcher Sorgfalt die Vorberathun- gen jenseits gepflogen worden sind, und machen es erklär lich, daß hierzu ein Zeitraum von mehrer» Monaten erforder lich gewesen ist. In dem zweiten Berichte sind die einzelne» Bestimmungen des Gesetzentwurfs bereits begutachtet wor den, und obschon hierüber in der Kammer noch keine specjelle. Berathung stattgefünden hat, so sind doch bei der allgemei nen Debatte die emschlugendenHauptfragen von allenSeikeW' her so gründlich bekmchM'worden, daß die anderweiten Ver handlungen, dchfevn die erste Kammer von dem Beschlüsse
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