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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Recht geben, daß schon dieser Petition die bestimmte Idee zu Grunde gelegen habe, daß die politischen Vorrechte der Rit tergutsbesitzer, insofern sie eine besondere Vertretung dersel ben in den Kammern betreffen, aufgehoben werden müßten, daß die Petition einen hierauf gerichteten Antrag enthalten habe. Es wäre dies auch nach dem damaligen Stand der Sache verfassungswidrig gewesen. Diese Petition ward nämlich sofort nach Eröffnung des Landtags von 1848 ein gebracht. "Es lag damals noch kein Entwurf zu einem neuen Wahlgesetze von der Regierung vor, es ward derselbe erst bckd darauf eingebracht. Es war -damals noch nicht die 'Frage von der Berathung -einer derartigen Vorlage. Es hätte daher gegen §. 452 der'Verfaffungsurkunde verstoßen, wenn die Rittergutsbesitzer schon damals, und zwar auf einem außerordentlichen Landtage, mit einem Anträge auf Abänderung de-r Verfassung und mit der Verzichtleistung auf Ihre Plätze in den Kammern Härten hervortreten wollen. Das war keineswegs-der Sinn jener Petition. Allerdings ist im ersten Satz derselben diese Petition ist dann auch in den Landtagsmitthsilungen abgedruckt worden — im Allgemeinen von -den-Vorrechten der Rittergutsbesitzer die Rede, welche aus.dem öffentlichen Rechte fließen und welche noch existirten. Es werden aber sodann beispielsweise alle dieseRechte auf- Lezählt, und es folgt daraus, daß man unter den Vorrech ten der Rittergutsbesitzer, welche aus dem öffentlichen Rechte fließen, nur solche verstanden har, welche mit der Patrimo nialgerichtsbarkeit und dem Patronatsrecht-e Zusammenhän gen oder sonst verfassungsmäßig begründet waren, ohne sich aufdieZusammensetzung der Ständeversammlung zu beziehen., Eine direete Werzichtleistung auf die besondere Vertretung der Rittergutsbesitzer in den Kammern konnte und sollte darim nicht ausgesprochen werden. Es erscheint dies übrigens ganz gleichgültig, denn es ist noch Niemand auf die Idee gerathen oder wird darauf gerathen, daß die Plätze, welche den Rit tergutsbesitzern durch die Verfassung in den Kammern an gewiesen worden sind, irgend wie zu denjenigen Befugnissen gerechnet werden könnten, auf deren Existenz die Erklärung von Privatpersonen Einfluß zu äußern vermöchte. Es wäre dies eine Idee, welche sich staatsrechtlich nicht begründen oder vertheidigen ließe, und also würde auf die Erklärung einzel-l ner Personen, welche in jener Petition niederge-legt ist, kein Gewicht zu legen sein. Ich bin daher auch der Usberzeugung, dH in dieser Beziehung diejenigen Mitglieder der Kammer, .welchödiePetition ds-mals-unterzeichnet haben, nicht in Wider-j fpruch mit ihrer eigenen Erklärung-gerathen, wenn sie gegen-' .wöMg dafür stimmten, daß die Rittergutsbesitzer ihren Platz iti-idvr Kammer behalten müßten. Wenigstens direct kamen! sie nicht mit sich in Widerspruch. Ob sich aber eine solche Ab stimmung mit der allgemeinen Auffassung unserer politischen Verhältn-isse, welche der damaligen Petition zu Grunde liegt, vereinigen -ließe, das ist freilich eine andere Frage. Ich für -meinen Dhesi hege die Meinung, daß mit der politischen Ue'berzeugung, welche in jener Petition ausgesprochen wor- ii .ir. den ist, sich allerdings «ine solche Erklärung, welche jetzt streng dabei stehen bliebe, daß die Rittergutsbesitzer als solche in der Kammer vertreten bleiben müßten, nicht füg lich vereinigen ließe, und dies ist der Grund, warum in dem Bericht auf diese Petition an einer andern Stelle verwiesen worden ist. Mein eine unbedingte Nothwendigksit, sich jetzt dafür zu erklären, daß auf die Revision der Verfassungs urkunde eingegangen werden müsse, weil man,jene Petition unterzeichnet hat, möchte ich nicht behaupten, diese Folge rung kann man aus jener Petition nicht wohl ableiten.— Wenn endlich der Abg. Sachßc im Allgemeinen der Deputa tion auch mit lebhaften Worten Beifall gezollt hat, so bin ich darüber sehr erfreut, aber in einer Beziehung muß ich doch der Motivirung seiner Ansicht entgegentreten. Er erwähnte, daß die traurigen Verhältnisse der Jahre 1848, 4849 und 1850 sich auch daraus erklären ließen, weil die Berfaffungs- urkunde Sachsens nicht allenthalben den Bedürfnissen dos Volkes entsprochen hätte. Ich glaube, diese Folgerung geht zu weit, die Verhältnisse, welche alle zusammeng-ewirLt haben, um die traurigen Ereignisse von 1848—1850 herbei zuführen, sind von der Beschaffenheit gewesen, daß, ich spreche es mit fester lleberzeugung aus, die allerbeste und idealste Verfassung eines Staates wohl nicht kräftig genug gewesen sein würde, bei solchen Ereignissen allen revolu- tionairen Bewegungen mit Wirksamkeit erttgegenzutreten. Ich glaube daher, -so weit darf man mit den'Wvvwüchen, welche man der Verfassungsurkunde von 4831 machen könnte, nicht gehen. Allein in dem Punkte gebe ich dem Abg. Sachßc vollkommen Recht, daß es durchaus norhwendig ist, eine allgemeinere Betheiligung der Nation an der Vertretung auf dem Landtage herbeizuführen, damit die verschiedenrn Mei nungen auf dem Landtage hervortreten, und Ansichten, die eine gewisse Berücksichtigung verdienen, hier ihren Kampf platz finden, wodurch verhindert wird, daß sie nicht ihren Kampfplatz außerhalb der Kammer suchen, und 'deshalb müssen wir eine erweiterte Vertretung haben; aber wir müs sen sie suchen, indem wir auch wieder gewisse Garantien für ein eonservatives Festhalten schaffen und der Kammer dir entfprechenden.Elementecinverleihen. Abg. Reichen bach: Ich bin in der Hauptfrage mit den Ansichten unserer Deputation, ob eine Revidirung unserer Verfassungsurkunde vorzunehmen sei oder nicht, einvorstau- den, und theile die Ansichten, welche-dir Deputation nieder geschrieben hat, aus vollem Herzen. Jchhabe die Gründe, welche in der jenseitigen Kammer gegend,ieRevision derVerfas- sungsurkundeausgesprochen worden find/gewissenhaft geprüft und bin nach vielen Mühen jmMerwiederzuderUeberzmgung zurückgskommen, daß eine Revision der Verfaffungsurkuude unbedingt und so schnell -wie möglich vorzunehmen sei. Der erste Hauptgrund, welcher in der inseitigen Kammer ge-gon die Revision selbst geltend gemacht wurde, ging dahin, daß man behauptete, die Vertretung der Verfaffungsurkuude von 1831 habe Sachsen 48 volle Jahre glücklich gemacht. Selbst 40*
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