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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Die Abstimmung nach Curien, welche als das eigentliche Merkmal einer rein ständischen Vertretung zu betrachten ist, kommt iU- unserer Verfassungsurkunde, so weit es sich um Beschlüsse jeder einzelnen Kammer handelt, nicht vor, viel mehr werden Curiatstimmen blos in §. 121 erwähnt, wo es sich um Feststellung des Verhältnisses beider Kammern zu einander handelt. Die für gewisse Fälle vorbehaltene Abgabe einer Separatstimme (vergl. §§.90 und 129 der Verfassungs urkunde) stellt sich dagegen allerdings als Ausfluß des stän dischen Princips dar, es soll aber die diessallsige Berechtigung nach einem später zu erwähnenden Vorschläge Ihrer Depu tation auch künftig nicht ganz in Wegfall kommen, sondern mit Rücksicht auf die Trennung der Städte von dem platten Lande aufrecht erhalten werden. Die Deputation ist daher des Dafürhaltens, daß auch künftig die Ueberschrist des VH. Abschnitts unserer Verfassungsurkunde, so wie der einzelnen Paragraphen, unbedenklich beizubehalten sein dürfte, auch dem Fortbestehen der Ausdrücke „Stände" und „Ständever sammlung", ingleichen des Wortes „Unterthanen", wo solche im Contexte der Paragraphen vorkommen, kein Bedenken ent gegenstehe. Sie glaubt hierunter um so mehr auf Zustim mung der Kammer rechnen zu dürfen, als hei den in dem ersten Berichte über das Decret vom 19. Juli 1850 gestellten Anträgen dieselbe Ansicht maaßgebend gewesen ist und die Kammer solche genehmigt hat. Es dürfte daher auch nicht erforderlich sein, alle Paragraphen des VH. Abschnitts neu zu redigiren, vielmehr würde es, als womit auch die Staats regierung nach den der Deputation hierüber gemachten Mit theilungen einverstanden ist, am zweckmäßigsten erscheinen, die Abänderungen der Verfassungsurkunde, welche für noth- wendig erachtet werden, in ein besonderes Gesetz zusammen zufassen, bei dessen Publication aber zugleich auszusprechen, daß solches als mtegrirender Lheil des Staatsgrundgesetzes zu betrachten sei, und daher auch die in letzterem §. 152 ent haltenen besonderen Vorschriften daraufAnwendung zu lei den hätten. Anlangend den materiellen Inhalt des Gesetzentwurfs, so finden wir zunächst, daß das Zweikammersystem, welches durch die provisorischen Gesetze vdm 15. November 1848 in sehr wesentlichen Punkten verletzt worden wat, in seiner ur sprünglichen Gestalt beibehalten werden und daher auch bei getheilten Meinungen beider Kammern einVereinigunasver- fahren in der §. 131 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Weise stattfinden soll. Die Deputation findet solches zweck mäßig. Denn ist es auch hierdurch möglich gemacht, daß durch den Widerspruch einer verhältnißmäßig geringen Anzahl von Mitgliedern der StändeversamMlüng das Zustandekommen eines Gesetzes gehindert werden kann, so stellt sich doch der hierdurch vielleicht dann und wann herb'eigefühtte Nachtheil, den überwiegenden Vortheilen gegenüber, welche daraus er wachsen, wenn auf diese Weise der Fassung übereilter Be schlüsse durch den beharrlichen Widerspruch der Majorität einer Kammer vorgebeugt werden kann, als viel zu gering dar, um Beachtung zu verdienen. Es darf nämlich nicht ver gessen werden, daß die höchste Aufgabe der Gesetzgebungs politik in der weisen Vorsicht beim Börlvärtsschreiten gefun den werden muß, Vü nichts nachtheiligrr auf das Wohl des Staates einwirkt, als das AurücknLytnen übereilt ergriffener Maaßregeln. Hiernächst will der Gesetzentwurf auch fertterweit die Trennung der Wahlbezirke der Städte von denen des platten Landes in Betreff der zweiten Kammer, sowie den Wahl ¬ modus durch Wahlmänner beibehalten wissen. Auch in dieser Beziehung stimmt die Deputation den in den Motiven Seite 341 flg. ausgesprochenen Ansichten besonders deshalb bei, weil sich diese Trennung sowie der gedachte Wahlmodus in der praktischen Ausführung als gut bewährt haben und die auf Grund der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 gesammelten traurigen Erfahrungen von jedem neuen Ver suche abschrecken müssen, das Wahlgesetz auf theoretische Grundlagen zu stützen, welche mit den wirklich bestehenden Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Die wesentlichsten Abweichungen von dem gegenwärtig wieder gültigen Wahlgesetze lassen sich im Allgemeinen auf drei Punkte zurückführen, welche in den Motiven Seite 339 erwähnt und bei den Verhandlungen in der ersten Kammer vom Ministertische aus noch näher bezeichnet worden sind. Vergl. Protocoll der ersten Kammer S. 372 flg. Mittheilungen Seite 833 flg. Die bei der letztem Gelegenheit bewirkte umständliche Auseinandersetzung aller für die beabsichtigten Abänderun gen sprechenden Gründe ist, nach dem Dafürhalten Ihrer Deputation, so schlagend und überzeugend, daß letztere nicht umhin kann, ihr unbedingtes Einverstandniß mit dem In halte derselben offen und unumwunden zu erklären. Sie be schränkt sich daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf nachstehende Bemerkungen. Anlangend 1. die abgesonderte Vertretung der Rittergüter in beiden Kam mern, so unterliegt es keinem erheblichen Zweifel, daß deren Entstehung und Beibehaltung auf Verhältnissen beruht, die entweder bereits aufgehoben worden sind, oder doch ihrer baldigen Beseitigung unaufhaltsam entgcgeneilen. Eine in dem gegenwärtigen Stande der Dinge wirklich begründete Veranlassung, dre Rittergutsbesitzer auch fernerweit als einen besonder» Stand bei Zusammensetzung der allgemeinen Lan- desverttetung zu 'bezeichnen, ist daher offenbar nicht vor handen. Wollte man dies dennoch thun, was allerdings nicht geradezu unmöglich erscheint, so würde man in den bereits im ersten Berichte Ihrer Deputation Seite 502 ange deuteten politischen Fehler verfallen, und anstatt den bei Zusammensetzung der Kammern mit Recht ins Auge zu fassenden, in der Verschiedenheit der mannigfachsten Lebens verhaltnisse begründeten Unterschied der Stande zu berück sichtigen, eine Scheidewand fortbestehen lassen, die dermalen als eine willkürlich gezogene bezeichnet werden muß. Denn die dem öffentlichen und dem Privatrechte angehörigen all- gemei nen Vorrechte und Privilegien der Rittergüter sind gefallen, und abgesehen von der hier fraglichen gesonderten Vertretung derselben in der Standcversammlung, besteht kein wesentlicher Unterschied weiter zwischen einem Ritter gute und einem Bauerngute von gleicher Größe und gleicher Ertragsfähigkeit. Zwar könnte eingehalten werden, daß die Rittergüter noch nicht in aller Beziehung dem Verbände der ländlichen Communen einverleibt seien, daß dieselben in Grund- und Hypothekensachrn noch unter besonderen Be hörden stehen, und daß sie Nach der Kveistagsordnung in den alten EManden, sowie nach der Particularverfassung der Oberlausitz noch besondere Corporationen bilden. Allein der zuerst erwähnte Umstand wird mit dem Erscheinen der in Aus sicht gestellten neuen Landgemeindeordnung ohne Zweifel ver schwinden, wenigstens würde es sich kaumrechtfertigen lafftÄ,
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