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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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zeren ziehen. Würde dagegen eine derartige Trennung des i Landes von den Städten nicht beliebt, so würde sich Jeder . verpflichtet fühlen, keine Particularinterefsen zu vertreten, z sondern stets nur das Ganze im Auge zu behalten. Allein < auch dieses ist eine Frage, deren Besprechung man imVoraus > als resultatlos bezeichnen muß, und weshalb ich auch darauf < nicht weiter bei der specicllen Berathung zurückkommcn werde. - Gehe ich nun zu speciellen Punkten der Gesetzvorlage über, in denen ich keinenLFortschritt finde, so komme ich auf die Zu- sammensetzung der ersten Kammer, wie sie in unserem vor liegenden Gesetzentwürfe vorgeschlagen worden ist, zurück. Es kann mich nur Eins Wunder nehmen, nämlich,wiees nurmög- lich sein kann, daß der ersten Kammer selbst noch diese Zusam mensetzung zu liberal zu sein scheint. Ich sehe dagegen fast,gar keinen Unterschied zwischen der ersten Kammer von 1831 und der nach dem Gesetzentwürfe vom 19. Juli 1850. Es sind zwar nach diesem zwei Stellen ausgefallen: die Stelle des Abgeordneten des Hochstifts Meißen und die des Abgeord neten des Collegiatstiftes Wurzen; allein diese beiden Stellen sind sofort wieder vergeben, und zwar hat unser König als Staatsoberhaupt sie zur Besetzung zugetheilt erhalten. Nun, ich für meine Person glaube nicht, daß dieses Recht so ausgeübt werden wird, daß der größere Grundbesitz schlechter dabei wegkommen wird, als zeithcr, sondern daß in der Regel we nigstens die Wahl auch dieser zwei ausfallenden Stellen auf größere Grundbesitzer fallen dürfte. Ebensowenig wird beider Wahl der übrigen Mitglieder der größte Grundbesitz un berücksichtigt gelassen werden, dieser vielmehr immer in der Kammer die Majorität haben. Was bleibt nun aber noch für ein Unterschied zwischen dem Gesetzentwürfe und der Ver fassung von 1831 übrig? Es ist blos noch der einzige Punkt, daß, statt früher 12, 15 Abgeordnete der größeren ländlichen Grundbesitzer, welche einen bestimmten Census haben müssen, in die erste Kammer gewählt werden sollen. Hier ist aber wieder blos der Name geändert, die Sache bleibt dieselbe. Früher stand in der Verfassung „Rittergutsbesitzer," jetzt heißt es: „größere ländliche Grundbesitzer"; aber wenn die Vorschläge angenommen werden, welche in der Regierungs vorlage enthalten sind, so können wir sicher sein, daß dieMit- glieder der ersten Kammer der Mehrzahl nach Diejenigen sein werden, welche zeither in der ersten Kammer gesessen haben, und daß auch in Zukunfthauptsächlich nur die größten ländlichen Grundbesitzer in der ersten Kammer Sitz und Stimme, Andere aber nur wenige Sitze innehaben werden. In Bezug auf die erste Kammer kann daher mit Recht selbst diese nicht einen Grund finden, die Regierungsvorlage für zu weit gehend zu erklären, und ich muß ganz offen gestehen, die von dieser beliebte Ablehnung des Gesetzes halte ich nur für ein Mittel, weiter gehende Anträge dieser Kammer abge schnitten zu sehen. Erreicht man dies, dann wird man die Regierungsvorlage doch wohl noch als das Medicum betrach ten, sich zu vereinigen, und sich gern zufrieden stellen, da doch wahrlich die erste Kammer vollständig, ja mehr als vollstän ¬ dig berücksichtigt ist, obwohl die Zusammensetzung dieser Kammer es gerade ist, welche wenigstens mir durchaus nicht gefallen will. Ich verlange, daß auch in der ersten Kammer ein lebendiges, belebendes Princip enthalten sei; allein wenn, wie hier, auf Lebenszeit oder gar Kraft der Erblichkeit alle Sitze in der ersten Kammer innebehalten werden, dann frei lich hat man nur wenig Hoffnung darauf, daß die so not wendige Lebensfrische in der ersten Kammer jederzeit gefun den werde; ein solches Fortleben in und mit der Zeit ist aber bei jedem Abgeordneten notwendig, er muß im Volke leben, die wahren Wünsche des Volkes kennen lernen und vertreten, nicht blos in den höheren Regionen schweben, sondern bis zu den untersten Schichten zu dringen und sich um das, was Noth thut, zu kümmern Lust und Gelegenheit haben. Diese Elemente würde eine Wahlkammer schaffen, nicht aber, das befürchte ich, die im Entwürfe vorgeschlagene erste Kammer. Weiter halte ich diese Gesetzesvorlage in mancher Beziehung für noch schlechter, als das Wahlgesetz von 1831. Ich er wähne nur den Census von 10 Lhaler, welcher bei den Wahlmännern, welche die Abgeordneten zur zweiten Kam mer wählen, vorkommt. Wenn wir einen solchen Zehnthaler- census insbesondere in den Städten beibehalten, so ist dies ein Mißverhältnis wie es grosser sich gar nicht denken läßt, und nur dadurch, daß die Deputation einen Verbesserungs vorschlag gemacht hat, wonach sie die Ansässigen mit zuzieht, und für die kleinern und Mittlern Städte einen geringeren Census fordert, ist einige Ausgleichung erzielt und es möglich gemachtworden, dieserBestimmung weiter nachzuhelfen. Es wird überhaupt nur möglich sein, diesen Gesetzentwurf anzu nehmen, wenn durchAmendements Verbesserungen hineinge bracht werden, außerdem muß man die Hoffnung aufgeben, diesem Gesetze im Volke Anklang zu verschaffen. Ich hatte überhaupt erwartet, daß die Vorlage eines Wahlgesetzes das eigentliche Versöhnungswerk der Regierung bilden werde; ich hatte geglaubt, daß man damit dem Volke zeigen würde, daß man seine Rechte anzuerkennen Willens sei und daß man es an der Ausübung der wichtigsten Rechte wirklich Lheil nehmen lassen wollte; allein ich finde dieses Versöhnungs werk nicht in der Vollkommenheit dargeboten, wie ich es er wartet hatte. Ich finde, daß man statt dessen eine große Menge früher Stimmberechtigter ausgeschlossen und zur willenlosen Masse geworfen hat. Wie Viele dies sind, darüber vermögen wir uns selbst nicht klar zu werden, weil wir die Zahl der Personen nicht vor Augen gelegt erhalten haben, welche durch das neue Gesetz von dem Wahlrechte ausge- schlossen werden sollen. Dürfte durch die jetzige Vorlage das ! eigentliche Versöhnungswerk nichtvollfländig erfüllt werden, : so würde dies weit eher geschehen sein, wenn das Decret vom - 3. November 1849 den Kammern abermals von der Regie- : rung vorgelegt und von uns angenommen worden wäre. - Habe ich nun so Vieles und noch manches Andere an der Ne- > gierungsvorlage zu tadeln gefunden, so komme ich nun zu der > Frage: wozu will ich mich aber unter solchen Umständen ent-
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