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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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11. Zu §. 14. Den Abschnitten unter 1, 3 und 4 folgende veränderte Fassung zu geben: ° „1) wenn er denselben zu etwas Gesetzwidrigem oder zu Etwas, was er unbegründet befindet; 3) wenn er denselben in Bezug auf eine von ihm als Notar vorgenommene Amtshandlung, mit Ausschluß der Wechselproteste, gleichviel ob es dabei auf An fechtung oder Aufrechthaltung Kiefer Amtshandlung ankommt, gewähren soll; 4) wenn er dem Gegentheil in derselben Sache oder in einer Sache, welche mit ihr zusammenhängt, vor Gericht oder anderen öffentlichen, Behörden gedient hat, oder wenn er überhaupt dadurch die Pflicht der Treue und Verschwiegenheit gegen einen früheren Auftraggeber verletzen würde." 12. Zu tz. 16 unter Nr. 1 statt der Worte: „die Hülfeleistung zu etwas Widerrechtlichem" folgende zu setzen: „die Hülfeleistung zu etwas Gesetzwidrigem." 13. Zu tz. 18 am Schluffe folgenden Zusatz hinzuzufügen: „Gleiches gilt, wenn einchereits übernommener Auf trag zurückgegeben wird." lungsansatz einwendet, daß die Mühwaltung oder der Verlag, den derselbe angiebt, nicht staltgefunden habe, oder die Mühwaltung wider sein Verbot vorgenommen worden sei und das Gegentheil nicht sofort aus öffent lichen Acten oder sonst aus öffentlichen Urkunden erhellt, ist rücksichtlich der bestrittenen Ansätze, abgesehen von den sonst gesetzlich bestimmten Fällest, die Hülfsvoll- streckung auszusetzen." b) In Betreff des dritten Satzes statt der angedrohten Disciplinarstrafe von 5 bis 50 Thalern nur eine solche von 1 bis 25 Thalern festzustellen. , - o) Den vierten und fünften Satz aber gänzlich in Wegfall zu bringen. 1'8. Zu §. 27. Statt der Worte: „endlich der Vertrag, mittelst dessen eine im Rechts streite befangene Forderung an einen Advocaten abgetreten werden soll", folgende zu setzen: „endlich der Vertrag, mittelst dessen eine im Rechts streite befangene Forderung an den mit Einziehung der selben beauftragten Advocaten abgetreten werden soll", auch in der vierten Zeile nach den Worten: „von seinem Auftraggeber" die Worte einzuschalten: „vor Beendigung des Geschäfts." 14. Zu §. 22. Die Eingangsworte dahin abzuandern: „Der Advocat ist verbunden, über die ihm aufge tragenen Geschäfte Acten und zwar in der Regel für jede Partei gesondert, in chronologischer Ordnung zu halten", und überdies am Schluffe des Paragraphen folgenden Zu satz beizufügen: „In Sachen von geringerem Belange, genügt es, wenn die erforderlichen Nachweisungen dem Gegenstände nach zusammengestellt und aufbewahrt werden." 15. !3u 23 statt der Worte: noch dreißig Jahre lang von Beendigung des Auftrags" folgende zu setzen: „noch zehn Jahre lang von Beendigung des Auftrags." 16. Zu tz. 25. Den Anfang des dritten Satzes folgendergestalt zu fassen: „Der Feststellung sind die öffentlichen und wo diese zur Beurtheilung nicht ausreichen, auch die Privatacten zu Grunde zu legen," am Schluffe des Paragraphen aber statt der Worte: „und dies in der Feststellungsbescheinigung ausspricht" folgende M setzen: „und dies mittelst einer dem Advocaten zu eröffnen den Resolution ausspricht." 17. Zu §. 26 s) Den zweiten Satz folgendergestalt abzuandern: „Wenn jedoch der Schuldner vor Ablauf der ihm gesetzten Zahlungsfrist gegen einen oder den andern Zah 19. a) Folgende Fassung anzunehmen: „Mitglieder eines Advocatenvereins sind alle in des sen Bezirke wohnhaften Advocaten, sowie diejenigen in dessen Bezirke wohnhafte Notare, welche das Amt der Advocatur aufgegeben, aber das Notariat beibchalten haben; b) Nach §. 30 einen Zusatzartikel des Inhalts aufzu nehmen: „§..305. Jeder Advocat hat innerhalb einer von der Zeit seiner Verpflichtung an laufenden vierzehntägigen Frist demjenigen Advocatenvereine, in dessen Bezirke er seinen Wohnsitz hat oder nimmt, bei Vermeidung einer an den selben zu erlegenden Disciplinarstrafe von 5 Thlrn. so wohl über seine Ernennung und seine Verpflichtung zum Advocaten, als auch über den Ort seines Wohnsitzes Meldung zu thun und zugleich seine Einschreibung in das Verzeichniß des Advocatenvereins zu beantragen. Desgleichen hat der Advocat jede spätere Verlegung seines Wohnortes in den Sprengel eines anderen Ge richtsamtes binnen 14 Tagen, von dem Tage an ge rechnet, wo er seinen bisherigen Wohnsitz verläßt, dem Advocatenvereine, zu welchem er gehört und, wenn er in den Bezirk eines anderen Advocatenvereins zieht, auch diesem letzteren anzuzeigen. Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen hat ebenfalls eine Disciplinarstrafe von 5 Thlrn. zur Folge, welche an die betreffenden Ad- vocatenvcreine fällt. Die den Wechsel des Wohnsitzes betreffenden Vorschriften leiden auch auf die in ß. 30 be zeichneten Notare Anwendung." 20. Zu Z. 32. Den zweiten Satz dahin abzuändern: „Wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht erlangt
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