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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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doch dieses Recht allenthalben wieder verloren, so zwar,! daß gegenwärtig das Recht, die Schulstellen zu besetzen, nach den in allgemeiner Geltung bestehenden Rechtsgrund sätzen als «in Nebenbefugniß des Kirchenpatronates zu be trachten ist, welches letztere wieder der Regel nach als ein nntheilbares Recht auf die kirchlichen Anstalten in ihrem ganzen Umfange mit Inbegriff der aus der Kirche hervor gegangenen Schulen und also z. B. nicht auf diese oder -jene Schulstelle, sondern auf die Schulanstalt im Allgemei nen sich erstreckt. Richter, in der Zeitschrift für Rechtspflege und Ver waltung, I. Lheil, S. 54. Hoffmann, a. a. O., H-, S. 157. Weber, a. a. O-, Z. 46, S. 214, Art. 13 u. s. w. Eine Ausnahme findet hiervon, wie bereits bemerkt, nach §. 44 des Gesetzes vom 6- Juni 1835 nur zu Gun sten solcher Gemeinden statt, welche das Recht der eigenen Besetzung von Kinderlchrerstellen an Nebenschulen herge bracht hatten; allein dies ist eben blos eine Ausnahme, welche die entgegengesetzte Regel nur um so schärfer her vortreten, laßt und auf die petirendcn Stadtgemeinden aus dem schon oben angegebenen Grunde keine Anwendung Leidet. Bei dieser Regel nun hat es das Schulgesetz a. a. O. bewenden lassen. Die höchsten kirchlichen Behörden sind demnach auch bis in die neueste Zeit nicht geneigt gewesen, die Errichtung und Ausstattung neuer Schulstellen durch Schulgemeinden aus ihren eigenen Mitteln als einen Rechtstitel zur Er werbung des Collaturrechtes über diese neuen Stellen an zuerkennen. Auch ist dem entsprechend Seiten des Herrü königlichen Kommissars unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zeir- her bestandene kirchenrechtliche Praxis, wonach Derjenige, dem das Collaturrecht bezüglich einer Schule einmal zustehe, auch die neuerrichteten Stellen zu besetzen habe, der Depu tation erklärt worden, daß der diesfallsige Anspruch der Pe tenten nicht anerkannt werden könpe- Gleichwohl glaubte die Deputation mit Rücksicht auf die von dem königlichen Kultusministerium bei Berathung des §. 52 der nunmehr wieder zurückgezogenen Kirchen ordnung in der Ersten Kammer bewiesenen Geneigtheit, den Gemeinden bei Erbauung und Ausstattung neuer Kir chen rücksichtlich des Patronat- und Collaturrechts einige zum Theil auch von der Zwischendeputation der Zweiten Kammer beantragte Concessionen zu machen, an den Herrn königlichen Commissar die Frage richten zu sollen, ob das königliche Cultusministerium nicht vielleicht Willens sei, den an sich nicht unbilligen Wunsch der Petenten ganz oder theilweise, z. B. durch Einräumung eines Präsenta tionsrechtes, aus freiem Willen zu erfüllen. Derselbe lehnte jedoch ein solches Zugeständniß deshalb ab, weil dasselbe zu weit gehende Consequenzen nach sich ziehen würde. Die Deputation vermochte nun allerdings nicht zu verkennen, daß mit demselben Rechte, mit welchem die Städte Schandau und Königstein die oben angeführten, wegen der Fundation und Dotation von geistlichen und Schulämtern gellenden kirchenrechtlichen Grundsätze auf die von ihnen doch lediglich nur infolge einer ihnen gesetzlich obliegenden Verbindlichkeit neu creirten Schulstellen ange wendet wissen wollen und daher für ihre Stadträthe das Collaturrecht über diese Stellen verlangen, alle übrigen Schulgemeinden des Landes unter derselben Voraussetzung ganz gleiche Ansprüche erheben, könnten. Die Gewährung des von den Petenten angebrachten Gesuches würde mithin nicht nur title nicht zu rechtfer tigende und gerade in diesem Falle unbillige Disparität zwischen den einzelnen Schulgemeinden des Landes und namentlich zwischen den Unter königlichem Patronate und den unter Privatpatronate stehenden Schulgemeinden Her vorrufen, weil die königliche Staatsregierung jedenfalls nicht in der Lage ist, die Privatpatronate wider ihren Wil len zu einer gleichen Concession zu zwingen, eine freiwillige Entäußerung des nun einmal tatsächlich bestehenden Reche tes aber von dieser Seite kaum zu erwarten sein dürfte, sondern auch in weiterer Folge eine völlige Umgestaltung der das Kirchenpatronat Und die Collatur bei Kirche und Schule betreffenden Rechtsverhältnisse und Rechtszustände herbeisühren. Zu einer solchen aber blos s.o nebenbei und ohne gleichzeitige Aenderung unserer Äirchen- und Schulverfas sung durch Stellung eines allgemeinen Antrags die Hand zu bieten, mußte die Deputation um so bedenk licher finden, als erst neuerdings wieder die Verhandlungen über die wieder zurückgezogene Kirchenordnung in der Ersten Kammer und die Begutachtung derselben durch die Zwischendeputation der Zweiten Kammer bewiesen haben, wie wenig Aussicht auf Erfolg ein solcher Antrag bei den in der Sache selbst liegenden Schwierigkeiten haben würde und wie wenig man im Allgemeinen zu einer Umgestaltung der Rechtsverhältnisse des Patronats und der Collatur ge neigt ist. Mag man cs auch im Interesse der Schulgemeinde beklagen, daß diese Rechtsverhältnisse so, wie es der Fall ist, sich gebildet haben und mag mau immerhin den Wunsch der Schulgemeinden nach einer größeren Betheiligung an der Wahl und Annahme ihrer Lehrer, mit Rücksicht auf die ihnen theils allein, theils subsidiär obliegende.Verbind lichkeit zur Bestreitung des durch deren Besoldung ent stehenden Aufwandes als berechtigt anerkennen, so wird man es doch der unterzeichneten Deputation nicht verargen wollen, wenn sie bei Begutachtung der vorliegenden Pe tition die Erörterung der hochwichtigen Frage, wie diesem Wunsche ohne unbillige Beeinträchtigung zu Recht bestehen der Verhältnisse am besten entsprochen werden könne, nicht als die ihr gestellte Aufgabe betrachten,, sie vielmehr einer späteren Zukunft anheimgeben zu müssen geglaubt hat. Da nun nach dem eigenen Zugeständnisse der Petenten das Collaturrecht über die Schulanstalten zu Schandau und Königstein im vollsten Umfange zur Zeit unzweifelhaft dem königlichen Cultusministerium.zusteht, die diesfalls von Jenen erhobenen Ansprüche aber aus allen den vor angegebenen Gründen nicht als berechtigt anerkannt wer den können, so rathet die Deputation der Kammer an: diesen Theil der Petition auf sich beruhen zu lassen, zu welchem Beschlüsse sie überdcm auch noch durch die Er wägung gelangt ist, daß die Stadträthe zu Schandau und Königstein für sich allein im Grunde keinen Anspruch auf die ausschließliche Ausübung des Collaturrechts bei den dort neu begründeten Stellen erheben können, da Vie Collatur von Schulämtern an sich betrachtet, wenn und soweit nicht die historische Gestalt der Patronatsrechte es anders mit sich brächte, ein natürlicher Ausfluß des Rechtes zur Leitung und Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten im Allge-
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