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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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flehende" woraus deutlich hervorgeht, daß man die Besetzung nicht blos her damals schon bestandenen Stellen, sondern auch der später-hinzugekvmmenen Demjenigen zusprechen wollte/ welcher das Collaturrecht über- die älteren Schulstellen bis dahin ausgeübt hatte. Es handelt sich demnach auch nicht um ein älteres historisches Recht, welchem das Mini sterium eine Concessipn machen könnte, wie der Abg. Rüger bemerkte, wenn man in Anspruch nimmt, daß das Mini sterium auf die Besetzung der neuen.Stellen Verzicht leisten und diese den Stadträthen und Gemeinden überlassen soll; ich müßte eine solche Concession für. unzweckmäßig hasten; kenn die Lheilung des Patronat- und Collatur- rechtes an einer und derselben Schulanstalt ist gewiß nicht förderlich für das Gedeihen .derselben. Wenn die Patrone sich nicht mit einander einverstehen, wenn z. B. der Collator der oberen, ält.eren Stellen.bei der Besetzung derselben auf die von dem andern Collator in den unteren Stellen an gestellten Lehrer nicht Rücksicht nimmt, und so das Auf rücken der Lehrer, an der Anstalt gehinhert wird, so müssen mancherlei Störungen der Verhältnisse,,dadurch herbeigeführt werden. Jedenfalls ist auch die höchste Schusbehörde die jenige, welche die Lehrerstellen anp besten und zweckmäßigsten besetzen kann. Sie wird immer am besten im Stande sein, die Bedürfnisse .jedes Schulanstalt zu beurtheilen. Sie hat unter allen Umständen die au.sgebreitet.ste Personalkenntniß und wird daher immer den rechten Mann für jede Stelle zu. finden wissen. Es bedarf daher her reiflichsten Erwä gung,,ob es zweckmäßig sei, , haß hse oberste Schulbehörde die Besetzung -der .Schull.ehrerstelle;r aus dem Händen gebe und,eine solche Frage ist bei G,elxgensseif'eiM,.sperieVsN' Petition keineswegs zu erledigen. Es wird auch den Ge meinden, die in allen Fällen ein votum uosswivum haben und vor welchen jeder designirte Lehrer eine Probe ablegen muß, damit sie ihn kennen lernen, hinlängsich Gelegenheit gegeben, sich über die Befähigung des. Gewählten zu unter richten und auszusprechen und das Ministerium hat oft die Erfahrung gemacht, daß Gemeinden, welche das Recht haben, ihre Schulstellen selbst zu besetzen, diese Besetzung in seine Hand legen, weil sie überzeugt sind, daß die höchste Schulbehörde die beste Wahl treffen wird. Abg. Ziesler.- Wenn demnächst der geehrte Herr Referent die Ansicht 'aussprach, dass, weil ich eirigeräumt habe, daß die Stadträthe zu Schandau und Königstein nicht für sich das Collaturrecht in Anspruch zu nehmen gehabt hätten, damit schon das Gutachten der Deputation voll ständig gerechtfertigt sei, so glaube ich ihm doch hierin widersprechen zu müssen; denn, wenn ich auch zugeben will, daß die Ausdrucksweise des Stadtraths zu Schandau m der vorliegenden Petition eine etwas unklare und zwei deutige ist, so läßt sich doch voraussetzen, daß der Stadt rath zu Schandau, dem die Bestimmung in §. 44 des Bolksschulgesetzes unzweifelhaft bekannt ist, der also jeden falls weiss, daß die Ernennung und das Besetzungsrecht der Schulgemeinden auf die- Schulvorstände übergegangen ist, so»läßt" sich doch voraussetzen, meine ich, daß der ge- düchte. Sta'dtrath mit seiner Petition keine andere Absicht verbunden hat, als das Collaturrecht für die Schulgemeinde, oder vielmehr-für den Schulvorstand kls deren VerttrtÄ in Anspruch zu nehmen und selbst, wenn ich mich hierin täuschen sollte, so Meine ich doch/' daß die -Deputation wenigstens darauf zuzukönimrw gehabt hätte, daß nicht das königliche EultusministeriilM es sei, welches hinsichtlich der neu zu begründenden Lchre'rstellen das Collaturrecht in Anspruch nehmen- kön'nil. l Wenn weiter der Herr Re ferent erklärt"hat, daß die Rcchtsgrundsätze, welche ich in Bezug auf die Erwerbung des Collatürrechtes im Wege des Herkommens geltend gemacht habe, auch von Selten des'Cultusministeriums den Städten Schandau und König stein gegenüber geltend gemacht werden könnten, so meine ich, daß das Cultusministerium, wenn es diese Grundsätze gegen Geweinden und gegen deren ursprüngliches Besetzungs recht geltend machen wollte, sich auf eine psti'ti'o prinoipü stützen würde. Das CUltusministerium müßte es nämlich dann als eine ausgemachte Sache hinstellen, daß das Cul- tusmmisterium überhaupt' und von Haus aus und ur sprünglich der Träger aller'Collüturrechtt -sti und diese letzteren vyn den Gemeinden nur erst durch besondere Rechtsacte erworben werden könnten. Wenn aber die De putation selbst anerkannt hat, daß das Recht zur Besetzung neu zu fundirender Lehrerstellen ein den Schulgemeinden natürlich und ursprünglich zustehendes sei, so glaube ich, igerath .-Puch .hier her Referent mit sich in'Widerspruch Der Herr Referent hat mir ferner eingehalten, die von mir geltend gemachten Grundsätze seien nur naturrechllicher Art; auch dies kann ich nicht zugeben. Ich habe mich auf civilrechtliche Grundsätze bezogen; ich habe geltend gemacht, daß der Erwerb des Collatürrechtes durch Herkommen nur dann möglich sei und statuirt werden könne, wenn den Requisiten genügt werde, die in Bezug agf die Ersitzung discy.ytinueller Rechte im Lande gelten. Der Herr Re- gierungscommissar hat mir, wenn ich ihn richtig verstanden, eingehalten, ich wäre nicht auf den Grund der Collatur- rechte eingegangen; nun, ich glaube, ich bin gerade aus diesen Grund eingegangen; ich habe als ersten und natür lichen Grund der Collaturrechte die Dotation von Schul stellen geltend' gemacht; ich habe aber dabei zugestanden, daß auch durch andere, besondere Rechtstitel das Collaturrecht erworben werden könne. Wenn freilich der Herr Regierungs- commissar annimmt, daß Jemand schon dadurch auch für alle künftig zu creirenden Schulstellen das Collaturrecht er worben hat, daß er die bis jetzt bestehenden Stellen besetzt hat, so muß ich ihm hierin allerdings widersprechen, so muß ich mich auf den civilrcchtlichen Grundsatz gusrilum P0S8S88UM, tsntum praesoriptum wiederholt beziehen. Der Herr RegierUngscommiffar behauptete, es würde vom Mi-
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