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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Geldmitteln handelt, ein beschlußfaffendos Stimmrecht, so wie der Vorsitz eingeräumt. In dieser Maqße ist der gedachte Zusatz angenommen worden. Hiergegen hatte die hohe StaatSregierung bei der Dis kussion in der Zweiten Kammer einen wenigstens zum großen Lheil hierher gehörigen Zusatzparagraph vorgeschla gen, wodurch dem Pfarrer der Vorsitz auch bei der Schul' deputation in Städten zugesprochen werden sollte. Als darauf ein Abgeordneter bemerkte: „dies wäre gegen die Städteordnung, die Schul deputation sei eine städtische Deputation, in dieser führe ein Mitglied des Stadtraths den Vorsitz und dieser lasse sich durch den Pfarrer nicht wegdrängen", erklärte der damalige Cultusminister, der Herr Staats minister v. Wietersheim: dies siege nicht im Sinne des Antrages, indem der Zusatz beigefügt sei: „insofern nicht etwas Anderes be stimmt sei"; indessen habe er Nichts dagegen, wenn man den Zusatz nur auf das Land beziehe. Trotzdem lehnte die Kammer den ganzen Zusatz ab. (Landk.-Mittheilungen vom Jahre 1842/43, Zweite Kammer, S. 545 flg., 569 flg.) Die Erste Kammer lehnte nun zwar auf Vorschlag ihrer Deputation das obige, von der Zweiten Kammer an genommene Amendement ebenfalls ab, gab aber dafür den 5 c und 6 des Gesetzes der Hauptsache nach die Fassung, welche sie gegenwärtig noch haben, unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf, daß hierdurch der wesentliche Inhalt des von der Zweiten Kammer angenom menen Amendements mit getroffen worden sei, ß. 6 aber auf die Städte keinen Bezug habe. (Landt.-Mittheilungen der Ersten Kammer vom Jahre 1842/43, S. 698 flg., 706 flg. und 712 flg.) und die Zweite Kammer nghm nunmehr in diesem Sinne die Vorschläge der Ersten Kammer an. Die Deputation hat dem nur wenig noch hinzuzu fügen. Sie glaubt durch Vorstehendes genügend nachgewiesen zu habon, daß es durchaus nicht in der Absicht des Gesetz gebers gelegen hat, in'den Städten den Ortsgeistlichen den Vorsitz bei den Schuldeputationen wider den Willen der Schulgemeindevertretung einzuräumcn. Sie erblickt in dem von dem Herrn königlichen Re- gierungscommiffare festgehaltenen Grundsätze, in denjenigen Städten, welche weder Pattonat-, noch Collaturrechte über ihre Schulen besitzen, den Mitgliedern der städtischen Be hörden auch nicht einmal das im Derhältniß hierzu gering fügige Recht des Vorsitzes in der Schuldeputation zuzu gestehen, einen direkten Widerspruch gegen die Tendenz des Elementarvolksschulgesetzes, welche, wie der vormalige Herr Staatsminister vr. Müller sehr treffend bemerkt hat, dahin geht, dir Verwaltung des Schulwesens mit mög lichstem Vertrauen in die Hände der Gemeinden LU legen, (Landt.Mittheilungen vom Jahre 1834, S° 5883) und gestattet sich daher, da sie auch das kommissarischer Seits behauptete entgegen steh ende Herkommen nicht anzu erkennen vermag, der geehrten Kammer anzurachen, im Verein mit der Ersten Kammer diesen Theil der Petition der königlichen Staatsregierung zur Berücksich- rigung zu empfehlen. Präsident Ha bei körn: Wünscht Jemand da§ Wort? Abg. Ziest er: Es ist auf Seite 382 gesagt, die Her ren königlichen Commissare hätten an dem Grundsätze fest, gehalten, daß in denjenigen Städten, welche weder Patro nat-, noch Eollaturrechte über ihre Schulen besäßen, den Mitgliedern der städtischen Behörden auch nicht einmal das Recht des Vorsitzes in der Schuldeputation zuzugestehen sei. Aus dieser Bemerkung könnte nun, meine Herren, gefolgert werden, daß das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts jenen Grundsatz wenigstens da nicht festhalte, wo den Städten das Patronat- und Collaturrecht über ihre Sckulstellcn zusteht. Ich habe mir nun haupt sächlich deshalb das Wort erbeten, um die geehrte Kammer darauf aufmerksam zu machen,, daß auch diese Folgerung sich als irrig erweisen würde, wenigstens nach den Erfah rungen, die ich selbst zu machen Gelegenheit gehabt habe; denn obwohl der Stadtrath zu Sebnitz, dessen Mitglied ich bin, in Hinsicht sämmtlicher dasigen Schurstellen das Patro nat- und Collaturrecht unstreitig besitzt, obwohl ferner feit Errichtung des Schulvorstandes in dasiger Stadt bis zuM Jahre 1857, also volle 22 Jahre das jedesmalige erste Rathsmitglied, welches in den Schulvorstand deputirt wurde, in-demselben ununterbrochen und ungestört den Vorsitz gehabt hat, so hat dennoch das königliche Ministe rium ungeachtet der nachdrücklichsten Gegenvorstellungen von Seiten des Stadtraths und ungeachtet des von Letzterem ebenso, wie von der Deputation geführten Nachweises, daß eine solche Beschränkung vor dem Gesetze nicht wohl be stehen könne, darauf bestanden und angeordnet, daß dem geistlichen Localschulinspector der Vorsitz in der Schuldcpu- tation überlassen werde. Ob eine solche Anordnung dem Gesetze gemäß und überhaupt mit und in dem Bewußtsein ihrer Gesetzmäßigkeit getroffen werden konnte, das, meine Herren, überlasse ich Ihrer eigenen Beurtheilung. Ich muß aber wenigstens noch darauf aufmerksam machen, daß §. 77 des Elementarvolksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 die ganz ausdrückliche und unzweideutige Vorschrift ent hält: „Den Schulpatronen steht es jederzeit frei, an den Versammlungen des Schulvorstandes Antheil zu nehmen und es gebühret ihnen dann der Ehrenvorsitz". Königl. Commiffar vr. Hübel: Die geehrte Deputa tion ist zu der Ansicht gelangt, daß es in direktem Wider spruche mit der Tendenz des Elementaryolksschulgesetzes stehen würde, wenn man den Geistlichen in den Städten den Voisitz in der Schuldeputation einräumcn wollte und es scheint der Herr Abg. Ziesler derselben Meinung zu sein. Diese Ansicht kann die StaatSregierung nicht theilen; sie ist aber auch nicht der Meinung, die ihr Seite 373.HU»
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