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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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und Neujagd berechtigten in angemessener Weise zu Modificiren; 5) freier Austausch einzelner Parceller benachbarter Gemeindefluren zur besseren Arrondirung der Jagdbezirke unter Zustimmung der betheiligten Jagdgenossenschaften, resp. der betheiligten Grundstücksbesitzer sei zu gestatten; 6) der Regierung sei zur Erwägung anheim zu geben, zu Verhütung des Wildschadens durch Hochwild eine Verkürzung der diesfallsigen Schon- und Hegezeit anzuordnen; 7) die ßß. 64 bis Ende der Verordnung von 1852 seien mit zu übertragen, ohne jedoch die Richtig keit und Nothwendigkeit aller darin getroffenen Bestimmungen anzuerkennen; inzwischen aber und unerwartet dessen s) die Verordnung vom 27. Februar 1857, b) die Verordnung vom 3. März 1857, v) den Punkt 3 sub a und b der Verordnung vom 28. Juni 1852 aufzuheben und §. 1 derselben dahin zu erweitern, dass dem Flurschützen ge stattet werde, einen oder mehrere Schützen auf die Suche mitnehmen zu können. Ebenso wurde auch beschlossen, ä) auf Aufhebung der bei Vorlesung des Berichts noch hervorgehobenen, in den Schlußanträgen aber nicht mit erwähnten Verordnung vom 12. October 1860 anzutragen. Bei Petition oä II des ersten Berichts, die Dispensations- ertheilung von Bildung eigener Jagdbezirke betreffend, be antragte die Deputation, dieselbe „an die Staatsregierung zur Erwägung abzugeben"; die Petitionen von den an den Grüllenburger Wald qn- .grenzenden Gemeinden betreffend: „dieselben zur Kenntnißnahme anZdie Regierung zu bringen, die sämmtlichen Petitionen aber annoch an die Erste Kammer abzugeben." Ebenso genehmigte auch die Kammer einstimmig den von der Deputation über die nachträglich eingegangene Pe tition des Försters Rechenbcrg in Krebsen und Genossen um Verwendung für Befreiung der Privatforstbeamten von der Verpflichtung zur Lösung von Jagdkarten u. s. w. be treffend, gefaßten Beschluß: „diese Petition auf sich beruhen zu lassen." Die Erste Kammer ist aber in ihrer am 11- Mai d. I. abgehaltenen 54. öffentlichen Sitzung auf Grund des Be richts ihrer dritten Deputation zu etwas veränderten Be schlüssen gelangt. Diese Differenzpunkte zwischen beiden Kammern einer weiteren Prüfung unterwerfend, legt dse Deputation nun- rsiehr die hierüber gewonnenen Resultate in diesem Berichte der Kammer nochmals zur Annahme bor. Hierbei erlaubt sie sich noch, an geeigneten Stellen, um sich nicht in Wiederholungen zu ergehen, auf den frü heren Bericht, sowie auf den Bericht ch.ev Ersten Kammer zu verweisen. Die jenseitige Deputatioü nimmt in der allgemeinen Motivirung ihres Berichts keinen Anstand, der Ansicht bei- MreteM, daß die im Jahre 1849 freigegebene Jagd aus sicherheitspvlizeilichen und nationalöcvnomischcn Rücksichten auf dem Gesetzeswege gewissen Beschränkungen habe unter stellt werden müssen; - wenn eine definitive Regelung dieser Frage noch nicht habe ekfolgen können, so gründe sich die ses auf die völlig divergirenden Meinungen in den Kam mern selbst und den Kammern unter einander, sowohl in Betreff der Vorlage vom 20. Februar 1850, als der Be- urthcilung der auf dem "Landtage 1857/58 eingegangenrn Petitionen, gerichtet auf eine-anderweite Vorlage eines Jagd polizeigesetzentwurfs. Die Motiven hierzu-glaubt der jenseitige Bericht in der damals noch nicht erfolgten gesetzlichen Sühne der unent- geldlichen Entziehung des Jagdrcchts auf fremdem Grund und Boden, sowie auch andererseits in der Ermangelung hinreichender praktischer Erfahrung zu finden. Nachdem nun Ersttres durch die Gesetzgebung vom 25. November 1858 erfolgt und der Kreis jener Erfahrung an Umfang und Festigkeit seit dieser Zeit zugenommen habe, so hat die Deputation der Ersten Kammer geglaubt, dem von der diesseitigen 'Deputation an die Spitze ihrer Vor schläge gestellten Anträge auf Vorlegung eines Jagdpolizei gesetzes nicht mehr cntgegefltreten zu sollen. Ebenso hat' sie auch aus gleichen Gründen, wie die diesseitige Deputation in ihrem Bericht ausgesprochen, dem Hauptgrundsatz: , „daß die' Verordnung von 1851 dieser Vorlage zu Grunde gelegt werde," beigcstimmt. Beide Anträge haben auch in der Ersten Kammer ein stimmige Annahme gesundem Anlangend aber die einzelnen Abänderungsvorschläge im Betreff der Verordnung von 1851, von 1 bis 7, so hat die jenseitige Deputation sich nicht allenthalben damit zu vereinigen vermocht. Auf Grund allerwärts gemachter praktischen Erfahrun gen der zcither staktgefundenen mißbräuchlichen Anwendun gen und Umgehungen der Bestimmungen vom 13. Mai 1851 der der Ausübung der Jagd, welche die nochmaligen, von den Petenten jetzt mit Recht als sie drückend bezeich neten Verordnungen vom 28. Juni 1852 und 3. Marz 1857 u. s. w. im Gefolge hatten, hat sich die Deputation der jenseitigen Kammer, um bei den, künftigen Gesetze solche Lücken zu vermeiden, für verpflichtet erachtet, bei den ein schlagenden Punkten auf dergleichen ihr nothwendig erschei nende Präcistonen hinzuweisen. Ehe jedoch Ihre Deputation zur Begutachtung dieser Differenzpunkte zwischen beiden Kammern übergeht, glaubt sie doch noch einige Worte im Allgemeinen zur Entgegnung aussprechen zu müssen. Vollkommen einverstanden -damit, daß die Jagd nur in gewissen gesetzlichen Schranken ausgeübt werden kann und soll, vermag sie doch nicht der Ansicht unbedingt bei zutreten, daß die mit Genehmigung der Stände vom 18. Mai 1851 erlassene Jagdpülizsiverordnung in den einzelnen Paragraphen nicht -im Wesentlichen zweckentsprechend ge wesen sei; sie kann nicht zugeben, wie im jenseitigen Be richte angedeutet worden ist, daß eine dringende Nothwen digkeit es geboten habe^ durch die später erlassenen Verord nungen einzelne Bestimmungen der Verordnung von 1851 in beschränkender Weise zu Modifleiren. Es war in dieser Verordnung genügende Vorkehrung getroffen, den persön lichen Schutz und die Aufrechthaltung eilier pfleglichen Jagd zu gewährleisten. Die durch den Erlaß der spateren Ver ordnungen hervorgerufenen Differenzen und Beschwerden beweisen, daß von einem großen Kheile der Bevölkerung 498*
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